{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-10_2_StR_195_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-10","aktenzeichen":"2 StR 195/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 195/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIbrahim Halil KB aus ve, geboren am\nGERD 1951 in CE (Türkei), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\npe\n# ’\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni\n1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 10. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge\nErfolg. Der Angeklagte hatte den Beweisamtrag gestellt, den\nVater und die Mutter der Zeugin Tanja W. als Zeugen darüber\nzu vernehmen, daß die Zeugin in Spanien von ihrem damaligen\nFreund mit einem Messer verfolgt und vor der dem Angeklagten\nangelasteten Vergewaltigung bereits einmal vergewaltigt oder\nfast vergewaltigt worden sei. Das Landgericht hat die Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis\ngestellten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da sie mit dem angeklagten Sachverhalt in keinem Zusammenhang ständen.\n\nDiese Entscheidung beanstandet der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge zu Recht.\n\nWIV\n\nEr hatte sich gegen den Vorwurf der Vergewaltigung damit verteidigt, die Zeugin habe sich ihm freiwillig hingegeben. Vorher habe sie ihm, obwohl sie einander erst kurze\nZeit kannten, in einer Art \"Lebensbeichte\" von ihren früheren menschlichen Enttäuschungen berichtet, unter anderem davon, daß ihr Freund sie in Spanien mit einem Messer verfolgt, ihr Bruder sie vergewaltigt und ein anderer Mann habe\nvergewaltigen wollen (UA S. 8). Demgegenüber hat das Landgericht - gestützt auf die Aussage der Zeugin Tanja M. - festgestellt, man habe (im Lokal) ein belangloses Gespräch geführt (UA S. 3). Die Sachverhaltsschilderung des Angeklagten, die nicht mit den Angaben der Zeugin übereinstimme,\nsei schon für sich genommen über weite Bereiche wenig\nüberzeugend (UA S. 11). Es sei auszuschließen, daß die Zeugin kaum zwei Stunden nach dem ersten Zusammentreffen mit\ndem Angeklagten ihn zum Geschlechtsverkehr verführt haben\nsollte (UA S. 13).\n\nDiese Ausführungen des Landgerichts ergeben bereits,\ndaß - entgegen der Beschlußbegründung - ein Zusammenhang\nzwischen den unter Beweis gestellten Tatsachen und dem\nGegenstand der Urteilsfindung bestand. Hätten die Zeugen die\nBeweisbehauptungen bestätigt, dann konnte das die Einlassung\ndes Angeklagten belegen, die Zeugin habe ihm bereits kurze\nZeit nach dem Zusammentreffen Ereignisse aus ihrem Imtimbereich erzählt. Das wiederum konnte für die Beurteilung der\nFrage Bedeutung erlangen, ob sie sich dem Angeklagten freiwillig hingegeben hatte. Wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung hätte das Landgericht den Beweisamtrag deshalb nur ablehnen dürfen, wenn es in seinem Beschluß im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt hätte, daß und warum die\n\n-4- 75\n\nbehaupteten Tatsachen, selbst wenn sie von den Zeugen bestätigt würden, nicht geeignet wären, die Entscheidung des\nGerichts zu beeinflussen. Eine derartige, die Beweisbehauptung - hypothetisch als wahr unterstellend - umfassende Würdigung hat das Landgericht in dem ablehnenden Beschluß aber\nnicht vorgenommen.\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann\ndas angefochtene Urteil beruhen.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-10/2-str-195-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-10/2-str-195-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.926305+00:00"}}