{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-08_2_StR_239_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-08","aktenzeichen":"2 StR 239/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ns\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 239/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Josef rF iD zu: ne, geboren am\nGEB 1:50 in ven, “a,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n. das Urteil des Landgerichts Aachen vom\n7. Januar 1988 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Er soll seinem Freund J. in drei Fällen (Teilakten)\ngeholfen haben, insgesamt 230 g Kokaingemisch vom Zeugen S.\nzu kaufen. In zwei dieser Fälle, in denen J. von S. insgesamt 180 qg eines Kokaingemischs erworben habe, soll der Angeklagte den J. dadurch unterstützt haben, daß er ihn innerhalb der Stadt Aachen zu einem Lokal gefahren habe, wobei er\ndamit gerechnet und es billigend hingenommen habe, daß J.\ndort größere Mengen Kokain kaufen werde.\n\nDer Angeklagte bestreitet, von den beiden Käufen Kennt-\n\nnis gehabt zu haben. Das Landgericht stützt sich bei der\n\nVerurteilung auf die Aussage des Zeugen S., der angegeben\n\nWIV\n\nhat, der Angeklagte habe J. zu dem Treffen gefahren und sei\nbei den Gesprächen, aus denen eindeutig zu erkennen gewesen\nsei, daß Kokaingeschäfte abgewickelt würden, zugegen gewe-\n\nsen.\n\nDie Angaben dieses Zeugen sind indessen nicht geeignet,\nden entscheidenden Nachweis zu führen, daß der Angeklagte\ndas Rauschgiftgeschäft zwischen J. und S. tatsächlich fördern wollte, als er J. zu dem Lokal fuhr. Über den Kenntnisstand und die Vorstellungen des Angeklagten während der ihm\nangelasteten Fahrten konnte der Zeuge naturgemäß keine konkreten Angaben machen. Daß der Angeklagte von J. eingeweiht\nworden war oder aus anderen Gründen wußte, J. wolle sich mit\nS. treffen, um Kokain zu kaufen, versteht sich auch nicht\nvon selbst, zumal alle drei einander gut kannten und auch\nbei anderen Gelegenheiten zusammentrafen.\n\nGeht man von der Aussage des Zeugen S. aus, dann wußte\nder Angeklagte allerdings von dem Rauschgiftgeschäft, als er\nnach dem Zusammentreffen mit J. wegfuhr. Wollte J. das\nRauschgift ganz oder teilweise wieder verkaufen und der Angeklagte dieses Vorhaben durch die Rückfahrt unterstützen,\ndann kann er sich hierdurch einer Beihilfe zum Handeltreiben\nschuldig gemacht haben.\n\nDas Landgericht wird die genannten Fragen neu überprüfen müssen. Es wird dabei jedoch zu bedenken haben, daß gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes (vgl. BGHSt 34, 63)\nBedenken bestehen können, wenn der Beitrag des \"Gehilfen\"\n\n73\n\nzum Gelingen der Tat für diesen erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne Be-\n\ndeutung war.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/2-str-239-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/2-str-239-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.773739+00:00"}}