{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-06-01_2_StR_141_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-06-01","aktenzeichen":"2 StR 141/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Anwendung des § 157 StGB in den Fällen des non\nliquet.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 157\n\nZur Anwendung des § 157 StGB in den Fällen des non\nliquet.\n\nBGH, Urt. v. 1. Juni 1988 - 2 StR 141/88 - LG Koblenz\n\nef\nAN\n\nun\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 141/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIngo Kurt R gm aus NEE, geboren am «ED\nGE 19:2 in zu,\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nFA\n\nc#\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n3. Dezember 1987 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten\nverurteilt und im übrigen freigesprochen. Mit seiner gegen\ndie Verurteilung gerichteten Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nl. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des\n$S 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Die Sachrüge hat zum Schuldspruch ebenfalls keinen\nErfolg, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\na) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.\n\nDer Tat war vorausgegangen, daß der Angeklagte am\n10. Juli 1984 (unter anderem) Frau MED mit Faustschlägen\nins Gesicht zu Boden geschlagen hatte, was seine dabei anwesenden Freunde FD und nee gesehen hatten. In dem\ndaraufhin gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren be-Stritt er die Tat, während seine Freunde vor dem Amtsgericht\nund in der Berufungsverhandlung der Wahrheit zuwider aussagten, die Schläge des Angeklagten nicht gesehen zu haben\n(TB ‚ oder gesehen zu haben, daß der Angeklagte Frau\n\"MW nicht geschlagen, sondern nur weggeschubst habe (ng\n@EB). Der Angeklagte wurde gleichwohl wegen Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten (Gesamt-)Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt; das Urteil wurde am\n27. August 1985 rechtskräftig.\n\nIn dem anschließend gegen FD wegen falscher uneidlicher Aussage und gegen N wegen Meineids geführten\nStrafverfahren wurde der Angeklagte in der Berufungsverhandlung am 19. August 1986 als Zeuge vernommen. Hierbei machte\n\n£F\n\ner die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende\nuneidliche falsche Aussage, indem er bei seiner früheren Erklärung blieb.\n\nIm jetzt anhängigen Verfahren hat der Angeklagte gestanden, Frau MED an 10. Juli 1984 geschlagen und dies\nals Zeuge vor Gericht am 19. August 1986 der Wahrheit zuwider uneidlich verneint zu haben. Die Strafkammer hat unter\nanderem auf der Grundlage dieses von ihr als glaubhaft erachteten Geständnisses rechtsfehlerfrei die Überzeugung von\ndem eingeräumten Sachverhalt gewonnen und den Tatbestand des\n§ 153 StGB als erfüllt erachtet.\n\nb) Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil\ndie Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte die Unwahrheit\ngesagt hat, um die Gefahr einer Bestrafung von sich abzuwenden, nicht unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten\ngeprüft hat.\n\nIn der im anhängigen Verfahren erhobenen Anklage war\ndem Angeklagten auch zur Last gelegt worden, im Rahmen des\nfrüher gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens wegen Körperverletzung den Zeugen F@EB zur uneidlichen Falschaussage\nsowie den Zeugen I] zum Meineid angestiftet und jeweils\nin Tateinheit damit versuchte Strafvereitelung begangen Zu\nhaben. Von diesem Vorwurf hat ihn die Strafkammer freigesprochen.\n\nWenn der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung vom\n19. August 1986 befürchtet haben sollte, bei wahrheitsgemäßer Aussage über die von ihm begangene Körperverletzung in\n\nden Verdacht der Anstiftung und der versuchten Strafvereitelung zu geraten und deswegen bestraft zu werden, und wenn er\n- jedenfalls auch (vgl. BGHSt 2, 379, 380; 8, 301, 317) -\ndie Falschaussage zur Abwendung dieser Gefahr gemacht haben\nsollte, würde dies die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen (BGHSt 8, 301, 319). Das würde schon für den Fall gelten, daß der genannte Beweggrund nicht auszuschließen ist\n(BGH GA 1968, 304; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 - 1 StR\n507/60; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551).\n\nSo verhält es sich hier. Die Strafkammer hat den Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zu Aussagedelikten und der\nversuchten Strafvereitelung damit begründet, daß die Einlassungen des Angeklagten \"nicht zu widerlegen\" seien, der Vorwurf \"durch die Beweisaufnahme ... nicht bestätigt\" werden\nkonnte. Demgemäß hätte das Gericht unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des § 157 StGB prüfen und dabei zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, daß er die ihm\nzur Last gelegten Taten begangen habe. Von dieser Grundlage\naus hätte es die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß\ner bei seiner Falschaussage über die von ihm begangene Körperverletzung auch zur Abwendung der Gefahr gehandelt hat,\nwegen jener Taten strafrechtlich verfolgt zu werden.\n\nDas hat die Strafkammer unterlassen. Zwar hat sie dem\nAngeklagten bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt, daß er sich möglicherweise \"in einer\ngewissen Zwangssituation zu befinden glaubte\". Selbst wenn\ndas Gericht diese Erwägungen schon bei der Findung des\nStrafmaßes angestellt haben sollte, so ergibt sich aus den\nweiteren Ausführungen jedoch eindeutig, daß es dabei nur\nsolche Befürchtungen des Angeklagten im Blick hatte, die er\n\n24\n\nbezüglich der von ihm begangenen Körperverletzung und deren\nstrafrechtlichen Folgen gehabt haben kann.\n\nDamit war der Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Tatgericht bei\nBerücksichtigung und zutreffender Würdigung aller maßgebenden Umstände eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung\ngetroffen hätte.\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDie den Teilfreispruch tragenden Gründe, nach denen\nvorausgegangene Anstiftung zu Aussagedelikten und versuchte\nStrafvereitelung seitens des Angeklagten lediglich nicht bewiesen werden konnten, möglicherweise also von ihm begangen\nwurden, sind für das neu erkennende Gericht bindend.\n\nBei Würdigung des Umstands, daß sich der Angeklagte im\ngesamten Verfahren nicht auf einen Aussagenotstand unter\ndiesem Gesichtspunkt berufen hat, ist zu berücksichtigen,\ndaß er die Tat bestritten hat und befürchtet haben kann, mit\neiner solchen Einlassung seine hauptsächliche Verteidigung\nzu gefährden (vgl. BGH GA 1968, 304).\n\nSchließlich sind Feststellungen darüber erforderlich,\nob der Angeklagte vor seiner Vernehmung als Zeuge über ein\n\nAuskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt worden\nist. Im Falle der Unterlassung kann sich auch daraus ein\nStrafmilderungsgrund ergeben, selbst wenn der vernehmende\nRichter den auf der jetzigen Grundlage anzunehmenden Tatverdacht nicht hatte (BGHSt 8, 186; 23, 30; BGH StV 1987, 195,\n196).\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-01/2-str-141-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-01/2-str-141-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.558012+00:00"}}