{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-29_2_StR_260_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-29","aktenzeichen":"2 StR 260/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF g7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 260/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Josef s EEE aus een,\ngeboren am EEE 1951 in ve rr:. Du\nm.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n£7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (BEEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BB aus ze»\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom\n3. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen\nKörperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen, ihn\ndeshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich\ngegen die Beurteilung der zweiten Tat; sie macht mit der\nSachrüge geltend, daß der Angeklagte insoweit wegen versuchten Totschlags zu verurteilen gewesen wäre, da er - entgegen\nder Auffassung des Landgerichts - vom Totschlagsversuch\n\nnicht mit strafbefreiender Wirkung (§ 24 StGB) zurückgetreten sei.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Daß die zweite Tat\nebenfalls nur als gefährliche Körperverletzung gewertet worden ist, hält rechtlicher Prüfung stand.\n\nII.\n\nl. Das Landgericht hat hierzu im wesentlichen folgendes\nfestgestellt:\n\nDer Angeklagte, der bereits am Nachmittag des 27. Mai\n1987 seine Ehefrau geschlagen und gewürgt hatte (erste Tat),\nsuchte sie am Abend desselben Tages erneut in ihrer Wohnung\nauf, um sich mit ihr auszusprechen. Er traf sie in Gesellschaft des Zeugen E. an, während sie gerade ein Telefonat\nmit dem Sohn führte. Als sie ihn zum Gehen aufforderte und\nihm zudem mitteilte, daß sie am Nachmittag einen Arzt aufgesucht habe und die Polizei informiert worden sei, geriet der\nAngeklagte, der seinen Versöhnungsversuch wiederum gescheitert sah, in Wut und Erregung. Er ließ sich - nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt - \"von der Situation hinreißen\", stürzte sich auf\nseine Frau und würgte sie mit beiden Händen, wobei er wiederholt schrie, er werde sie umbringen. Unmittelbar nach Beginn dieses Angriffs war der Zeuge E. aus dem Hause geflüchtet, um die Polizei zu verständigen. Im weiteren Verlauf\nrutschte die Frau des Angeklagten vom Sofa herunter, drehte\n\nsich und kniete, den Oberkörper über die Sitzfläche des\nSofas gelehnt. Nunmehr legte der Angeklagte ihr eine Socke\num den Hals und drehte sie in ihrem Nacken zusammen. Auf\nGrund dieser - erheblich intensiveren - Einwirkung drohten\nihr die Sinne zu schwinden.\n\nwährend der Drosselung - das Opfer hatte bereits mit\ndem Leben abgeschlossen - lief die Zeugin K. ins Wohnzimmer,\nerkannte die Situation, packte den Angeklagten entweder am\nHals oder an den Schultern, versetzte ihm mit dem Knie einen\nStoß in den Rücken und zog ihn von seinem Opfer weg. Der Angeklagte ließ es widerstandslos geschehen. Er hockte sich\nauf den Boden, sagte wiederholt, er habe seine Frau ja so\nlieb, und begann zu weinen. Inzwischen war auch der Zeuge K.\nhinzugekommen; er hatte das Zimmer betreten, als seine Frau\nden Angeklagten von seinem Opfer wegriß.\n\nNoch im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung führt das\nLandgericht - zur Erklärung dafür, weshalb der Angeklagte\nsich von der Ausführung des Totschlags abbringen ließ - folgendes aus:\n\n\"Von der Zeugin wachgerüttelt und nach der vorangegangenenen Affektentladung erlangte er seine volle Steuerungsfähigkeit wieder. Er gab nunmehr das Vorhaben der Tötung\nseiner Ehefrau auf. Es konnte nicht festgestellt werden, ob\ndem Angeklagten bewußt geworden war, daß seine Tat durch die\nZeugin entdeckt war, oder ob er in dem Zwiespalt zwischen\nAggression und Zuneigung zu seiner Frau sich aus Zuneigung\nzu ihr dafür entschied, von seinem Tun Abstand zu nehmen\"\n(UA S. 18).\n\n2. Bei der rechtlichen Würdigung nimmt die Strafkammer\nzuscefiiend einen unbeendeten Totschlagsversuch an und wendet\nsich dann der Frage zu, ob der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben habe (§ 24 Abs. 1 Satz 1\nStGB).\n\nNach Darlegung der insoweit anzulegenden Maßstäbe\nkommt sie zu dem Ergebnis, es könne nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte letztlich aus \"autonomen Motiven\"\nvon der weiteren Tatausführung abgesehen habe. Zwar könne\ndie Trennung von seinem Opfer durch den resoluten Einsatz\nder Zeugin K. einen \"äußeren Einfluß\" dargestellt haben, dem\ner sich \"nicht mehr widersetzen konnte, zumal er möglicherweise nunmehr die Gegenwart einer weiteren Person und damit\ndie Entdeckung seiner Tat realisiert hat\". Doch spreche der\nfestgestellte Geschehensablauf, insbesondere das Verhalten\ndes Angeklagten nach dem Dazwischentreten der Zeugin K.,\neher für das Gegenteil, nämlich dafür, daß er durch deren\nEingreifen \"wachgerüttelt\" wurde, seine volle Steuerungsfähigkeit wieder erlangte und sich nunmehr \"im Widerstreit\nzwischen Zerstörung dessen, was ihn zerstörte\" und Liebe zu\nseiner Frau für letzteres entschied, also die Tat aus einer\n\"inneren Willensentscheidung\" heraus aufgab, ohne durch\näußeren Zwang hierzu bewegt worden zu sein. Jedenfalls seien\ndie bestehenden Zweifel zugunsten des Angeklagten im Sinne\nder Freiwilligkeit des Rücktritts zu lösen.\n\nIII.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet die Beurteilung der\nFrage des freiwilligen Rücktritts, wie sie das Landgericht\nvorgenommen hat, in zweierlei Hinsicht.\n\nZum einen sieht sie einen Rechtsfehler darin, daß sich\ndie Strafkammer mit dem Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des \"fehlgeschlagenen Versuchs\" auseinandergesetzt habe, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt nicht in\nBetracht komme. Den Ausgangspunkt bildet dabei die Begriffsbestimmung, nach der ein fehlgeschlagener Versuch dann vorliegt, wenn es dem Täter, was er weiß, unter Verwendung der\neingesetzten oder zur Hand liegenden einsatzbereiten Mittel\ntatsächlich unmöglich ist, den tatbestandsmäßigen Erfolg\nnoch herbeizuführen. Hiervon ausgehend führt die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Umständen ins Feld, die ihrer Ansicht nach dafür sprechen, daß es sich im vorliegenden Fall\nso verhalten habe.\n\nZum anderen hält sie die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil für lückenhaft: die Strafkammer habe zwar dargelegt, daß für den Angeklagten durch das Eingreifen der Zeugin K. möglicherweise kein der Tatvollendung entgegenstehendes psychisches Hindernis entstanden sei - doch habe sie\nnicht erwogen, ob der Angeklagte nach der Nothilfeleistung\ndieser Zeugin noch geglaubt habe, zur Vollendung der Tat\nphysisch in der Lage zu sein.\n\nIV.\n\nDiese Rügen gefährden den Bestand des Urteils nicht\n- sie greifen nicht durch.\n\n1. Was den Gesichtspunkt des \"fehlgeschlagenen Versuchs\" anbetrifft, so gibt es allerdings - wovon auch der\nBundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung ausgeht -\neine so zu bezeichnende Gruppe von Fällen, in denen dem\nTäter die Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts versagt ist. Einzelheiten der Abgrenzung dieser Fallgruppe sind\nnoch nicht umfassend und abschließend geklärt; sie bedürfen\nauch im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt einerseits ein \"fehlgeschlagener Versuch\" jedenfalls\ndann vor, wenn es dem Täter, was er weiß, tatsächlich unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den tatbestandsmäßigen Erfolg noch herbeizuführen; andererseits ist\noffengeblieben, was zu gelten hat, wenn der Täter irrig\nglaubt, die objektiv unmöglich gewordene Tatvollendung noch\nbewirken zu können (BGHSt 34, 53, 56 f; vgl. zu letzterer\nFallgestaltung: Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.\n§ 24 Rdn. 8).\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt es keinen\nRechtsfehler dar, daß die Strafkammer den vorliegenden Fall\nnicht unter dem Gesichtspunkt des \"fehlgeschlagenen Versuchs\" geprüft hat. Daß ein solcher Versuch hier zu bejahen\nsein könnte, lag nach den festgestellten Umständen fern. Anlaß zu einer Erörterung in dieser Hinsicht hätte nur dann\n\nbestanden, wenn auszuschließen gewesen wäre, daß der Angekiäyte noch nach dem Eingreifen der Zeugin K. in der Lage\ngewesen ist, die Tat zu vollenden. So verhielt es sich aber\nnicht. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich hierzu\nStellung genommen; aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß es die Möglichkeit der Tatvollendung durch den Angeklagten trotz des Eingreifens der\nZeugin K. mindestens für nicht ausschließbar ansah. Bei der\ngegebenen Fallkonstellation drängt sich eine Reihe von jeweils nicht ausschließbaren Möglichkeiten auf, wie der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau trotz des Dazwischentretens der Zeugin K. noch hätte vollenden können: zu denken\nist an die Fortsetzung der Drosselung unter Entfaltung von\nWiderstand gegen den Versuch, ihn vom Opfer wegzuziehen,\naber auch an das Ausschalten der Zeugin K. durch Schläge\noder Tritte mit anschließender Wiederaufnahme der auf die\nTötung seiner Frau abzielenden Einwirkungen. Daß während des\nEingreifens der Zeugin K. auch deren Ehemann erschienen war,\nbrauchte nicht ohne weiteres zu bedeuten, daß einem zur\nTötung seiner Frau entschlossenen und bei diesem Entschluß\nbeharrenden Angeklagten die Ausführung seines Vorhabens\nunmöglich geworden wäre. Der Verlauf der Auseinandersetzung\nund die Entwicklung der Kampflage sind einer sicheren\nhypothetischen Beurteilung nicht zugänglich. Hinzu kommt,\ndaß - als der Angeklagte bei seinem Tötungsversuch durch die\nzeugin K. \"gestört\" wurde - das Opfer, das bereits vorher\ngewürgt worden war, dem \"die Sinne zu schwinden drohten\" und\ndas \"mit dem Leben abgeschlossen hatte\", eine Fortsetzung\ndes Drosselungs- oder eine Wiederaufnahme des Würgevorgangs\n\n- 10 -\n\nwomöglich nur noch ganz kurze Zeit überlebt hätte: dadurch\nkönnen die Erfolgsaussichten von Nothilfemaßnahmen Dritter\nentsprechend verringert gewesen sein, weil der Angeklagte\ndann nur noch wenig zu tun brauchte, um die Tötung zu\nvollenden. Angesichts dieser - auf der Hand liegenden -\nUnkalkulierbarkeit dessen, was geschehen wäre, wenn der\nAngeklagte sich nicht widerstandslos von seinem Opfer hätte\nwegziehen lassen, kann von einem \"fehlgeschlagenen Versuch\"\nletztlich die Rede nicht sein.\n\n2. Aus den nämlichen Gründen stellt es auch keine Lücke\nin der Beweiswürdigung dar, daß die Strafkammer im Urteil\nnicht ausdrücklich erörtert hat, ob der Angeklagte beim Eingreifen der Zeugin K. noch glaubte, zur Vollendung der Tat\nphysisch in der Lage zu sein. Ließ sich - wie oben dargetan - nicht ausschließen, daß er objektiv die Tötung noch\nhätte ausführen können, so mußte ihm folgerichtig auch zugutegehalten werden, daß er sich dieser Möglichkeit bewußt\nwar, als er von seinem Opfer abließ. Darüberhinaus lassen\ndie getroffenen Feststellungen offen, ob er, als die Zeugin\nK. ihn wegzog, das Erscheinen ihres Ehemanns schon bemerkt\nhatte. Glaubte er aber, wie zu seinen Gunsten anzunehmen\nist, es nur mit der Zeugin K. als dem der Verwirklichung\nseines Vorhabens entgegenstehenden Hindernis zu tun zu haben, so konnte dies ein weiteres Anzeichen dafür sein, daß\ner die Tötung seiner Frau noch für ausführbar hielt und mithin freiwillig - nicht etwa angesichts einer Überzahl der\n\nauf den Plan getretenen Gegner - davon Abstand genommen\nhat.\n\ng7\n\n- 11 -\n\n3. Auch ansonsten deckt die Revision der Staatsanwaltschaft weder Rechtsfehler zugunsten noch zu Lasten des Angeklagten auf; sie ist nach alledem zu verwerfen.\n\nHerdegen Müller Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-260-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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