{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-06_2_StR_315_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-06","aktenzeichen":"2 StR 315/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 $S 244 Abs. 3 Satz 2\n\nEin Beweisamtrag mit der Behauptung, ein Zeuge habe im Ermittlungsverfahren eine bestimmte Aussage gemacht, darf\nnicht durch Wahrunterstellung erledigt werden, wenn das\nGericht die Beweisbehauptung dahin modifiziert, der Zeuge\nhabe zwar so ausgesagt, sich aber nicht richtig ausdrücken\nkönnen und etwas anderes gemeint.","text_plain":"124\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja: 1. der Gründe\n\nStPO 1975 $S 244 Abs. 3 Satz 2\n\nEin Beweisamtrag mit der Behauptung, ein Zeuge habe im Ermittlungsverfahren eine bestimmte Aussage gemacht, darf\nnicht durch Wahrunterstellung erledigt werden, wenn das\nGericht die Beweisbehauptung dahin modifiziert, der Zeuge\nhabe zwar so ausgesagt, sich aber nicht richtig ausdrücken\nkönnen und etwas anderes gemeint.\n\nBGH, Urt. vom 6. Juli 1988 - 2 StR 315/88 - LG Frankfurt\n\nBUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 315/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHilmo C CO , in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in\nCE OuEEEB (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes\n\nI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. Juli 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m =.>\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 21. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine Revision gegen diese Entscheidung hat mit zwei\nVerfahrensrügen Erfolg:\n\nl. Die Revision rügt zu Recht, die Ablehnung eines\nHilfsbeweisamtrags durch Wahrunterstellung als Verletzung\nder SS 244 Abs. 3 Satz 2 und S$S 244 Abs. 2 StPO.\n\nTe\n\nDie Verteidigung des Angeklagten hat hilfsweise durch\nVernehmung ges Folizeibeamten unter Beweis gestellt, der\nGeschädigte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n15. Juli 1986 diesem Polizeibeamten gegenüber angegeben,\ner und sein Zimmernachbar {der Angeklagte) seien beide stark\nangetrunken gewesen, es sei zu einem Streit gekommen, nachdem er Schläge erhalten habe, habe er sich ins Bett gelegt\nund später, nachdem der Wohnungsnachbar (der Angeklagte) das\nZimmer verlassen habe, habe er (der Geschädigte) festgestellt, daß seine Geldbörse fehlt.\n\nDas Landgericht hat den beantragten Beweis nicht erhoben, sondern den Beweisamtrag in den Urteilsgründen dahin\nverbeschieden, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen so\nbehandelt werden könnten, als seien sie wahr. Es hat jedoch\nauf Grund der Aussage des Geschädigten in der Hauptverhandlung Feststeilungen zum Tatgeschehen getroffen, die den\nunter Beweis gestellten Angaben des Geschädigten vor der Polizei widersprechen. Danach waren der Geschädigte und der\nAngeklagte nicht stark angetrunken; der Angeklagte hat\n- ohne daß es vorher zu einem Streit gekommen war - den\nGeschädigten plötzlich niedergeschlagen und ihm die Geld-\n\nbörse aus der Hosentasche gezogen.\n\nzwar sei, so führt die Strafkammer aus, davon auszugehen, daß der Geschädigte gegenüber dem Polizeibeamten H.\nerklärt hat, er habe das Fehlen der Geldbörse erst\nfestgestellt, nachdem der Angeklagte das Zimmer bereits\nverlassen hatte; in der Hauptverhandlung habe der Geschädigte aber glaubhaft ausgesagt, er habe noch gespürt,\nwie der Angeklagte ihm die Geldbörse aus der Tasche zog.\n\nIL\n\nIm übrigen geht das Landgericht davon aus, daß der\nPolizeibeamte H. den Geschädigten bei der Aufnahme der\nAnzeige so verstanden habe, wie dies von der Verteidigung im\nHilfsbeweisamtrag behauptet wird. Der Geschädigte sei jedoch\nnicht in der Lage, sich in der deutschen Sprache klar und\nverständlich auszudrücken. Der Zeuge H. könne demgemäß nur\neine Aussage dazu machen, wie er den Geschädigten damals\nverstanden habe, und nichts darüber angeben, was dieser in\nWirklichkeit habe aussagen wollen. In Übereinstimmung mit\nden dazu vom Geschädigten abgegebenen Erklärungen geht das\nGericht davon aus, daß der Geschädigte sich zwar \"dem\nPolizeibeamten H. gegenüber so ausgedrückt\" habe, der\nAngeklagte und er seien stark ängetrunken gewesen, damit\naber (nur) gemeint habe, der Angeklagte und er hätten\nAlkohol getrunken gehabt. Mit dem Gebrauch des Ausdrucks, es\nsei \"zu einem Streit gekommen\", habe der Geschädigte damals\nnicht einen wechselseitigen Streit, sondern nur das\nplötzliche Einschlagen des Angeklagten auf ihn gemeint.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrags ist rechtlich zu beanstanden. Durch die hier vorgenommene Wahrunterstellung ist\ndas Landgericht dem Beweiserhebungsanspruch des Angeklagten\nnicht gerecht geworden. Die Strafkammer hat eine Modifizierung der unter Beweis gestellten Tatsachen dahin vorgenommen, die Aussage des Geschädigten habe nicht den\nbehaupteten Inhalt gehabt, sondern der Polizeibeamte habe\nden Geschädigten lediglich \"so verstanden\", bzw. letzterer\nhabe sich \"so ausgedrückt\", habe aber etwas anderes\ngemeint.\n\nOb hierin bereits eine unzulässige Einschränkung oder\nVeränderung der Beweisbehauptung liegt (vgl. BGHR StPO S 244\nAbs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4; BGH, Urteil vom 16. Juli\n1980 - 2 StR 135/80; BGH, Beschluß vom 24. März 1982 - 2 StR\n132/82; Urteil vom 11. Juli 1984 - 2 StR 320/84; Beschluß\nvom 14. Juni 1985 - 2 StR 274/85), kann dahinstehen. Denn\nauch nach der Unterstellung der in der genannten Weise veränderten Beweisbehauptung als wahr ließen sich die Glaubwürdigkeit des Geschädigten (und entscheidenden Belastungszeugen) erschütternde Widersprüche in seinen Angaben nur dadurch ausschließen, daß das Gericht zugunsten des Geschädigten und zu Lasten des Angeklagten von besonderen Umständen\n- hier von Verständigungsschwierigkeiten und Mißverständnissen - ausging, auf deren Klärung sich die beantragte Beweiserhebung hätte erstrecken können und müssen. Können\nnicht feststehende Umstände, die von der Beweisbehauptung\nnicht umfaßt werden, über die Tragweite einer als wahr\nunterstellten Tatsache entscheiden, dann darf eine dem\nAngeklagten günstige Schlußfolgerung nicht allein mit der\nBegründung abgelehnt werden, mit Rücksicht auf solche\nUmstände sei eine andere Schlußfolgerung möglich (KK\n2. Aufl. $S 244 Rdn. 90 m.w.N.). In einem derartigen Fall\nist die Beweisbehauptung wegen der ungeklärten Umstände\nfür eine Sachbehandlung durch Wahrunterstellung nicht\ngeeignet. Die Sachaufklärung ist dann vorrangig (BGH, Urteil\nvom 26. Januar 1982 - 1 StR 802/81; Beschluß vom 5. Februar\n1982 - 2 StR 611/81). Sie war hier um so eher geboten, als\nsich das Landgericht bei der Annahme, der Geschädigte sei\nvon dem Polizeibeamten mißverstanden worden, vor allem auf\ndie spätere Aussage des Geschädigten beruft, dessen\nGlaubwürdigkeit auch wegen anderer unrichtiger Angaben durch\nden Beweisamtrag in Frage gestellt werden sollte.\n\nIc\n\nDer als Zeuge benannte Polizeibeamte hätte zwar die Gedanken und Vorstellungen des Geschädigten bei dessen damaliger Aussage nicht wiedergeben können, er hätte aber möglicherweise Einzelheiten aus der Vernehmung mitteilen\nkönnen, die entsprechende Rückschlüsse zuließen und zu\neiner anderen Beurteilung des Wahrheitsgehalts der früheren\nund der späteren Angaben des Geschädigten führen konnten.\n\n2. Ein weiterer Verfahrensfehler ergibt sich aus\nfolgendem:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung 15 Personen aus dem Heimatort des Angeklagten in\nJugoslawien als Zeugen dafür benannt, daß der Angeklagte\nsich ab dem 13. Juli 1986, insbesondere am 14. Juli 1986, an\ndem er die Tat in Frankfurt begangen haben soll, in CB\nOB aufgehalten habe. Der Schwager des Angeklagten werde\nbekunden, daß der Angeklagte dort am 14. Juli 1986 mit ihm\nHeu eingefahren und anschließend in seinem Hause gegessen\nhabe.\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag am 21. Dezember\n1987 mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel. Es sei ausgeschlossen, daß sie sich\nnach nunmehr eineinhalb Jahren an die genauen Daten des Aufenthalts des Angeklagten in seinem Heimatdorf erinnern könnten, zumal zu berücksichtigen sei, daß bis zur \"Vernehmung\nund Ladung im Wege der Rechtshilfe\" nach den Erfahrungen der\nKammer ein weiteres Jahr vergehen würde. Der Angeklagte\nselbst habe auf Befragen erklärt, am 13. und 14. Juli 1986\n\nseien keine besonderen Vorkommnisse gewesen, die es möglich\nerscheinen lassen könnten, daß die Zeugen sich konkret an\ndie beiden Tage und den Aufenthalt des Angeklagten an diesen\nTagen in seinem Heimatort erinnern könnten. Dies werde auch\ndadurch bestätigt, daß laut Mitteilung von Interpol Belgrad\nvom 29. Oktober 1987 die Ehefrau des Angeklagten, sein Vater\nund ein Nachbar der Polizei gegenüber keine Angaben dazu\nhätten machen können, wo sich der Angeklagte am 14. Juli\n1986 aufgehalten habe.\n\nDie Zurückweisung des Beweisamtrags hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Ein Beweisbegehren, das sich auf\nvöllig ungeeignete Beweismittel stützt, kann zwar aus diesem\nGrunde gemäß S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen werden.\nWie sich aber bereits aus der Bedeutung des Begriffs \"völlig\nungeeignet\" ergibt, muß es sich um Beweismittel handeln,\nderen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich nutzlos wäre,\nso daß die Erhebung des Beweises sich in einer reinen\nFörmlichkeit erschöpfen müßte (vgl. BCH in GA 1956, 384;\nBGH, Urteil vom 13. August 1968 - 1 StR 249/68). Die völlige\nUngeeignetheit muß sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang\nmit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Das sonstige\nErgebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen\nwerden (BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75). Da\ndie Ablehnung eines Beweisamtrags mit der Begründung, das\nBeweismittel sei völlig ungeeignet, zwangsläufig eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthält, ist bei der Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom\n26. Februar 1975 - 3 StR 414/74; vgl. KK 2. Aufl. S 244\nRdn. 76 m.w.N.). Das gilt vor allem auch für die Annahme,\n\nBZ\n\nein Zeuge sei deswegen ein völlig ungeeignetes Beweismittel,\nweil er sich wegen des Zeitablaufs voraussichtlich an die\nBeweistatsache nicht mehr erinnern könne (vgl. KMR-Paulus,\nStPO S 244 Rdn, 126, 128).\n\nFür die Annahme des Landgerichts, alle von der\nVerteidigung benannten Zeugen könnten sich nicht mehr daran\nerinnern, ob sich der Angeklagte am 13./14. Juli 1986 in\nseinem Heimatdorf aufgehalten hat, gibt es keine ausreichende Grundlage. Es ist bereits fraglich, ob die erste\npolizeiliche Mitteilung über die Befragung der Ehefrau, des\nVaters und eines Nachbarn des Angeklagten ausreichte, um den\nSchluß zu ziehen, diese Zeugen würden auch bei einer\nrichterlichen Vernehmung, bei der das Beweisthema aus-Zührlich erörtert wird und die Verteidigung Gelegenheit\nhat, den Zeugen Vorhalte zu machen, keine sachdienlichen\nAngaben machen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1954\n- 1 StR 242/54), zumal nach einer späteren Mitteilung der\nPolizei u.a. zwei dieser Zeugen sich bereiterklärt hatten,\nvor dem Landgericht auszusagen. Jedenfalls durfte die Strafkammer aus der ersten polizeilichen Mitteilung nicht den\nSchluß ziehen, auch die anderen, von der Polizei nicht befragten Zeugen, insbesondere der Schwager des Angeklagten,\nder als Zeuge für konkrete Ereignisse benannt worden war,\nwürden keine zuverlässigen Angaben mehr machen können (vgl.\nauch BGH, Urteil vom 19. April 1956 - 4 StR 92/56, teilweise\nabgedruckt in GA 1956, 384).\n\n- 10 -\n\nDer Hinweis des Landgerichts darauf, daß bis zur richterlichen Vernehmung der Zeugen ein weiteres Jahr vergehen\nwerde, vermag schon deswegen die Ablehnung der Beweiserhebung nicht zu rechtfertigen, weil es naheliegt, daß den Zeugen das Beweisthema spätestens seit der formlosen Befragung bekannt ist und sie bereits Anlaß und Gelegenheit hatten, ihr Erinnerungsvermögen an die fragliche Zeit zu über-\n\nprüfen.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nGollwitzer RiBGH Dr. Brüning\nkann seine Unterschrift\nnicht beifügen, weil er\nerkrankt ist.\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-06/2-str-315-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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