{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-01_2_StR_311_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-01","aktenzeichen":"2 StR 311/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"'ZG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 311/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Günter F EB aus ro geboren am\nCE 19%3 in SCHE (CSSR), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2. Franz Wilhelm KO zus CO, geboren am\nCE 1947 in PO zur zeit in Unter-\n\n. suchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung\n\n-2- IH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1988\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nFO und KO wird das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 18. Dezember\n1987, soweit es sie betrifft, in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FEED wegen eines\nvollendeten und wegen eines versuchten Delikts der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, den Angeklagten ra wegen Beihilfe zu der vollendeten Tat sowie\nwegen eines versuchten Betruges verurteilt; gegen |\nist eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, gegen KB eine solche von vier Jahren verhängt\nworden.\n\nWIV\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte FB erhebt darüberhinaus eine Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Rechtsmittel haben teilweise Erfolg. Soweit die Beschwerdeführer die Schuldsprüche angreifen, sind ihre Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen\nmüssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.\n\n1. Revision des Angeklagten KB\n\na) Mit der Verfahrensbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht\ngeltend. Abweichend von der Sachverhaltsbeschreibung der Anklage stelle das Urteil fest, daß der Angeklagte im Offenbacher Brandstiftungsfall bereits die Gründung der GmbH, die\nAnmietung der Lagerhalle und deren Ausstattung mit Waren in\nder Absicht vorgenommen habe, die Halle samt den Lagerbeständen später in Brand zu setzen, um die Auszahlung der\nVersicherungssumme zu erreichen. Diese \"Vorverlagerung der\nkriminellen Tatplanung\" hätte, so meint der Beschwerdeführer, nur dann dem Urteil zugrundegelegt werden dürfen, wenn\ndem Angeklagten zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt\nworden wäre. Das sei nicht geschehen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Auf die beschriebene Änderung\nbrauchte das Gericht den Angeklagten nicht hinzuweisen. Anerkannt ist zwar, daß auch Veränderungen des tatsächlichen\nGesichtspunkts eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen\nkönnen (KK-Hürxthal StPO 2. Aufl. § 265 Rdn. 24; vollständige Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise bei Niemöller, Die Hinweispflicht des Strafrichters bei Abweichungen\n\nZG\n\nvom Tatbild der Anklage, S. 16 ff, 24 ff). Doch gilt dies\ngrundsätzlich nur dort, wo - wie in den Fällen einer Änderung der Tatzeit, der Tatbeteiligten, des Tatopfers oder der\nTathandlung - die Abweichung solche Tatsachen betrifft, in\ndenen die Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes gefunden werden.\n\nDarum geht es hier nicht. Das Gericht hat zur Ausfüllung der in Rede stehenden Straftatbestände (§§ 265, 308\nStGB) keine anderen Tatsachen als die bereits in der Anklage\nbezeichneten verwendet. Die von der Revision vorgetragene\nAbweichung des Urteils von den Sachverhaltsannahmen der Anklage beschränkt sich vielmehr auf die vor der tatbestandsmäßigen Handlung liegende Phase der Tatplanung und -vorbereitung. Solche Abweichungen sind - jedenfalls im Grundsatz - nicht hinweispflichtig, ohne daß im vorliegenden\nFalle Gesichtspunkte erkennbar wären, die eine Ausnahme von\ndiesem Grundsatz rechtfertigen könnten.\n\nb) Was die sachlich-rechtliche Prüfung betrifft, so\n1äßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\nDagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Bei\nder Zumessung der Strafe, die wegen des Offenbacher Brandstiftungsfalles gegen den Angeklagten verhängt worden ist,\nführt die Strafkammer aus: \"Strafmildernd konnte dagegen bei\ndem Angeklagten rn nichts berücksichtigt werden\" (UA\nS. 28). Diese Wertung, die das Gericht auch auf die Bemessung der Strafe für den versuchten Betrug erstreckt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn sie läßt die wirtschaftliche Situation des Angeklagten und deren Bedeutung\n\nfür den Tatentschluß außer Betracht. Als Handelsvertreter\n\"verdiente er schlecht\" (UA S. 6); überdies hatte er 1980\nnoch 200.000 DM Steuerschulden (UA S. 4), die - da das Urteil keine Feststellungen über eine eventuelle Schuldentilgung trifft - auch zur Tatzeit jedenfalls noch zu einem\nwesentlichen Teil fortbestanden haben können. Zumindest dieser Umstand hätte bei dem nur geringfügig vorbestraften Angeklagten als Strafmilderungsgrund Berücksichtigung finden\nmüssen.\n\nBei der Bemessung der Strafe für den versuchten Betrug\nliegt ein weiterer Rechtsfehler im übrigen darin, daß den\nUrteilsgründen nicht zu entnehmen ist, ob das Gericht die\nStrafrahmenmilderung wegen Versuchs (SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1\nStGB) vorgenommen oder wenigstens in Erwägung gezogen hat.\n\n2. Revision des Angeklagten Fe»\n\nDie auf die Sachrüge hin veranlaßte Prüfung des Urteils\nergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler, führt jedoch auch bei diesem Angeklagten zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:\n\n\"Im Hinblick auf den Angeklagten FW hat das Landgericht bei der Bemessung der Strafe wegen Brandstiftung und wegen Versicherungsbetrugs zu dessen Gunsten\nnichts berücksichtigt.\n\n7\n\nHiergegen bestehen ebenfalls rechtliche Bedenken. Nach\nden Feststellungen befand sich der Angeklagte in ständiger Geldnot. Ferner war er weder dem Trinken noch dem\nSpielen abgeneigt (UA S. 9). Mit diesen Gesichtspunkten\nhätte sich das Gericht bei der Strafzumessung im Rahmen\nder Würdigung des Vorlebens des Angeklagten, seiner\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auseinandersetzen müssen. Da das Landgericht seine Überzeugung aufgrund der zu beanstandenden Wertung gewonnen\nhat, ist ein Beruhen des Urteils auf dem dargelegten\nFehler trotz erheblicher zu Lasten des Angeklagten\nsprechender Umstände nicht mit der erforderlichen\nSicherheit auszuschließen.\n\nBei der Bemessung der wegen versuchter Brandstiftung\nund versuchten Versicherungsbetrugs (zu ergänzen: verhängten Strafe) hat die Strafkammer nicht geprüft, ob\nein minder schwerer Fall der Brandstiftung gemäß ss 308\nAbs. 2 StB vorliegt. Aufgrund des \"vertypten\" Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB, der Alkoholisierung\ndes Angeklagten und der Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel lag die Anwendung des § 308\nAbs. 2 StGB nahe. Selbst wenn das Landgericht die Tat\ndes Angeklagten nicht als einen minder schweren Fall\neinstuft, hätte es einer Auseinandersetzung mit der\nFrage bedurft, ob eine Herabsetzung des Strafrahmens\nnach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB in Betracht komnt.\nDa die Strafkammer auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens des § 308 Abs. 1 StGB erkannt hat, kann\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer ohne die\nBeanstandungen den Angeklagten zu einer noch niedrigeren Strafe verurteilt hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-01/2-str-311-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-01/2-str-311-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.529695+00:00"}}