{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-24_2_StR_110_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-24","aktenzeichen":"2 StR 110/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 110/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarcello Franık Mm im aus rORD-:EB, geboren am\nGAEEEEED 1955 in RED,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- PLA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n24. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nErwerbs von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils. Dessen Gründe halten der sachlichrechtlichen Prüfung nicht\nstand. Der Schuldumfang ist nicht ausreichend bestimmt.\n\n1. Das gilt einmal in zeitlicher Hinsicht. Im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung gelangt das Landgericht zu dem Er-\n\ngebnis, der Angeklagte habe von September (1985) bis zur\nFestnahme des Zeugen RR] (8. Februar 1986) \"in einer\n\nVielzahl von Einzelakten Haschisch und Kokain für den eigenen Konsum käuflich erworben und in geringerem Ausmaß, wenn\nauch immer noch häufig, auch für Dritte \"solche Betäubungsmittel” angekauft und zudem Betäubungsmittel teilweise mit\nGewinn an Dritte verkauft\" (Bl. 57 UA). Demgegenüber wird\nbei der Erörterung der Konkurrenzfrage davon ausgegangen,\ndaß das strafbare Handeln des Angeklagten \"bis Oktober 1986\"\nangedauert habe (Bl. 60 UA). Dem entspricht die Feststellung\ndes Landgerichts auf Bl. 17, 18 UA, er habe \"weiter bis zu\nseiner Festnahme\" (8. Oktober 1986) Kokain gekauft und konsumiert.\n\n2. Ferner läßt das Urteil die erforderliche Klarheit\nüber die vom Angeklagten erworbenen sowie die von ihm mit\nGewinnabsicht weiterverkauften Kokainmengen vermissen.\n\na) Für die Zeit vom 8. Februar bis 8. Oktober 1986 be-\n\nschränkt sich die Strafkammer auf die Feststellung, er habe\nnach der Festnahme des Zeugen OD zwar seinen Konsum\nerheblich verringert, jedoch weiter Kokain gekauft, allerdings sei nicht aufklärbar gewesen, aus welcher Quelle er\ndamals die Betäubungsmittel bezogen habe (Bl. 17, 18 UA).\nDamit bleibt völlig unklar, welche Mengen er während dieser\nZeit erworben hat. Der Mangel wiegt um so schwerer, weil er\nden größten Teil der Tatzeit betrifft.\n\n44\n\nHinzu kommt, daß die Feststellungen für den Tatzeitraum\nvon August bis Oktober 1986 auf einer angreifbaren Beweiswürdigung beruhen. Das Landgericht führt insoweit aus, es\nseien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte\nden Bezug und Konsum geringerer Mengen Kokain vor seiner\nFestnahme vorzeitig abgebrochen habe; bezüglich der Zeit bis\nAugust 1986 sei seine dahingehende Einlassung durch die Zeugin LP widerlegt; der weitere Bezug bis zu seiner Festnahme (Oktober 1986) entspreche \"unter diesen Umständen der\nLebenswahrscheinlichkeit und sei 'deshalb’ ebenfalls nachgewiesen\" (Bl. 49 UA). Diese \"Beweiswürdigung\" besteht in einer bloßen Vermutung.\n\nb) Nicht genügend bestimmt sind auch die Feststellungen\nüber diejenigen Kokainmengen, die der Angeklagte mit Gewinnabsicht verkauft hat. Auf Bl. 18 UA heißt es, die (im Einzelfall bezogenen) Mengen ab 5 g aufwärts habe er \"nicht\nausschließlich\" für sich selbst gebraucht, \"sondern - ohne\nund gegen Bezahlung - und teilweise mit Gewinn, in einer\nMehrzahl von Fällen an - teils unaufgeklärt gebliebene -\nDritte\" abgegeben. Feststellungen über solche größeren Einkäufe liegen nur bezüglich zweier Fälle vor. Danach erwarb\nder Angeklagte am 4. November 1985 60 g Kokain, das er\n- \"abgesehen von einer kleineren Grammmenge, die er selbst\nverbrauchte - überwiegend an nicht mehr festzustellende\nDritte weitergab\". Ferner bezog er am 9. Januar 1986 10 g\nKokain, \"von dem er teilweise selbst konsumierte und das er\nim übrigen an Dritte weitergab\". Hinsichtlich dieser Menge\nbleibt völlig offen, ob er durch ihren Verkauf Gewinn erzielen wollte, also Handel getrieben hat. Bei der rechtlichen\n\nWürdigung befaßt sich das Landgericht mit dem Gewinnerwartungserfordernis lediglich im Zusammenhang mit der 60 g-Menge. Davon habe er \"nahezu alles mit Gewinn veräußert\"\n\n(Bl. 58 UA). Die Strafkammer geht hier nicht - wie dies geboten gewesen wäre - darauf ein, daß der Angeklagte nach ihrer Überzeugung \"Kokain in nicht festzustellender Menge\" unentgeltlich an seinen Cousin SED abgegeben hat (Bl. 48\nUA). Ferner berücksichtigt sie nicht die Kokainlieferungen\nan die Zeugin Le in Höhe von insgesamt 5 g (Bl. 18 UA).\nInsoweit hatte sich der Angeklagte unwiderlegt dahin eingelassen, daß er diese Betäubungsmittel \"zum Einkaufspreis\" an\ndie Zeugin weitergegeben habe (Bl. 39 UA).\n\nGenauerer Feststellungen bedurfte es hier vor allem\ndeshalb, weil das Landgericht den Erschwerungsgrund des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge (§ 29 Abs. 3\nBtMG) bei diesem 60 g-Geschäft für gegeben erachtet und im\nRahmen der konkreten Strafzumessung das \"übersteigerte Gewinnstreben\" des Angeklagten straferschwerend gewertet hat.\nAuf Bl. 60 UA führt die Strafkammer aus, eine ganz exakte\nFeststellung über den Gehalt an Kokainhydrochlorid habe sie\nnicht treffen können; selbst wenn aber der Eigenkonsum des\nAngeklagten in Höhe von wenigen Gramm abgezogen und ein\nWirkstoffgehalt von lediglich 10 % angenommen werde, sei die\nGrenze zur nicht geringen Menge (5 g) überschritten. Ob dies\nauch noch bei Beachtung der an die Zeugen SW und 1.\nabgegebenen Mengen der Fall ist, erscheint zumindest fraglich.\n\nAus allen diesen Gründen kann das Urteil nicht bestehenbleiben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller\n\n&H","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-24/2-str-110-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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