{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-24_2_StR_278_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-24","aktenzeichen":"2 StR 278/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 278/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Gerhard B EB aus ME, veboren am EEE»\n@B> 1940 in O@EB/ Sachsen,\n\nwegen Körperverletzung\n\n-2- 83\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 11. Dezember 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\nMit seiner, auf den Strafausspruch beschränkten Revision\nrügt er Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\n\nbegründet.\n\nZutreffend beanstandet der Beschwerdeführer, daß im Urteil die Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\nunerörtert bleibt. Lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen heißt es, die erhebliche Verminderung\n\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten sei von wesentlicher Bedeutung gewesen. Das genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen\nersehen lassen, daß sich das Gericht jener Strafrahmenermäßigungsmöglichkeit bewußt gewesen ist und warum es von ihr\nkeinen Gebrauch gemacht hat. Andernfalls kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob das Urteil rechtsfehlerfrei ist.\nDer Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDie vom Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des\nLandgerichts eingelegte sofortige Beschwerde ist gegen-\n\nstandslos, da diese Entscheidung infolge der Urteilsteilaufhebung ihren Bestand verloren hat. j\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-24/2-str-278-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-24/2-str-278-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.176997+00:00"}}