{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-03_2_StR_263_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-03","aktenzeichen":"2 StR 263/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"69\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 263/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Franz Xaver H > aus AB, geboren\n\nam | ZEER in LED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni\n1988 gemäß SS 45, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Fristen zur\nEinlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom\n2. Februar 1988 und zur Beantragung\nder Wiedereinsetzung werden verwor-\n\nfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas vorgenannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 2. Februar 1988\nwegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe\nverurteilt. Gegen dieses in seiner Anwesenheit ergangene Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 8. Februar 1988,\ndas am 10. Februar 1988 eingegangen ist, Revision eingelegt.\n\nWIV\n\nMit Schreiben vom 11. Februar 1988, das ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle am 12. Februar zur\nPost gegeben wurde, hat das Landgericht dem Angeklagten\nmitgeteilt, daß seine Revision am 10. Februar und damit\nnicht rechtzeitig eingegangen sei, da die Frist zur\nEinlegung der Revision am 9. Februar 1988 abgelaufen sei.\n\nMit am 5. März 1988 eingegangenen Schriftsatz vom\n3. März 1988 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRevisionseinlegungs- und der Wiedereinsetzungsfrist. Er\nträgt vor, der inhaftierte Angeklagte habe das Schreiben vom\n8. Februar 1988 an diesem Tage in den Postbriefkasten der\nJustizvollzugsanstalt eingeworfen, nachdem ihm die Abteilungsbeamten auf Frage bestätigt hätten, daß die dort eingebrachte Post am nächsten Tag dem Landgericht zugestellt werde. Der Angeklagte habe seinen Verteidiger mit Schreiben vom\n25. Februar 1988, das diesem am 1. März 1988 zugegangen sei,\num Rechtsrat und darum gebeten, daß die Revision ordnungsgemäß eingelegt werde. Der Verteidiger ist der Ansicht, dem\nAngeklagten hätte eine \"Rechtsbelehrung hinsichtlich der\nVerfristung\" erteilt werden müssen.\n\nII.\n\nDie Wiedereinsetzungsamträge bleiben ohne Erfolg, weshalb die Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.\n\n1. Die einwöchige Frist des § 45 StPO zur Stellung des\nWiedereinsetzungsamtrags, die mit dem Empfang des Schreibens\n\nCI\n\ndes Landgerichts vom 11. Februar 1988 in Gang gesetzt wurde,\nwar im Zeitpunkt des Eingangs der Wiedereinsetzungsamträge\nam 5. März 1988 abgelaufen. Der Angeklagte hat diese Frist\nnicht ohne Verschulden versäumt. Es war ihm zuzumuten und\nauch möglich, alsbald nach Erhalt der Mitteilung des Landgerichts über den verspäteten Eingang seiner Revisionseinlegungsschrift - und nicht erst am 25. Februar 1988 - seinen\nVerteidiger zu benachrichtigen und um die Einleitung der erforderlichen Schritte zu bitten.\n\nDie Voraussetzungen des § 44 Satz 2 StPO liegen entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht vor: Die Frist zur\nEinlegung des Rechtsbehelfs des § 44 StPO ist keine Rechtsmittelfrist im Sinne des § 35 a StPO (KK-Maul, 2. Aufl.,\nRdn. 4, Kleinknecht/Meyer, 38. Aufl., Rdn. 2, jeweils zu\nss 35 a StPO).\n\n2. Es verbleibt damit bei der Versäumung der Frist des\n§ 45 StPO, so daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand unzulässig ist.\n\n3. Demgemäß muß die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil vom 2. Februar 1988 wegen Versäumung der Revisions-\n\neinlegungsfrist des $S 341 Abs. 1 StPO gemäß § 349 Abs. 1\nStPO als unzulässig verworfen werden.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-03/2-str-263-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-03/2-str-263-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.630845+00:00"}}