{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-29_2_StR_67_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-29","aktenzeichen":"2 StR 67/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| | I\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 67/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.-Ing. Helmut Erich S I) aus ven», geboren an 1937 in ze,\n\nwegen Subventionsbetrugs\n\n87\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 29. Juni 1988 in der Sitzung vom 1. Juli\n1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt gu»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > aus reg\n\nals Verteidiger des Angeklagten in der\nVerhandlung vom 29. Juni 1988,\n\nJustizangestellte ie»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n67\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 3. Juli 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte gründete im Jahr 1976 gemeinsam mit\neinem Dritten die Firma Se Wiesbaden GmbH, die sich mit\nder Entwicklung technischer Neuerungen befassen sollte. Am\n4. April 1977 beantragte er als Geschäftsführer dieser Firma\nbei dem Bundesminister für Wirtschaft \"eine Zuwendung gemäß\nden Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 20. August 1971 in Höhe von 660.000 DM zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen\nEntwicklung\". Das Vorhaben, für das der Antrag gestellt\nwurde, war mit\n\n\"Impulsheizölbrenner in Frequenz (Pulsation des\nHeizöles) und Druck stufenlos regelbar\"\n\nbezeichnet; durch ein näher beschriebenes Verfahren der Ölzerstäubung sollte der Wirkungsgrad der Heizölverbrennung\n\ngesteigert werden.\n\nDas Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft bewilligte der\n‘ Firma SB durch Bescheid vom 19. Juli 1978 auf der Grundlage des vom Angeklagten gestellten Antrags für das Jahr\n1978 einen Förderungsbetrag von 403.280 DM; für das Jahr\n1979 wurde ein Betrag von 260.000 DM vorgemerkt.\n\nIn der Folgezeit wurden der Firma S@B auf Grund vom\nAngeklagten eingereichter Kostennachweise bis Juli 1980 insgesamt 660.000 DM ausgezahlt.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte durch unrichtige Angaben in den vorgelegten Kostennachweisen erreicht, daß der Firma sg> Förderungsmittel in nicht gerechtfertigter Höhe ausgezahlt wurden. Das Landgericht hat\nihn deshalb wegen Subventionsbetrugs unter Einbeziehung\nfrüher erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg:\n\n87\n\nNach den Urteilsausführungen liegt dem Angeklagten zur\nLast, dem Subventionsgeber gegenüber überhöhte Personal- und\nSachkosten geltend gemacht zu haben. An Personalkosten seien\nder Firma SP \"für die Entwicklung des Impulsheizölbrenners im gesamten Zeitraum jedenfalls nicht mehr als\nhöchstens 10% der angegebenen Kosten entstanden\". Der Angeklagte habe auch weder die in seinem ursprünglichen Antrag\nangegebene Mikrovidiomateinrichtung einschließlich Vollschutzkabine für insgesamt 235.000 DM noch weitere Meßvorrichtungen für insgesamt 95.340 DM \"angeschafft\". Allenfalls\ndie in der genannten Aufstellung enthaltenen übrigen Meßeinrichtungen, die dort mit einem Gesamtbetrag von 30.000 bis\n35.000 DM angegeben seien, seien vom Angeklagten im Laufe\nder Zeit \"angeschafft\" worden (UA S. 27, 84).\n\nUm zu beweisen, daß er die von ihm angegebenen Geräte\nund Einrichtungen erworben habe, hat der Angeklagte in der\nHauptverhandlung beantragt, zahlreiche Zeugen darüber zu\nvernehmen, daß sie diese - von ihm im einzelnen bezeichneten - Gegenstände in seinen Betriebsräumen gesehen haben\n(Anträge 4 bis 11). Die zeitweilig als Buchhalterin in der\nFirma beschäftigte Zeugin RD habe \"bei den Anträgen und\nden Angeboten und bei den Rechnungszusammenstellungen für\nden Steuerberater mitgewirkt\" und \"insbesondere die Meßgeräte bestellt\" (Antrag 12). Ihre Nachfolgerin, die Zeugin\nWEB, habe \"ebenfalls Bestellungen und Überweisungen gefertigt, die sich auf das Impulsbrennervorhaben bezogen\" (Antrag 13).\n\nDie Strafkammer hat sämtliche Beweisamträge mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in das Wissen der Zeugen\ngestellten Tatsachen so behandelt werden können, als wären\n\nsie wahr. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich die\nKammer nicht uneingeschränkt an diese Wahrunterstellung gehalten hat.\n\nRechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Ausführungen zur Wahrunterstellung der in den Anträgen 4 bis 11\ngenannten Tatsachen. Insoweit hält sich die Strafkammer \"an\ndie Feststellung gebunden, daß derartige Geräte jedenfalls\nzum Zeitpunkt der jeweils von den angegebenen Personen\ndurchgeführten Besichtigungen im Hause des Angeklagten in\nWiesbaden vorhanden gewesen sind und von diesen als Zeugen\ngenannten Personen gesehen worden sind\" (UA S. 80). Es \"liege\" indessen \"nahe\", daß der Angeklagte \"möglicherweise\" Geräte, die er Besuchern im Hause vorgeführt habe, im Leasing-Verfahren erworben habe. Damit zieht die Kammer nicht etwa\nnur, was zulässig wäre, aus den als wahr unterstellten Tatsachen einen anderen als den vom Angeklagten gewünschten\nSchluß. Sie ersetzt vielmehr diesen Schluß durch eine dem\nSinn des Beweisamtrags zuwiderlaufende bloße Vermutung. Das\nwird der Wahrunterstellung nicht gerecht, verstößt im übrigen auch gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\".\n\nRechtsfehlerhaft ist jedoch vor allem die Behandlung\nder Beweisamträge 12 und 13:\n\nAls wahr unterstellt wurde, daß die Zeugin RB \"die\"\nMeßgeräte \"bestellt\" und Kenntnis \"über die Bestellungen\nfolgender Meßeinrichtungen hatte: Durchflußmengenmesser,\n\n87\n\nOszillograph, Ladungsverstärker, Drehzahlgeber, Datengeräte,\nelektrische und hydraulische Antriebe mit stufenloser Regelung\". Als wahr unterstellt wurden des weiteren, daß die\nNachfolgerin der Buchhalterin RW, die Zeugin we, in\nder Zeit von September 1978 bis September 1979 \"ebenfalls\nBestellungen und Überweisungen gefertigt hat, die sich auf\ndas Impulsbrennerverfahren bezogen\". Nach dem Sinn der Beweisamträge konnte dies nur dahin verstanden werden, daß der\nAngeklagte die betroffenen Gegenstände nicht etwa nur \"geleast\", sondern käuflich erworben hat. Das aber ist - zumindest teilweise - mit der Feststellung auf S. 27 nicht vereinbar, wonach der Angeklagte Meßeinrichtungen allenfalls\nfür insgesamt 30.000 bis 35.000 DM \"angeschafft\" hat. Allein\ndie im Subventionsamtrag vom 4. April 1977 (UA S. 10, 12)\nangeführten, auch im Beweisamtrag 12 genannten Datengeräte\nwaren mit 43.600 DM, die elektrischen und hydraulischen Antriebe mit 14.200 DM veranschlagt. In der Beweiswürdigung\nder Strafkammer, wo eine Auseinandersetzung mit den als wahr\nunterstellten Tatsachen fehlt, findet sich für den Widerspruch keine Erklärung.\n\nDie fehlerhafte Behandlung des Beweisamtrags ist ein\nVerfahrensmangel, auf dem jedenfalls die Feststellungen zum\nSchuldumfang beruhen können. Das Urteil muß deshalb insgesamt aufgehoben werden.\n\nIII.\nDa die unter II. behandelte Verfahrensrüge zum Erfolg\n\nführt, können die übrigen Rügen und die Sachbeschwerde auf\nsich beruhen. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch\n\ndarauf hinzuweisen, daß es sich empfiehlt, im einzelnen zu\nerörtern, ob die Voraussetzungen des § 264 Abs. 6 und 7 StGB\nerfüllt sind, und insoweit gegebenenfalls den Wortlaut des\nBewilligungsbescheids vom 19. Juli 1978 im Urteil wiederzugeben. Auch der Mindestschuldumfang muß unmißverständlich\nfestgestellt werden; Ausführungen wie \"der Aufwand für die\nübrigen angegebenen Geräte war jedenfalls bei weitem niedriger als von ihm (dem Angeklagten) angegeben\" (UA S. 83),\nwerden diesem Erfordernis nicht gerecht.\n\nHerdegen Müller RiBGH Maier kann seine\nUnterschrift nicht bei\nfügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen\n\nRIBGH Dr. Niemöller\nkann seine Unterschrift\nnicht beifügen, weil er\nsich in Urlaub befindet.\nHerdegen Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-67-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-67-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.416617+00:00"}}