{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-01_2_StR_330_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-01","aktenzeichen":"2 StR 330/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR _ 330/88\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKofi AD - . EEE aus VE, geboren am\nGEB 1950 in kB (Ghana),\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n%\n\n2 JO\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1988\ngemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\n\nvom 3. März 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung wegen - in Mittäterschaft begangenen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird durch\ndie Feststellungen nicht getragen. Die Voraussetzungen\ndieser Verurteilung sind auch durch die zur rechtlichen\n\nWürdigung im Urteil angestellten Überlegungen nicht darge-\n\nDas Landgericht meint, daß \"der Unternehmenstatbestand\ndes Handeltreibens mit seinen Absatzbemühungen solche unterstützenden und helfenden Handlungen, wie sie der Angeklagte\ngeleistet hat, als täterschaftliches Handeln\" umfasse. Diese\nBegründung reicht im vorliegenden Fall, in dem sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers in reinen - in Gegenwart der\nanderen Beteiligten geleisteten - Hilfsdiensten erschöpfte,\nfür die Annahme von Mittäterschaft auch in Verbindung mit\nden ihr vorangehenden Darlegungen zum Vorliegen der Merkmale\ndes Handeltreibens nicht aus.\n\nDaß das festgestellte Tatgeschehen, an dem der Beschwerdeführer beteiligt war, als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet wurde, entspricht der Rechtslage. Zutreffend ist auch, daß der Tatbestand des Handeltreibens\nweit auszulegen ist und grundsätzlich alle Tätigkeiten\n- also auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen,\ninsbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte - erfaßt,\nsoweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet\nsind. Auch ist es richtig, daß schon einzelne dieser Handlungen die (objektiven) Voraussetzungen der Mittäterschaft\nerfüllen können, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist (vgl. im\neinzelnen BGH, Urteil vom 30. Januar 1986, 2 StR 574/85).\nDoch ist es rechtlich fehlerhaft, (Mit-)Täterschaft allein\ndamit zu begründen, der Angeklagte habe einen deren objektiven Voraussetzungen genügenden - die Tatbestandsverwirk-\n\nlichung fördernden - Tatbeitrag geleistet. Zum einen hat der\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH\na.a.O., BGH StV 1987, 423 u.a.) diese Grundsätze dahingehend eingeschränkt, daß eine ganz untergeordnete Tätigkeit\n\n70\n\nin aller Regel nicht genügt. Schon unter diesem Gesichtspunkt wäre hier eine ausdrückliche Prüfung geboten gewesen,\nweil der Beschwerdeführer, über dessen mögliche sonstige\nVerstrickung in den Rauschgifthandel sichere Feststellungen\nnicht getroffen werden konnten, nach dem Urteil das in\nseinem Beisein abgewickelte Geschäft lediglich dadurch gefördert hat, daß er in Gegenwart der anderen Beteiligten\nbeim Auspacken eines Klumpen Heroin half, eine Flasche zum\nZermahlen des Klumpens bereitstellte, etwas Mehl zum Auffüllen der Heroinmenge brachte und beim Verpacken des\npulverisierten Heroins Hilfe leistete. Zum anderen hat das\nLandgericht aber auch nicht bedacht, daß die Erbringung von\nHilfsdiensten der genannten Art - sollten diese nicht als\nganz untergeordnete Tätigkeit anzusehen sein - in objektiver\nHinsicht für die Annahme von Mittäterschaft zwar ausreichend\nsein kann, für sich allein diese Annahme aber noch keineswegs rechtfertigt oder gar gebietet. Vielmehr bedarf es auch\ndann noch der Abgrenzung zur Beihilfe nach den allgemeinen\nGrundsätzen des Strafrechts. Dabei kommt es nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Anschluß\nan BGHSt 8, 393, 396; 16, 12, 13; BGH GA 1974, 370; zum Betäubungsmittelrecht vgl. vor allem BGH NJW 1979, 1259;\n\nBGHSt 33, 124, 129; BGH, Urteil vom 18. September 1979\n\n- 1 StR 384/79; vom 26. Juni 1980 - 1 StR 290/80; vom\n\n15. Oktober 1980 - 2 StR 478/80; vom 25. März 1981 - 2 StR\n130/81 u.a.) darauf an, ob ein Beteiligter mit seinem Tatbeitrag nur fremdes Tun fördern wollte oder ob sein Beitrag\nTeil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein sollte, die\neigenen Handlungen also als Teil der Tätigkeit des anderen\n\nund umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatbeitrags gedacht und gewollt waren. Ob der Beteiligte dieses\nenge Verhältnis zur Tat hatte, hat der Tatrichter nach den\ngesamten Umständen, die von der Vorstellung der Beteiligten\nerfaßt werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen.\nWesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können gefunden\nwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im\nUmfang der Tatbeteiligung, in der Art des Tatbeitrags und in\ndessen Bedeutung für die Herbeiführung des Erfolgs sowie in\nder Tatherrschaft oder zumindest im Willen zu ihr, d.h. in\nWillen, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen.\n\nAn einer Prüfung nach diesen Abgrenzungskriterien fehlt\nes im angefochtenen Urteil. Sie war hier - wenn der Tatrichter trotz der Art des geleisteten objektiven Tatbeitrags\nauf Mittäterschaft erkennen wollte - unverzichtbar, weil auf\nder Grundlage der Feststellungen auch nach den weiteren\n- vorstehend angeführten - Kriterien die Annahme von Beihilfe näher lag als die von Mittäterschaft. Im Fehlen dieser\nPrüfung liegt deshalb ein sachlich-rechtlicher Mangel, der\nzur Aufhebung des Urteils nötigt.\"\n\nJO\n\nDem schließt sich der Senat an; ergänzend bemerkt er,\ndaß auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\neigennützig gehandelt, keine hinlängliche Grundlage in den\ngetroffenen Feststellungen findet.\n\nHerdegen RiBGH Dr. Müller kann RiBGH Maier kann\nseine Unterschrift seine Unterschrift\nnicht beifügen, weil nicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub er sich in Urlaub\nbefindet. befindet.\n\nHerdegen Herdegen\n\nRiBGH Niemöller kann Gollwitzer\n\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub\nbefindet.\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-01/2-str-330-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-01/2-str-330-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.550044+00:00"}}