{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-16_2_StR_287_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-16","aktenzeichen":"2 StR 287/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 287/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Mloradd KB aus FORD, geboren am\nEEE 19:5 in cu (Jugoslawien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. Hasan A aus de, geboren am\nu 195% in ug (Jugoslawien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni\n1988 gemäß SS 44, 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nwIv\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten |\ngegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 29. Oktober 1987 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten AED wird auf\n\nseinen Antrag vom 12. Januar 1988\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n29. Oktober 1987 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n2GB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nründes\n\n1. Die Revision des Angeklagten KEEP ist in vollem\nUmfang im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\n2. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten\nAGB, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\n3. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten AGD\nkann hingegen nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat diesen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Bei\nder Strafrahmenbestimmung hat es ausgeführt:\n\n“Die Strafkammer hatte für die Bemessung der Strafe gemäß S 29 Abs. 3 Ziffer 4 Betäubungsmittelgesetz von einer\nMindeststrafe von einem Jahr auszugehen.\"\n\nDie Festlegung des Strafrahmens in dieser Weise ist\nzu beanstanden.\n\nDer Angeklagte hatte ganz wesentlich zur Überführung\ndes Mittäters vr beigetragen. Das Landgericht hätte deshalb den Strafrahmen gemäß § 31 BtMG, S 49 Abs. 2 StGB mildern können. Wollte es davon absehen, dann hätte es die\nGründe mitteilen müssen, die es zu dieser Entscheidung bewogen (vgl. BGHR BtMG § 31, Ermessen 1). Vor allem hätte das\nLandgericht auch erörtern müssen, ob trotz des Vorliegens\ndes Regelbeispiels der nicht geringen Menge im Sinne von\n§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vom Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1\nBtMG auszugehen war. Hierfür sprachen gewichtige Gründe: Der\nseit einem Jahr drogenabhängige Angeklagte war strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Er wurde von dem\npolizeilichen Lockspitzel jeweils zu den einzelnen\n\n77\n\nTeilakten des Handeltreibens verleitet, legte ein volles Geständnis ab und trug im Sinne von § 31 BtMG zur Überführung\nseines Heroinlieferanten bei (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 3,\nStrafrahmenwahl 1).\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-16/2-str-287-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-16/2-str-287-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:20.092395+00:00"}}