{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-29_2_StR_539_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-29","aktenzeichen":"2 StR 539/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ha\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 539/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrenz MO aus ED, dort geboren am\n\nGE 1935, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handels mit Betäubungsmitteln\n\nWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10.\n\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n29. Juni 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln verurteilt\n\nwird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nASS\n\nOktober\n\nASS\n\nGründe:\n\nDer Beitrag des Angeklagten zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nicht als Mittäterschaft, sondern - wie die Revision zutreffend geltend macht - lediglich\nals Beihilfe zu bewerten.\n\nDer Angeklagte vermittelte für seinen Arbeitgeber N.\nein Rauschgiftgeschäft. Sein Tatbeitrag bestand im wesentlichen darin, daß er N. mit einem Mann zusammenbrachte, der\nbereit war, Rauschgift zu verkaufen, und daß er sich später\ndarum bemühte, einen Käufer für das von N. erworbene Rauschgift zu finden.\n\nDie Erwerbs- und die Verkaufsverhandlungen führte N.\njeweils ohne den Angeklagten. Der Angeklagte unterstützte\nN., der sich mit seiner Firma in finanziellen Schwierigkeiten befand, aus freundschaftlicher Verbundenheit und weil er\nsich (in erster Linie) davon die wirtschaftliche Rettung der\nFirma und damit die Möglichkeit versprach, in Zukunft wei-\n\nterhin \"gewinnbringend mit N. zusammenzuarbeiten\".\n\nDas Landgericht bewertet die Tat des Angeklagten als\nunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, denn er\nhabe aus eigennützigen Gesichtspunkten Bestrebungen entfaltet, um den Umsatz von Betäubungsmitteln zu fördern, bzw. zu\nermöglichen.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nDie Frage, ob ein Tatbeitrag als Mittäterschaft oder\nBeihilfe zu bewerten ist, muß auch bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden, die für die Abgrenzung zwischen\ndiesen Beiligungsformen sonst gelten (vgl. BGHR BtMG § 29\nAbs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 3). Nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte ist deshalb täterschaftliches\nHandeltreiben. Im vorliegenden Falle sprechen der Grad des\neigenen Interesses des Angeklagten am Erfolg der Tat, der\nUmfang der Tatbeteiligung sowie die (von ihm auch so gewollte) nur geringe Möglichkeit, Durchführung und Ausgang.\nder Tat mitzubestimmen, in so starkem Maße gegen die Annahme\nvon Mittäterschaft, daß auch im Hinblick auf den erwarteten,\njedoch nur mittelbaren eigenen Vorteil, den sich der Angeklagte bei einer Sanierung der Firma und der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses aus der Tat versprach, sein\nstrafbares Handeln lediglich als Beihilfe zu bewerten ist.\n\nASS\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert,\ndamit kann auch der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie (vom Pflichtverteidiger) eingelegte weitergehende\nRevision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nRiBGH Dr. Müller kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-539-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-539-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.397332+00:00"}}