{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-20_2_StR_348_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-20","aktenzeichen":"2 StR 348/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF J5\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 348/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich Josef O EB , ohne festen Wohnsitz, gebo-\n\nren am EEE 1937 in su Oberschlesien, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nIE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzun\ng\n\nvom 20. Juli 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt EEE Eu >> A\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIvV\n\nJS\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Jui 1987, soweit es den Angeklagten betrifft,\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\n52 Fällen, versuchten Betrugs, Diebstahls in Tateinheit mit\nBetrug und Urkundenfälschung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und mit der Sachbeschwerde begründeten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nbeanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht davon abgesehen hat, Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nl. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist allerdings nicht zwingend geboten, wie auch die Beschwerdeführerin erkannt hat, weil die formellen Voraussetzungen des S§ 66\nAbs. 1 StGB nicht vorliegen, doch sind die formellen Voraussetzungen für die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß S 66 Abs. 2 StGB erfüllt. Auch die in $: 66\nAbs. 1 Nr. 3 StGB aufgeführten materiellen Voraussetzungen\nder Maßregel liegen vor: Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit dem von ihr zugezogenen Sachverständigen, einem\nArzt für Neurologie und Psychiatrie, rechtsfehlerfrei festgestellt, daß beim Angeklagten ein Hang zu erheblichen Betrügereien besteht, daß \"weitere erhebliche Straftaten vom\nAngeklagten mit bestimmter, sogar großer Wahrscheinlichkeit\nzu erwarten sind, und er deswegen für die Allgemeinheit gefährlich ist\" (UA S. 118).\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung stand damit im\npflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH NStZ 1985, 261\nm.w.N.). Die Strafkammer hat sie abgelehnt und zur Begründung lediglich ausgeführt, sie habe \"die Auswirkungen des zu\nerwartenden langjährigen Strafvollzugs und das fortgeschrittene Lebensalter\" des Angeklagten berücksichtigt (UA\nS. 119).\n\n2. Diese tatrichterlichen Erwägungen reichen für eine\nNachprüfung auf rechtliche Fehler bei der Ausübung des Ermessens nicht aus und begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\nIE\n\nZwar darf der Tatrichter bei der Entscheidung gemäß\n§ 66 Abs. 2 StGB den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und dem Alter des Angeklagten nach der Strafverbüßung\nBedeutung beimessen (BGH Strafverteidiger 1982, 114; BGH\nNStZ 1984, 309), doch sind diese Umstände nur beachtlich,\nwenn sie eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten\nlassen. So kann etwa bei einem Verurteilten, an dem bisher\nnoch keine nennenswerten Strafen vollzogen worden sind, die\nErwartung gerechtfertigt sein, er werde sich die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen (BGH NStZ 1985,\n261). Das Lebensalter bei Vollzugsende kann Bedeutung erlangen, wenn im konkreten Fall unter Berücksichtigung der\nArt der in Frage stehenden Delikte für diesen Zeitpunkt eine\ngünstige Prognose gestellt werden kann.\n\nDie Strafkammer hat jedoch nicht dargelegt, daß durch\ndie langjährige Strafverbüßung beim Angeklagten eine Haltungsänderung zu erwarten ist. Sie hat vielmehr Feststellungen getroffen, die gegen eine derartige Erwartung sprechen\nkönnen: Der Angeklagte, der sich 1956 erstmals wegen versuchten Betrugs vor Gericht verantworten mußte, wurde in der\nFolgezeit sechsmal wegen einer Vielzahl von Betrügereien\nverurteilt und ließ sich durch die Verbüßung von zum Teil\nmehrjährigen Freiheitsstrafen nicht davon abhalten, weiterhin Betrugstaten zu begehen. Zuletzt verbüßte er eine viereinhalbjährige Freiheitsstrafe bis März 1979, die erste der\nnun abgeurteilten Taten beging er im September 1981.\n\nIm Zeitpunkt der Verbüßung der vom Landgericht verhängten Strafe wird der Angeklagte 56 Jahre alt sein. Es versteht sich nicht von selbst, daß in diesem Alter ein tief\nverwurzelter Hang zur Begehung von Vermögensdelikten schon\nnachgelassen hat. Die Strafkammer hätte daher darlegen müssen, worauf sie die Erwartung gründet, beim Angeklagten werde bis dahin eine Haltungsänderung eintreten.\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\ngesamten Rechtsfolgenausspruches. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären und daß das Landgericht von der Verhängung von Führungsaufsicht abgesehen hätte, wenn es auch\nauf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (siehe BGHR StGB S$S 66\nAbs. 2 Ermessensentscheidung 2 m.w.N.).\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-20/2-str-348-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-20/2-str-348-88-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.072147+00:00"}}