{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-24_2_StR_319_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-24","aktenzeichen":"2 StR 319/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 319/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Andreas Stefan aus EEE,\n\ngeboren Sr m 1964 in ‚ zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. Ralf Dietmar Sch@BD aus\ngeboren am EBD 1966 in B ‚ zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nL\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIl\n\nLo2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n24. Juni 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n\nl. Februar 1988, soweit es sie betrifft,\n\nin den Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer wertet zu Lasten des Angeklagten\nSCHBEEB:. daß er \"bei dem Banküberfall der eigentlich\nTätige bei der Tatausführung\" - und zu Lasten des Angeklagten Ralf Dietmar Sch daß er der \"eigentlich Tat-\n\nausführende bei den Motorraddiebstählen\" gewesen sei.\n\nDas ist fehlerhaft im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB. Die\n\"eigentliche Tatausführung\" gehört zur regelmäßigen Tatbestandsverwirklichung. Daß ein Angeklagter die Tat selbst\nausgeführt hat, während ein Mittäter an ihr in anderer Weise\nbeteiligt war, kann zwar als Begründung dafür angeführt\nwerden, warum letztlich - nach Abwägung aller für und gegen\nden Angeklagten sprechenden Umstände - gegen ihn eine höhere\nStrafe zu verhängen ist als gegen den Mittäter. Der - für\njeden Täter besonders zu bestimmende - Schuldgehalt der Tat\nwird davon aber nicht berührt (BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nWertungsfehler 6).\n\nCH\n\nDas Landgericht hat auch nicht hinreichend begründet,\nwarum gegen den Angeklagten Ralf Dietmar Sch aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe von sieben Jahren verhängt\nwerden muß, obwohl gegen ihn erstmals eine (längere) Strafe\nvollstreckt wird.\n\nHerdegen Meyer RiBGH Maier kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen,\nweil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen\n\nTheune RiBGH Niemöller\nkann seine\nUnterschrift\nnicht beifügen,\nweil er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-24/2-str-319-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-24/2-str-319-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.211666+00:00"}}