{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-08_2_StR_256_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-08","aktenzeichen":"2 StR 256/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 256/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSoreslau Richard S «EEE aus KB. geboren am\nGEB 19:5 in vom.\n\nwegen Verstoßes gegen das\nBetäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 7. Ja-\n\nnuar 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Handels\nmit Betäubungsmitteln\" unter Annahme eines besonders\nschweren Falles zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde\nbegründete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, da das Urteil die hier gebotene Prüfung\nvermissen läßt, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels '\nim Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ein besonders schwerer\nFall des Handeltreibens zu verneinen ist (vgl. Körner,\nBetäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 635 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Notwendigkeit dieser Prü-\n\nfung sprechen gewichtige Gründe:\n\nSo lag nach den Feststellungen das Handeln des\ngeständigen Angeklagten an der Grenze zur Beihilfe.\nAußerdem hatte der Angeklagte sich seinem Bekannten\ngegenüber nicht sofort, sondern nur zögerlich zur Aufbewahrung des Rauschgifts bereit gefunden und auch dies\nlediglich für zwei Tage. Letztlich ist das Entgelt, das\ner für die Aufbewahrung erhielt, bei einer Haschischmenge von mindestens 4 kg mit insgesamt 250 DM ungewöhn-\n\nlich niedrig.\n\nBei dieser Sachlage reicht - auch unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten - der Hinweis\nauf das Vorliegen eines Regelbeispiels allein nicht aus,\num die Annahme eines besonders schweren Falles zu recht-\n\nfertigen.\n\nHerdegen Müller Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/2-str-256-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/2-str-256-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.789911+00:00"}}