{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-01_2_StR_168_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-01","aktenzeichen":"2 StR 168/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 168/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\n-2- e\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. I) aus re\n\nals Verteidiger der Angeklagten Ingeburg SB:\n\nJustizangestellte I)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n-3 - EZ\n\nDie Revisionen der Angeklagten Claus\nMartin SER und Ingeburg SED und\nder Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 14. Septem-\n\nber 1987 werden verworfen.\n\nDie Angeklagte Ingeburg SP hat die\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten\nClaus Martin SEP Kosten und Auslagen\naufzuerlegen (§ 74 JGG).\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur\nLast, die auch die den Angeklagten durch\ndieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Totschlags verurteilt, und zwar die Angeklagten Petra RP und Ingeburg Sg zu Freiheitsstrafen von\nzwölf und vierzehn Jahren und den Angeklagten Claus Martin\nsa» zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren. Gegen dieses\n\nUrteil wenden sich die Angeklagten Claus Martin Ss und\nIngeburg SB und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes. Alle Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDie Angeklagte Ingeburg S@EEB ist die Mutter der Angeklagten Claus Martin SB und Petra RED. Eine weitere\nTochter der Angeklagten Ingeburg SW, die 1967 geborene\nCornelia (\"Conny\") SB, lebte im Herbst 1985 mit dem 1963\ngeborenen Holger SchgB> zusammen, womit die Angeklagten\nund die übrigen Mitglieder der Familie SEE nicht einverstanden waren, da Sch keiner Arbeit nachging und dem\nAlkohol verfallen war. Nachdem verschiedene Bemühungen, Cornelia sm zur Trennung von Sch zu bewegen, mißlungen\nwaren, faßten die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten Martina S@B und Hans Peter PO den Plan, sche\nbetrunken zu machen, ihn in volltrunkenem Zustand irgendwo\nim Stadtgebiet von Koblenz abzusetzen und sodann die Polizei\nanonym auf ihn aufmerksam zu machen, damit er einer \"Zwangsentziehung\" zugeführt werde.\n\nAm 1. Dezember 1985 mischte die Angeklagte Ingeburg\nSEES aus 54tigem Rum, Weinbrand, Korn und Zucker ein hochprozentiges alkoholisches Getränk zusammen, das heiß in eine\n1,5 l fassende Thermosflasche gefüllt wurde. Am Abend veranlaßten die Angeklagten Claus Martin su> und Petra Reg»\nHolger Sch@P, mit ihnen im VW-Bus der Familie S@WW8 mitzufahren, \"da man mit ihm zu reden habe\". Auf dem Rücksitz\ndes Busses, der von Petra RP gelenkt wurde, lag, von\nSCH@D unbemerkt, die Angeklagte Ingeburg SB. Die\nFahrt ging zu einem Parkplatz in Koblenz-Metternich, wo\nClaus Martin SEP und Holger Schge ausstiegen, sich auf\neiner mitgebrachten Decke niederließen und sich über die Beziehung sch» zu Conny unterhielten. Dabei bot der Angeklagte Claus Martin SP Holger Sch in Verfolgung des\nPlanes, ihn \"abzufüllen\" und später hilflos im Stadtgebiet\nabzusetzen, das Getränk aus der mitgebrachten Thermosflasche\nan. In der Folgezeit tranken beide von dem Gemisch, Holger\nsch#D allerdings wesentlich mehr als Claus Martin se.\nFür diesen wurde für die Tatzeit gegen 24.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,85 %o errechnet, das aus\ndem Leichnam SchD entnommene Blut wies eine Alkoholkonzentration von 4,27 %o auf. Im Verlaufe des Gesprächs mit\nClaus Martin SD wurde Schg® wütend und erklärte\nschließlich, er könne mit Conny machen, was er wolle. \"Er\nkönne sie auch auf den 'Strich’ schicken, wo sie Geld herbeischaffen und Betäubungsmittel für ihn ausprobieren bzw.\nverkaufen würde. Außerdem habe er, Sch, jetzt von der\nUnterredung genug, er gehe jetzt zu seiner Mutter (diese\nwohnte ganz in der Nähe) und werde dort einen Kaffee trinken\" (UA S. 25). Das hörten auch die beiden Frauen im Bus.\n\n\"Ingeburg Sg erschrak über diese Äußerungen und\nfürchtete um die Zukunft ihrer Tochter. Auch Petra RB und\nClaus Martin SM waren nach diesen Äußerungen von Holger\nSch@BB bestürzt und sorgten sich um die Zukunft ihrer\nSchwester Cornelia ... Ingeburg SB pesch1oß in diesem\nAugenblick, daß Holger SChEB getötet werden mußte. Sie\nbrachte dies gegenüber Petra mit den Worten zum Ausdruck:\n‘Den können wir doch so nicht laufen lassen, der muß weg!’\nAuch Petra RB und Martina sm (insoweit handelt es\nsich um eine offensichtlich unrichtige, die Angeklagten aber\nnicht beschwerende Feststellung, da die frühere Mitangeklagte Martina S@@P nicht im Bus mitgefahren war), \"die diese\nWorte im gemeinten Sinn auffaßten, faßten nunmehr ebenfalls\nden Entschluß, daß Holger Sch@B umgebracht werden mußte.\nBeide stiegen aus dem Bus und Ingeburg sm gab ihren beiden Kindern Petra und Claus “MED die Anweisung, Sch,\nder sich inzwischen schon weiter entfernt hatte, wieder zum\nBus zurückzuholen. Sie gab Petra Re eine schwere Stabtaschenlampe in die Hand, damit sie im Falle einer Weigerung\nSch nit Gewalt nachhelfen konnte. Spätestens zu diesem\nZeitpunkt wußte auch Claus Martin SW, daß es Holger\nSch > an das Leben gehen sollte. Da auch er sich Sorgen\num das Wohlergehen seiner Schwester machte, beteiligte er\nsich an dem Vorhaben, das nunmehr darauf abzielte, Holger\nSCh@WB endgültig zu beseitigen.\n\nClaus Martin Se und Petra Reg gelang es, Holger\nSch einzuholen. Um Sch zu täuschen, sagte Petra\nFr zu ihrem Bruder, er solle \"doch nicht so viel laufen\nmit seinem kaputten Bein’. Sie wollte mit dieser List erreichen, daß Sch Ho1ger\" (gemeint: Claus Me)\n\nfassung infolge einer Verletzung gehbehinderten Claus “am\nSED zurück zum Bus “. Vor der geöffneten Seitentür des\nBusses blieb die Gruppe stehen. Holger Sch machte jedoch keine Anstalten, in den Bus einzusteigen. Der Versuch\nvon Petra RW und Claus Martin SB, ihn hineinzuschieben, mißlang, weil er sich sträubte. Ingeburg Sm, die\n\nhalb Holger Sch nach dem Schlag mit der Taschenlampe\nkeine Gegenwehr leistete, konnte in der Hauptverhandlung\nnicht aufgeklärt werden. Fest steht, daß Schi» durch den\nSchlag nicht das Bewußtsein verlor\" (UA S. 25 bis 27). Es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß Sch sich nur\ndeshalb nicht weiter wehrte, \"um durch eine devote Haltung\nschlimmere Mißhandlungen vermeiden zu können\" (UA S. 37).\n\nDie Angeklagten stiegen in den Bus und dachten darüber\nnach, auf welche Weise Schaller zu beseitigen war. Sie kamen\nschließlich überein, ihn im Rhein zu ertränken. Nach einer\nFahrt von etwa 30 bis 45 Minuten Dauer gelangten sie bei\nKoblenz-Wallersheim an das Rheinufer. \"Bei Holger Sch»\nhatte inzwischen die volle Wirkung des zuvor genossenen Alkohols eingesetzt\" (UA S. 28). Die Angeklagten Ingeburg und\nClaus Martin sB zogen den reglosen Sch@B aus dem Bus,\nschleiften ihn zum Fluß und ließen ihn ins Wasser gleiten,\n\nwo er ertrank.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke im Ergebnis zu Recht\nverneint.\n\nl. Das Tatopfer war beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (BGHSt 32, 382) nicht arglos.\n\na) Allerdings versah sich Holger Sch keines Angriffs, als ihm die Angeklagte Ingeburg S@B von hinten\ndie Taschenlampe auf den Kopf schlug. Diese Tätlichkeit kann\nindes im Hinblick auf die geplante Tötung noch nicht als Beginn der Ausführungshandlung angesehen werden. Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf Handlungen des Täters,\ndie nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar\n\nc\n\nbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr Stehen.\nDies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" überschreitet und objektiv zur\ntatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun\nohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht\n(BGHSt 26, 201 ff; 28, 162, 163; 30, 363, 364; Ständige\nRechtsprechung). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt\ndes Schlages mit der Taschenlampe nicht vor. Mit dem Schlag\nwurde nicht zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung angesetzt. Ihre Gestaltung war noch nicht festgelegt. Sch»\nsollte lediglich \"in den Bus geprügelt\" werden. Mit dem tätlichen Angriff der Angeklagten Ingeburg SEM, durch den\nSch» nicht das Bewußtsein verlor, endete jedoch seine\nArglosigkeit.\n\nb) Als die Angeklagten später, nach der Besprechung im\nBus über die Art der \"Beseitigung\" Sch und der mindestens halbstündigen Fahrt zum Rheinufer, dort dazu ansetzten, ihren Plan nunmehr zu verwirklichen, war das Tatopfer\ndaher nicht mehr arglos. Dabei kann dahingestellt bleiben,\nwas die Feststellung der Strafkammer, bei Holger Schi»\nhabe \"inzwischen die volle Wirkung des zuvor genossenen\nAlkohols eingesetzt\", besagen soll: Auch wenn er besinnungslos war, kann er nicht als arglos angesehen werden (BGH NJW\n1966, 1823), zumal er Argwohn hegte, bevor ihm die Sinne\nSchwanden.\n\n2. Zur Bejahung der Heimtücke führt auch nicht die Auffassung, das Mordmerkmal verwirkliche, wer sein Opfer nach\n\n- 10 -\n\neinem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausübung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft (BGHSt 22,\n77).\n\na) Zwar haben die Angeklagten Claus Martin SP und\nPetra RB, nachdem sie mit der Angeklagten Ingeburg Sc\nübereingekommen waren, Holger SchgW> zu töten, diesen\ndurch eine List - die Vorspiegelung, Claus Martin Sg sei\ngehbehindert und benötigte ScCh® Hilfe - veranlaßt, zum\nParkplatz zurückzukehren, und ihn dadurch insofern in einen\nHinterhalt gelockt, als sich dort, von ihm bisher unbemerkt,\nals weitere Gegnerin auch die Angeklagte Ingeburg si»\naufhielt. Sie handelten dabei aber noch nicht mit Tötungsvorsatz im Sinne eines konkretisierten Tatverwirklichungswillens, sondern hatten nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, Sche#B zu töten, ohne indes schon Vorstellungen\nentwickelt zu haben, wie dies zu bewerkstelligen sei.\n\nb) Durch die Rückkehr Sc zum Parkplatz wurde\nauch nicht eine günstige Gelegenheit für die Tat geschaffen,\ninsbesondere war Sch dort nicht wehrlos. Er stand zwar\ndrei Gegnern gegenüber, die aber unbewaffnet waren, sieht\nman von der als Tötungsmittel nicht geeigneten Stabtaschenlampe ab, und von denen der einzige männliche Gegner angetrunken war. Andererseits zeigte der genossene Alkohol bei\nSch zu dieser Zeit noch keine nennenswerte Wirkung.\nHolger Sch@B war durchaus zur Gegenwehr in der Lage, wie\nsich schon daran zeigte, daß es den Angeklagten Claus Martin\nSED und Petra RED nicht gelang, ihn in den Bus zu\nschieben, als er sich dagegen sträubte. Auch der Schlag mit\n\n- 11 -\n\nder Taschenlampe machte SCH nicht wehrlos. Denn zugunsten der Angeklagten ist anzunehmen, daß er von weiterer Gegenwehr, die ihm möglich war, nur absah, \"um durch eine devote Haltung schlimmere Mißhandlungen vermeiden zu können\".\nWenn im weiteren Verlauf des Tatgeschehens Holger Sch»\nschließlich widerstandsunfähig wurde, so war hierfür allein\nder genossene Alkohol ursächlich, den er zu sich genommen\nhatte, bevor er von den Angeklagten Claus Martin SB und\nPetra FB veranianı wurde, zum Parkplatz zurückzukehren.\n\nII. Die Angeklagten haben ihr Opfer auch nicht aus\nniedrigen Beweggründen getötet. Das entscheidende Motiv für\ndie Tat war nach der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Landgerichts bei allen Angeklagten \"die Sorge um\ndas zukünftige Wohlergehen von Conny\". Seine Wertung, dieses\nMotiv stehe nicht auf tiefster Stufe, ist nicht zu beanstanden.\n\n- 12 _\n\nFalles des Totschlags (§ 213 StGB). Zu Recht hat die Strafkammer die Äußerungen des Tatopfers gegenüber Claus Martin\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-01/2-str-168-88","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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