{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-16_2_StR_117_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-16","aktenzeichen":"2 StR 117/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 117/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günther WiHEB au su un\nGEB, geboren am GE 1947 in ro,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nF2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni\n1988 gemäß 5 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n13. November 1987 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs\nmit Verwandten in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\n\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nWIV\n\nDas Landgericht begründet die verhängte Strafe u.a. wie\nfolgt:\n\n\"Entscheidend für die Strafzumessung waren auch generalpräventive Gesichtspunkte, um zu verdeutlichen, daß\nein Absinken der Hemmschwelle bei geschlechtlichen Kontakten innerhalb eines engen verwandtschaftlichen Ver”\nhältnisses keinesfalls hingenommen werden kann und\nauch, daß die Grenze der Gewaltanwendung bei Sexualstraftaten - auch innerhalb der Familie - nicht zu weit\ngesteckt werden darf.\"\n\nDiese Begründung ist rechtsfehlerhaft.\n\nGeneralpräventive Gesichtspunkte dürfen nur im Rahmen\nder schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (vgl.\nBGHSt 28, 318, 326). Innerhalb dieses Rahmens darf der Tatrichter die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller\nanderer Täter nur dann höher bestimmen (als sie sonst ausg®efallen wäre), wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme\nsolcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH\nNStZ 1982, 463; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 2 StR\n777/84; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 StR 156/86 und\n2 StR 157/86 = NStZ 1986, 496).\n\nEine Hemmschwelle gegen sexuelle Kontakte zwischen\nnahen Verwandten aufzubauen und die gewaltsame Vornahme\nsexueller Handlungen zu verhindern, ist der Zweck der hier\nangewandten Strafvorschriften. Seine Verwertung als zusätzlicher Strafzumessungsgrund verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB\n\nF2\n\n(vgl. BGHSt 17, 321, 324; BGHR StGB S 46 Abs. 3 Geldfälschung 1, 2, Vergewaltigung 1; BGH, Beschluß vom 14. Januar\n\n1982 - 4 StR 686/81).\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-16/2-str-117-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-16/2-str-117-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:20.054029+00:00"}}