{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-03_2_StR_244_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-03","aktenzeichen":"2 StR 244/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"87\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 SS 403 ff.\n\nfahrensvoraussetzung.\n\nBGH, Beschl. v. 3. Juni 1988 - 2 StR 244/88 - LG Frankfurt\nam Main\n\n6F\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 244/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAzmi A m , in der Bundesrepublik Deutschland\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1955 in sem>\n(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1988\ngemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 11. November 1987, auch\nsoweit es die Angeklagte A petrifft, im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Raubes\nund wegen versuchten Raubes, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung begangen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verhängt. Darüberhinaus hat es den Angeklagten und\ndie Mitangeklagte ARD verurteilt, als Gesamtschuldner an\nden Geschädigten RB (Tatopfer des vollendeten Raubes)\nvorbehaltlich weiterer, zivilrechtlich geltend zu machender\nAnsprüche 3.000 DM zu zahlen.\n\nwWIV\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nl. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet, ist sein Rechtsmittel\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Prüfung dieser Teile des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht\nhabe den Antrag der Verteidigung vom 6. November 1987 zum\nTeil nicht beschieden, weil - obgleich im Antrag drei Zeugen\nbenannt worden waren - nur einer von ihnen gehört worden\nist. Die Rüge bleibt erfolglos. Ein Verstoß gegen S 244\nAbs. 6 StPO (vgl. BGH StV 1987, 236) liegt deshalb nicht\nvor, weil der teilweise unbeschieden gebliebene Antrag kein\nBeweisamtrag, sondern lediglich ein Beweisermittlungsamtrag\nwar. Mit ihm sollte bewiesen werden, daß das im Fotoalbum\nder Mitangeklagten 2 fehlende Foto den \"Foto-Hee'\ndarstellte und dessen Name wie ladungsfähige Anschrift bekannt war. Die Bestätigung dieser Behauptung hätte sich\nnicht unmittelbar auf die Urteilsfindung auswirken können,\nsondern allenfalls der Verteidigung die Möglichkeit eröffnet, den \"Foto-HÜMB\" als Zeugen für eine unmittelbar urteilsrelevante Behauptung zu benennen.\n\n2. Die Revision richtet sich aber - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch gegen den im Urteilstenor enthaltenen Ausspruch über die Entschädigung des\nVerletzten. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer\ndie Anfechtung auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränkt wissen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Revisionseinlegung bezieht sich auf das Urteil im ganzen, und\n\ner\n\ndem entspricht auch der in der Revisionsbegründung ohne Einschränkung gestellte Antrag, das Urteil aufzuheben und die\nSache zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer brauchte hier-\n\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand; er ist aufzuheben. Der\nGeschädigte R@R hat im vorliegenden Strafverfahren keinen\n\nProzeßordnung (SS 403 ff StPO) enthalten sind (Adhäsionsverfahren). Damit fehlt es für den Ausspruch über die Entschädigung an einer besonderen, dem Adhäsionsverfahren eigentünlichen Verfahrensvoraussetzung, die das Revisionsgericht\n\ngen prüfen muß.\n\nDie Aufhebung des Entschädigungsausspruchs ist auf die\nvom selben Rechtsfehler betroffene Mitangeklagte 2 zu\nerstrecken, obgleich diese keine Revision eingelegt hat; das\nfolgt aus § 357 StPO. Diese Vorschrift betrifft zwar nur\n\"Gesetzesverletzungen bei Anwendung des Strafgesetzes\", Doch\nist anerkannt, daß darunter auch das Fehlen von Verfahrens-\n\nvoraussetzungen fällt, die vom Revisionsgericht von Amts\n\nwegen zu prüfen sind (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. $S 357 Rdn. 14 m.w.N.). Gleiches muß dann auch im\nRahmen der Prüfung eines Entschädigungsausspruchs für das\nAntragserfordernis als besondere Verfahrensvoraussetzung des\n\nAdhäsionsverfahrens Geltung beanspruchen.\n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung\nallein über den Entschädigungsausspruch kommt nicht in Betracht (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. S 406 a Rdn. 2;\nWwendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S$S 406 a Rdn. 6\n\nm.w.N.).\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung des Entschädigungsausspruchs gibt keinen Anlaß, eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Kostenentscheidung zu treffen. Was\ndie Gerichtskosten angeht, so entfällt ohnehin mit der getroffenen Entscheidung der Gebührentatbestand nach Nr. 1680\nder Anlage 1 zu $S 11 Abs. 1 GKG (Kostenverzeichnis). Was die\nRechtsanwaltsgebühren betrifft, so ist eine Gebühr nach § 89\n\n°F\n-6_\n\nMaier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-03/2-str-244-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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