{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-29_2_StR_260_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-29","aktenzeichen":"2 StR 260/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 260/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Josef S EEE au: Deu,\ngeboren am Em 1951 in vi x::. ze\n_Y\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni\n1988 beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den\nBeschluß des Landgerichts Bonn vom\n3. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen, jeweils begangen gegen\nseine Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß (S 268 a Abs. 1 StPO) hat es ihm unter anderem\ndie Weisung ($S 56 c StGB) erteilt, \"nach einer eventuellen\nScheidung der Ehe ab Rechtskraft des Urteils jeglichen Kontakt zu seiner geschiedenen Ehefrau gegen deren Willen zu\nunterlassen\".\n\nDie hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\nFür die Entscheidung über sie ist der Senat als Revisionsgericht zuständig (§ 305 a Abs. 2 StPO). Daran ändert es\nnichts, daß er lediglich auf Grund einer Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sache befaßt ist, während der Angeklagte selbst keine Revision gegen das Urteil eingelegt\nhat. Denn nach dem Gesetzeswortlaut genügt es, daß gegen\n\nwWIV\n\ndas Urteil \"eine Revision\" eingelegt ist; auch unter dem für\ndie Regelung maßgeblichen Gesichtspunkt der Entscheidungskonzentration aus praktischen Gründen spielt es keine Rolle,\nwer die Revision eingelegt hat.\n\nIn der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die angefochtene Weisung ist nicht gesetzwidrig\n(s 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers verstößt sie nicht gegen das Recht des Angeklagten, im Falle der Scheidung den bei der Ehefrau lebenden Sohn zu besuchen. Angesichts des Umstands, daß der Sohn\nim August 1971 geboren ist (UA S. 6), kann das Besuchsrecht\nohne weiteres so ausgeübt werden, daß der Beschwerdeführer\ndabei der ihm erteilten Weisung nicht zuwiderzuhandeln\nbraucht.\n\nSoweit der Angeklagte ins Feld führt, seine Ehefrau\nkönne ihn durch die Behauptung in Schwierigkeiten bringen,\ner unternehme gegen ihren Willen Kontaktversuche, kommt\neiner solchen Mißbrauchsbefürchtung rechtliche Bedeutung\nnicht zu. Nachteile drohen dem Angeklagten nur dann, wenn er\nsich tatsächlich und nachweislich nicht an das aus gutem\nGrunde erteilte Kontaktverbot hält.\n\n83\n\n-A-\n\nDie Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Angeklag-\n\nce zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO)-\n\nHerdegen Müller Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-260-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-260-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.360466+00:00"}}