{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-20_2_StR_363_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-20","aktenzeichen":"2 StR 363/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 363/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Hans D aus , geboren\nam 1542 in r\n\nwegen Meineids u.a.\n\nwIII\n\nTE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n20. Juli 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4, $S 357 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 30. November 1987 in den ihn\nund die frühere Mitangeklagte Marlies\nMaria Brunhilde Sp betreffenden\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in\nTateinheit mit versuchter Strafvereitelung unter Verneinung\neines minder schweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Mönaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen wurde der Angeklagte in einem\nStrafverfahren gegen den Mitangeklagten Erich Id wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a. in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 1984 vor dem Amtsgericht Frankfurt am\nMain als Zeuge vernommen. Er machte falsche Angaben über das\nTatgeschehen und beschwor diese Aussage. Schon vorher hatte\ner bei einer polizeilichen Vernehmung eine den Mitangeklagten entlastende unrichtige Tatschilderung gegeben. Das begründete den Verdacht der versuchten Strafvereitelung, so\ndaß der Vereidigung des Angeklagten das Verbot des § 60\nNr. 2 StPO entgegenstand.\n\nDiesen Umstand hat das Tatgericht weder bei der Festlegung des Strafrahmens noch bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt. Das war rechtsfehlerhaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß\ndas Vorliegen eines in der Nichtbeachtung des Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO liegenden Verfahrensmangels\ndie Annahme eines minder schweren Falles nach $S 154\nAbs. 2 StGB nahelegt (BGHR StGB § 154 Abs. 2 Vereidigungsverbot 1 m.w.N.).\n\nDie sonach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs war\ngemäß S 357 StPO auf die frühere Mitangeklagte Sg zu\nerstrecken, die ebenfalls schon vor der Polizei zugunsten\ndes Mitangeklagten Erich IB falsch ausgesagt hatte und in\nder Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gleichwohl vereidigt worden war. Zwar hat das Tatgericht bei ihr einen minder schweren Fall des Meineides gemäß § 154 Abs. 2 StPO an-\n\n7?\n\ngenommen, es hat jedoch ebenso wie beim Angeklagten nicht\nstrafmildernd berücksichtigt, daß sie entgegen dem gesetzlichen Verbot des $S 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden war.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-20/2-str-363-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-20/2-str-363-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.091015+00:00"}}