{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-29_2_StR_200_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-29","aktenzeichen":"2 StR 200/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR _200/88\n\nin der Strafsache\n\nqegen\n\nwegen schwerer räuberische\n\nr Erpressung\n\nGG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt ie aus >\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hans-Dieter BB,\n\n2. Rechtsanwalt WW aus F\nals Verteidiger der Angeklagten Karin B\n\n3. Rechtsanwalt WB aus F\nals Verteidiger des Angeklagten Jürgen FE ,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom l. Dezember 1987,\nsoweit es die Angeklagten Hans-Dieter\nBED und Karin Br betrifft, mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit von der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt (S 64\n\nStGB) abgesehen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie den Angeklagten Jürgen BB +--\ntreffende Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil\nwird verworfen. Insoweit fallen die\nKosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 4 - 7\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten überfielen einem gemeinsam gefaßten\nTatplan entsprechend eine Bank. Mit dem Personenkraftwagen\ndes Angeklagten Jürgen BED fuhren sie zunächst in die\nNähe der Bank. Dann verließen die Angeklagten Hans-Dieter\nBED und Karin Br@@® den wagen, begaben sich zum Bankgebäude und betraten maskiert und mit gezogenen Schreckschußpistolen den Kundenraum. Hans-Dieter oO $) zwang den\nKassierer mit vorgehaltener Waffe zur Herausgabe von\n14.490 DM, während Karin Br@@® nit ihrer Pistole anwesende\nKunden bedrohte. Danach liefen beide mit dem Geld zu dem\nauf einem Parkplatz wartenden Angeklagten Jürgen > , der\nsie wieder in seinen Wagen aufnahm und dann sofort wegfuhr.\n\nDie Beute wurde unter den Angeklagten gleichmäßig aufgeteilt.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten\nRevision eingelegt, die sie mit der Verfahrens- und der\nSachbeschwerde begründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist beschränkt: es richtet sich nur gegen\ndie Strafaussprüche und, soweit es die Angeklagten Hans-Dieter\nI ] und Karin Br@@® betrifft, darüber hinaus gegen die\nNichtanwendung des § 64 StGB.\n\nDie Revision hat nur hinsichtlich der Angeklagten Hans-Dieter BER und Karin Br Erfolg.\n\nI. Der die Angeklagten Hans-Dieter BED und Karin\nYa» betreffende Rechtsfolgenausspruch.\n\nl. Die Sachbeschwerde ist begründet.\n\na) Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht die\nAusführungen, mit denen die Strafkammer bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) bejaht.\n\nDie von einem Sachverständigen beratene Kammer rechtfertigt ihre Entscheidung allein mit der Anwendbarkeit des\n§ 21 StGB: bei beiden Angeklagten könne nicht ausgeschlossen\nwerden, daß infolge ihrer Suchtmittelabhängigkeit die Fähigkeit, \"das Unrecht ihrer Tat einzusehen, zur Tatzeit erheblich vermindert\" gewesen sei. Diese Begründung reicht nicht\naus. Die Kammer übersieht, daß in den Fällen verminderter\nEinsichtsfähigkeit die Anwendung des § 21 StGB nur dann in\nBetracht kommt, wenn die Verminderung der Einsichtsfähigkeit\ndas Fehlen der Einsicht zur Tatzeit zur Folge hatte (ständige\nRechtsprechung, vgl. BGHSt 21, 27; BGH NStZ 1985, 309; 1986,\n264). Dafür aber ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt; die Feststellungen zu Vorbereitung und Ausführung\nder Tat sprechen im Gegenteil gegen das Fehlen der Unrechtseinsicht.\n\nDaß die Strafkammer, was sehr viel näher gelegen hätte,\nbei ihren Erwägungen (zumindest auch) verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Auge hatte, kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden.\n\nSchon aus diesen Gründen muß der Strafausspruch aufgehoben werden, ohne daß es noch darauf ankommen könnte, daß\nim Urteil auch die erforderliche Gesamtwürdigung aller für\nund gegen die Angeklagten sprechenden Umstände fehlt, auf\ndie bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt,\nnicht verzichtet werden kann (vgl. z.B. Dreher/Tröndle,\nStGB 44. Aufl. Rdn. 42 zuS 46).\n\n- 6 - 17\n\nb) Auch die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64\nStGB) abzusehen, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht\nstand. In diesem Zusammenhang läßt die Strafkammer festgestellte wesentliche Umstände außer acht.\n\nAngesichts der im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten festgestellten Suchtmittelabhängigkeit\ndurfte sich die Kammer nicht mit dem nicht näher begründeten\nHinweis begnügen, \"die Tat der Angeklagten sei nicht durch\nihre Sucht geprägt\", zumal die Angeklagte Br@B auch schon\nkleinere Diebstähle verübte, \"um ihre Heroinsucht zu befriedigen\" (UA S. 6), und der Angeklagte Hans-Dieter I] das\naus dem Banküberfall erhoffte Geld \"auch zur Beschaffung von\nAlkohol verwenden wollte\" (UA S. 10). Noch einige Stunden\nvor dem Überfall nahmen die Angeklagten zudem alkoholische\nGetränke zu sich, \"drückte\" sich die Angeklagte Karin Br\neinen \"Schuß\" Heroin und nahm sie später, \"um für den Überfall 'fit' zu sein”, Tabletten ein (UA S. 12). Beide Angeklagten gaben schließlich in kurzer Zeit ihren gesamten Beuteanteil außer für ihren Lebensunterhalt, Hotelkosten und\neine Mietkaution für Alkohol und Heroin aus (UA S. 17). Bei\ndieser Sachlage hätte die Auffassung der Strafkammer, die\nTat der Angeklagten \"gehe nicht auf ihren Hang zurück\", eingehender Begründung bedurft.\n\nAus dem gleichen Grund begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Kammer ausführt:\n\n\"Der Angeklagte Hans-Dieter | ist trotz einer\nlOjährigen Alkoholabhängigkeit ebensowenig wie die Angeklagte Karin Br@@® ihrer 13jährigen Heroinabhängigkeit bisher und jetzt in einer Art und in einem Maße\n\nstrafrechtlich in Erscheinung getreten, daß die\nGefahr begründet erschiene, sie würden infolge\n\nihrer Sucht in Zukunft erhebliche rechtswidrige\nTaten begehen\" (UA S. 24).\n\nZumindest \"jetzt\", das heißt anläßlich der den Gegen-\n\nstand des angefochtenen Urteils bildenden Tat, sind die\n\nAngeklagten \"in einer Art und in einem Maße strafrechtlich\n\nin Erscheinung getreten\", die die Gefahr zukünftiger, auf\n\nihren Hang zurückzuführender erheblicher rechtswidriger\n\nTaten nahelegen.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch\n\ndie Ablehnung von Beweisamträgen.\n\na) Die Strafkammer hat den Antrag der Beschwerdeführerin,\n\n\"zum Beweis dafür, daß weder bei Hans-Dieter 1 3 )\n\nnoch bei Karin Br@@® derartig geschädigte Primärpersönlichkeiten vorliegen, daß sich daraus Einschränkungen\ndes Einsichts- oder Steuerungsvermögens ergeben, insbesondere dafür, daß keine hirnorganische Schädigung,\nbedingt durch Drogenmißbrauch (Alkohol, BTM) oder im\nFall Karin Br@@® durch ein Unfallgeschehen vorliegen,\nwelche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei\nTatbegehung beeinflußt haben können\",\n\nein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, mit\n\nfolgender Begründung abgelehnt:\n\n\"Der Beweisamtrag zielt erkennbar auf die Prüfung der\n\nFrage der Unterbringung der Angeklagten H.D. BB\n\nund Br@® in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.\n\nDas Gericht besitzt selbst die Sachkunde zur Beurteilung\nder Frage, ob die Tat der Angeklagten auf ihren Hang zu\nberauschenden Mitteln zurückgeht und ob die Gefahr besteht,\ndaß infolge dieses Hanges die Gefahr besteht, daß die Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden.\"\n\n-8- EL\n\nDiese Ablehnung verfehlt den Sinn des Beweisamtrags: unter\nBeweis gestellt waren unmißverständlich Tatsachen, die die\nzutreffende Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten\n(§ 21 StGB) ermöglichen sollten, behandelt wurde der Antrag\nindessen als \"erkennbar auf die Prüfung der Frage der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zielend\".\nDie Kammer hat damit ihrer Entscheidung ein anderes als das\nwirkliche Beweisthema zugrunde gelegt. Eine derartige Veränderung oder Umdeutung des Beweisthemas ist rechtsfehlerhaft (vgl. Herdegen-KK 2. Aufl.,Rdn. 57 zu § 244; Kleinknecht/\nMeyer StPO 38. Aufl., Rdn. 42 zu S§ 244).\n\nb) Die Beschwerdeführerin hatte des weiteren zum Beweis\ndafür, daß auf Grund der immer noch bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit bei der Angeklagten Br@&®B und der immer\nnoch bestehenden Alkoholabhängigkeit bei dem Angeklagten\nHans-Dieter BD erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die Anordnung der ärztlichen Untersuchung der\nAngeklagten und die Beiziehung eines Facharztes für Suchtkrankheiten beantragt. Die Strafkammer hat die Anträge abge-\n\nlehnt und zur Begründung ausgeführt:\n\n\"Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung unter besonderer\nBerücksichtigung der persönlichen Entwicklung der Angeklagten Hans-Dieter BB und Karin Br, ihrer bisherigen Vorverurteilungen und insbesondere auch der Entwicklung ihrer Persönlichkeiten während der seit dem\n27.03.1987 andauernden Haft besteht keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß von den Angeklagten für ihren Zustand oder\nihren Hang symptomatische erhebliche rechtswidrige Taten\nzu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit\ngefährlich sind.\"\n\nAuch diese Entscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil sie\nauf einer unzulässigen Beweisamtizipation beruht (vgl. hierzu\nim einzelnen Herdegen-KK 2. Aufl.,Rdn. 64 zu S 244).\n\nc) Auf den erörterten Verfahrensmängeln kann das\n\nUrteil, soweit es angefochten ist, beruhen.\n\nII. Soweit die Revision mit der Sachbeschwerde den den\n\nAngeklagten Jürgen BB» betreffenden Strafausspruch\nangreift, ist sie unbegründet.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer hinsichtlich dieses Angeklagten einen minder schweren Fall bejaht,\n\nsind zwar knapp, aber doch ausreichend. Die Begründung:\n\n\"Entscheidend hierfür war, daß dem Angeklagten die\n\nTat zunächst widerstrebte und es erst der Überredung\ndurch seinen Bruder bedurfte, um ihn zur Teilnahme\n\nzu bewegen. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß\nmitbestimmend für seinen Tatentschluß auch die Absicht\nwar, seinen Bruder - dem er in der Vergangenheit immer\ngeholfen hatte - nicht im Stich zu lassen.\"\n\nzeigt, daß die Kammer eine Gesamtwürdigung vorgenommen\n\nund dabei den aufgezeigten Umständen das \"entscheidende\"\nGewicht beigemessen hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen\num so weniger einzuwenden, als wesentliche strafschärfende\nGesichtspunkte, die die Entscheidung der Strafkammer als\nnicht vertretbar erscheinen lassen könnten, nicht er-\n\nsichtlich sind.\n\n- 10 - de\n\nAuch die Strafzumessung im engeren Sinn enthält keinen\nRechtsfehler.\n\nHerdegen Müller RiBGH Maier kann\n\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub\nbefindet.\n\nHerdegen\n\nRiBGH Niemöller kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub\nbefindet.\n\nHerdegen Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-200-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-29/2-str-200-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.339116+00:00"}}