{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-22_2_StR_361_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-22","aktenzeichen":"2 StR 361/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"100\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die rechtsfehlerhaften Erwägungen Einfluß auf die Bemessung der Strafe\nhatten.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird für den Fall der\nAnnahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die\nEntscheidungen BGHSt 16, 360, 364, BGH NStZ 1986, 114 £f und\nBGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 und 2 hingewiesen.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n‚00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 361/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHalil ö® aus K@MB geboren am EB 1940 in\nSU (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n100\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli\n1988 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n1. Februar 1988 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erweist sich zum Schuldspruch\nals unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten, einem türkischen\nStaatsangehörigen, bei der Strafzumessung zwar die durch\n\nseine mangelnde Integration in das Leben in der Bundesrepublik Deutschland bedingte Isolation zugute gehalten, meint\naber, er sei für diese ungünstigen Umstände mitverantwortlich. In diesem Zusammenhang führt die Strafkammer unter\nanderem aus:\n\n\"Zwar fiel es ihm angesichts seiner dürftigen\nintellektuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsstruktur schwer, die ungünstigen\nRahmenbedingungen zu ändern; nach der Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte es indessen an zumutbaren auch ihm möglichen Bemühungen fehlen lassen. Statt sich um Familie\nund Arbeit zu bemühen, hat er die reichlich\nzur Verfügung stehende Zeit zu einem erheblichen Teil in einem - nahezu täglich besuchten - türkischen Caf& verbracht, ...\" (UA\nS. 22).\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Nach § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter zwar auch\ndas Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen. Dessen Verhalten vor der Tat kann strafschärfend aber nur berücksichtigt werden, wenn und soweit es Rückschlüsse auf eine höhere\nTatschuld zuläßt (BGH NStZ 1984, 259). Die Lebensführung\neines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen daher nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur\nabgeurteilten Tat haben (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH bei\nDallinger MDR 1970, 14; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1981\n- 2 StR 744/80 und Urteil vom 26. März 1981 - 4 StR 58/81;\nständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-22/2-str-361-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-22/2-str-361-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.122080+00:00"}}