{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-08_2_StR_219_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-08","aktenzeichen":"2 StR 219/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _219/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhard Ernst Christian Hol» aus ve,\ngeboren am HB 1937 in\n\nwegen Untreue\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1988\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 18. Dezember 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue verurteilt, weil er als verantwortlicher Hausverwalter dem Vermögen der Eigentümer Nachteile zugefügt habe.\n\nDer Angeklagte hatte mit den Eigentümern verschiedener\nGrundstücke Hausverwalterverträge abgeschlossen. Mit der\nBuchführung hatte er seine Ehefrau beauftragt. Diese verbrauchte ihr nicht zustehende Gelder aus der Hausverwaltung\nfür sich. Den Schaden, den die Eigentümer durch die unberechtigte Entnahme von Geldern durch die Ehefrau erlitten,\nlastet das Landgericht dem Angeklagten nicht an. Es hält den\ngegen ihn erhobenen Vorwurf der Untreue aber deshalb für begründet, weil er als verantwortlicher Hausverwalter die\n\nwIV\n\nBuchführung nicht überwacht habe. Er habe billigend in Kauf\ngenommen, daß den Vermögensinteressen der Eigentümer insoweit Nachteile zugefügt worden seien, als ihnen infolge fehlender Übersicht und nicht belegter Buchungsvorgänge die\nDurchsetzung ihrer Ansprüche zumindest erschwert worden\n\nsei.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision zu Recht.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ließ sich die\nHöhe der von der Ehefrau zu Unrecht entnommenen Beträge\ndurch die Vernehmung der Zeugin S., die die gesamten Unterlagen ausgewertet hatte, sowie durch die Inaugenscheineinnahme der vorhandenen Belege beweisen. Daraus ergeben sich\nerhebliche Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts,\ndurch die im Urteil beschriebenen Mängel bei der Buchführung\nsei die Durchsetzung der auch ohne korrekte Buchführung\n\nrelativ leicht zu errechnenden Ansprüche der Eigentümer derart erschwert worden, daß dies bereits als Nachteil im Sinne\nvon § 266 StGB bewertet werden kann.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/2-str-219-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-08/2-str-219-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.736375+00:00"}}