{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-08_2_StR_229_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-08","aktenzeichen":"2 StR 229/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\nX\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 229/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Reiner B zn aus WO, geboren am\nGEB 1955 in og, zur zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\n2. Josefine Käthe H gun aus Ve:\ndort geboren am Emm 1960,\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n8. Januar 1988,\n\n1. soweit es den Angeklagten BB betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen versuchter Nötigung und wegen Fahrens ohne Fahr-\n\nerlaubnis verurteilt wird,\n\nb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\naa) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 2 der Urteilsgründe (Schaake),\nbb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;\n\n2. soweit es die Angeklagte HP betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nBG\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nIV. In der Liste der angewendeten Vorschriften werden die SS 52, 249, 250 Abs. 1\nNr. 1, 253 und 255 StGB gestrichen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BED wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten\nvor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen;\ndie Angeklagte Hg hat es wegen Beihilfe zur versuchten\nNötigung zu Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt. Gegen das Urteil haben die beiden Angeklagten Revision eingelegt, die sie jeweils mit der Sachbeschwerde begründen. Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten BB.\n\n1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis richtet, ist es im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. Es führt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs \"wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung\". Insoweit muß die Verurteilung wegen\nschwerer räuberischer Erpressung wegfallen.\n\nNach den Feststellungen versuchte der Angeklagte, den\nZeugen S@WEW> in dessen Wohnung zur Herausgabe einer ihm,\ndem Angeklagten, gehörenden Lederhose zu zwingen. Er bedrohte dabei den Zeugen mit einer geladenen Gaspistole.\n\nI der sich dem Verlangen des Angeklagten widersetzte,\ngelang es schließlich, aus der Wohnung zu flüchten und sich\nin Sicherheit zu bringen.\n\nNachdem SEID die Wohnung verlassen hatte, nahm der\nAngeklagte ein tragbares Fernsehgerät des Zeugen an sich, um\ndiesen später zur Herausgabe der Hose Zug um Zug gegen Rückgabe des Geräts veranlassen zu können. Er entfernte sich mit\ndem Gerät, lieferte es jedoch nach einigen Stunden bei einer\nPolizeidienststelle ab, weil ihm wegen seiner Handlungsweise\nBedenken gekommen waren.\n\nDie Kammer sieht ohne Rechtsfehler in dem Verhalten des\nAngeklagten, mit dem er die Herausgabe der Lederhose erzwingen wollte, eine versuchte Nötigung. Nicht gefolgt werden\nkann jedoch ihrer Ansicht, durch die Wegnahme des Fernsehgeräts habe sich der Angeklagte der schweren räuberischen\nErpressung schuldig gemacht, weil die Bedrohung sam mit\nder Gaspistole wegen ihrer \"nachhaltigen\" Fortwirkung \"ursächlich auch für dessen Flucht aus der Wohnung und mithin\nauch für die Duldung der Wegnahme\" des Geräts gewesen sei.\n\nDa die Bedrohung mit der Pistole ausschließlich dem Zweck\ndienen sollte, die Herausgabe der Hose zu erzwingen, der Angeklagte den Entschluß, das Gerät an sich zu nehmen, erst\nnach der Flucht sg» aus der Wohnung gefaßt hat, und\nschließlich sm, der sich jetzt außerhalb des Drohbereichs des Angeklagten befand, von der Wegnahme des Geräts\n\nAal\n\nüberhaupt keine Kenntnis hatte, geschah die Wegnahme völlig\nunabhängig von der vorausgegangenen Drohung, fehlt es also\nan dem bei Erpressung ebenso wie bei Raub zu fordernden\nfinalen Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil (vgl. im einzelnen Herdegen\nLK 10. Aufl. Rdn. 13 bis 16 zu § 249; Lackner LK Rdn. 5 zu\n§ 253, Rdn. 4 zu § 255). Schon aus diesem Grund scheidet\nhier räuberische Erpressung aus.\n\nDaß mangels Zueignungsabsicht des Angeklagten weder\nRaub noch Diebstahl in Betracht kommen, hat die Strafkammer\nzutreffend ausgeführt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\nEinzelstrafausspruchs wegen \"versuchter Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung\" und demzufolge\nauch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Hg.\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann auch hier der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen weder erkennen,\ndaß die Kammer die nach § 27 Abs. 2 StGB obligatorische\nStrafmilderung beachtet hat, noch daß sie berücksichtigt\nhat, daß die unterstützte Haupttat nur bis zum Versuch gediehen ist. Die Ausführungen auf S. 50/51 UA:\n\n\"Zu ihren Lasten spricht allerdings, daß sie\ndie Nötigungshandlung des Angeklagten Bi\nunterstützt, obwohl sich die Situation derart\nmassiv zugespitzt hat. Sie hat sich nicht vom\nVerhalten des Angeklagten Bee distanziert,\nsondern vielmehr sich auf ein Handgemenge mit\ndem Zeugen Sm eingelassen, um ihn am\nFliehen zu hindern.\"\n\nerwecken zudem die Besorgnis, daß die Kammer bei der Straf-\n\nzumessung zu Lasten der Angeklagten Umstände verwertet hat,\n\ndie schon zu ihrer Verurteilung wegen Beihilfe führten (S 46\nAbs. 3 StGB).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß diese sachlichrechtlichen Mängel die Bemessung der angesichts des Geständnisses der Angeklagten, ihres straffreien Vorlebens und\nihrer \"nur sehr geringen kriminellen Energie\" auffallend hohen Geldstrafe zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt\nhaben.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/2-str-229-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/2-str-229-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.756119+00:00"}}