{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-24_2_StR_291_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-24","aktenzeichen":"2 StR 291/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 291/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMathias Hans J EUER zu: ven u, <eboren am EEE 1962 in si, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni\n1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 22. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt.\n\nSeine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil\nes an der notwendigen Festlegung des Schuldumfangs fehlt.\nDas Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte zwischen Anfang Juni 1986 und 22. November 1986 mindestens 12 Fahrten\nzum Zwecke des Ankaufs von Rauschgift unternahm, dabei mindestens 120 g Kokain sowie mindestens 5 bis 6 kg Haschisch\nerwarb, das Haschisch \"größtenteils\" weiterverkaufte, das\nKokain \"zum Teil\" selbst verbrauchte und \"zum Teil\" weiterveräußerte. Daraus läßt sich zwar noch ersehen, daß der Angeklagte mit mindestens 2,5 kg Haschisch Handel getrieben\nhat; offen und ungewiß bleibt hiernach jedoch, welche Min-\n\ndestmenge an Kokain der Angeklagte veräußert hat, in welchem\nUmfang also dieses, vergleichsweise gefährlichere Rauschgift\nGegenstand seines Handeltreibens gewesen ist. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, muß der Mindestschuldumfang aus dem Urteil ersichtlich sein (BGH StV 1981, 542; BGH NStZ 1986, 326 und\nöfter). Das ist hier nicht der Fall. Dieser Mangel wiegt um\nso schwerer, als das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last legt, er habe mit einer weit über das\nMindestmaß der nicht geringen Menge hinausgehenden Menge\n\"sowohl an Kokain\" als auch an Haschisch Handel getrieben.\n\nDer Senat sieht sich angesichts der insoweit unzulänglichen Feststellungen des Tatgerichts nicht in der Lage, den\nMindestschuldumfang von sich aus festzulegen. Das Urteil ist\ndeshalb nicht nur im Strafausspruch, sondern insgesamt aufzuheben.\n\n54\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird - gegebenenfalls\nunter Zuhilfenahme der Angaben des Angeklagten über seinen\neigenen Kokainkonsum in der fraglichen Zeit - feststellen\nmüssen, welche Mindestmenge an Kokain der Angeklagte an\nDritte verkauft hat.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-24/2-str-291-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-24/2-str-291-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.195339+00:00"}}