{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-22_2_StR_201_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-22","aktenzeichen":"2 StR 201/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"la\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_201/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSaid Reza C EEE | aus me, geboren am\n\nGEB 19:7 in TEE (Tran), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 22. Juni 1988 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mainz vom 12. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Handeltreibens mit Heroin auf die Aussage des Zeugen\nCD, der unter anderem am 26. September 1986 abends nach\nMainz gekommen und dort vom Angeklagten 50 Gramm Heroin gekauft haben will.\n\nDer Zeuge WB hat hingegen ein Alibi des Angeklagten\nbestätigt und ausgesagt, er habe zu der angeblichen Tatzeit\nmit dem Angeklagten und dem Zeugen Lg, dessen Geschäft er\nübernommen habe, zu Abend gegessen. Lg habe das Essen für\nalle drei Personen bezahlt. Auf die Frage, warum er sich\nnoch genau an das Datum des Essens erinnere, legte der Zeuge\neinen Taschenkalender vor, der unter dem 26. September 1986\ndie mit Bleistift vorgenommene Eintragung enthält: \"20.00\n\nLED + SED Essen\".\n\n80\n\nDas Landgericht hält die Aussage des Zeugen WB für\nfalsch. Zur Begründung führt es unter anderem aus, die Kanmer habe den Kalender in Augenschein genommen und auszugs-\n\nweise verlesen.\n\nWeitere \"Essen\" seien abweichend von der genannten\n(Bleistift-) Eintragung jedoch jeweils mit Kugelschreiber\nund ohne Uhrzeitangabe eingetragen. Auffällig seien die\n\"Ausschnitte\" aus dem Kalender: die Notizen zu vier Tagen\nseien aus dem Kalender herausgeschnitten und eine große Ecke\neines Kalenderblattes sei abgerissen. Es bestehe der Verdacht, daß der Kalender für die Vernehmung des Zeugen präpariert und der Vermerk über das Essen am 26. September\nnachträglich eingetragen worden sei.\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\nSie macht mit der Aufklärungsrüge zu Recht geltend, daß\neine genauere Durchsicht des Kalenders ergeben hätte, daß\nder Zeuge WEB auch an anderen Tagen immer wieder Eintragungen mit Bleistift vorgenommen und daß er die unterschiedlichsten Schreibwerkzeuge benutzt habe.\n\nDarüber hinaus hält die Bewertung der Aussage des Zeugen WB durch das Landgericht sachlich rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer bloße \"Verdacht\", der Zeuge könne den Kalender zu\nGunsten des Angeklagten präpariert, insbesondere den Vermerk\nüber das Essen nachträglich eingetragen haben, war kein\neigenständiges Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der\nZeuge die Wahrheit gesagt hat. Es kann offen bleiben, ob die\n\n-4- go\n\nStrafkammer, die \"nach allem\" die Bekundungen des Zeugen\nvB für falsch hält (UA S. 17), das bedacht hat. Selbst\nwenn man die Urteilsgründe so versteht, daß der nach Einsicht in das Tagebuch entstandene Verdacht der Manipulation\nfür das Gericht durch die Aussage des Zeugen Go |) erhärtet und dadurch zur Gewißheit geworden sei, ist die Beweiswürdigung zu beanstanden, da das Landgericht den Verdacht\nauf Umstände ohne hinreichende Aussagekraft gestützt hat.\nDas gilt sowohl für den Umstand, daß die Vormerkung über die\nVereinbarung zum Essen mit Bleistift eingetragen wurde als\nauch für das Ausschneiden bestimmter Notizen aus dem Kalender. In der Revisionsbegründung sind dazu zutreffende Ausführungen gemacht worden.\n\nHerdegen RiBCH Maier kann seine Theune\nUnterschrift nicht beifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen\nRiBGH Niemöller kann seine\nUnterschrift nicht beifügen,\nweil er sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-22/2-str-201-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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