{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-05-18_2_StR_22_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-18","aktenzeichen":"2 StR 22/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF =“;\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 22/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Werner Herbert L@B au rlB, seboren am EM 1952 in Geb /Mecklenburg, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n6R\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 18. Mai 1988 in der Sitzung vom 19. Mai\n1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 8 aus FE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 18. Mai 1988,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nm\n\nBA\n\niR)\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 7. Mai 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren Raubes in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon elf Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Eine Verletzung der Ss 140 ff, 338 Nr- 5 StPO er-\n\nblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm sein bisheriger\n\nWahlverteidiger nach dessen Mandatsniederlegund zum Pflicht-\n\nverteidiger bestellt und diese Bestellung nicht rückgängig\n\ngemacht worden ist.\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\na) Von einem Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO kann schon\n\ndeshalb die Rede nicht sein, weil der Verteidiger des Ange-\n\nklagten in der Hauptverhandlung zu keiner Zeit abwesend war.\n\nDie Revision bezweifelt das nicht, meint aber, der Abwesen-\n\nheit des Verteidigers stehe es gleich, falls der Angeklagte\n\nvom Verteidiger - infolge fehlenden Vertrauensverhältnis-Diese Ansicht\n\n5 StPO\n\nses - \"nicht effizient verteidigt worden\" seigeht fehl. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.\n\nliegt nur bei Abwesenheit (oder Verhandlungsunfähigkeit) des\n\nVerteidigers vor; war der Verteidiger anwesend, 5° kann die\n\nRevision nicht darauf gestützt werden, daß er die Verteidi-\n\ngung - aus welchen Gründen auch immer - nicht ordnungsgemäß\ngeführt hat (statt aller: Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl.\nS 338 Rdn. 41).\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der\nss 140 ff StPO rügt, trägt er zur Begründung folgendes vor:\n\nZu Beginn der Sitzung vom 4. März 1987 habe der Wahl-\n\nverteidiger, Rechtsanwalt K., erklärt, er lege das Mandat\n\nnieder, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem An-\n\ngeklagten \"erheblich gestört\" sei. Der Angeklagt® habe der\n\nNiederlegung des Mandats zugestimmt, weil Rechtsanwalt K.\n\nihn \"zur Abgabe eines falschen Geständnisses gedrängt\" habe.\nDiesem Vorgang in der Hauptverhandlung sei vorausgegangen,\ndaß der Wahlverteidiger nach der letzten Sitzung mit dem\nVorsitzenden telefoniert und ihm ein Geständnis des Angeklagten angekündigt habe; weiter habe der Verteidiger dabei\ndem Vorsitzenden erklärt, er werde mit der Ehefrau des Angeklagten zu dem Zeugen F. Kontakt aufnehmen, da dieser seine\nAussage zum Nachteil des Angeklagten korrigieren wolle.\nDiese Erklärungen des Verteidigers gegenüber dem Vorsitzenden seien nicht mit dem Angeklagten abgesprochen gewesen.\nDieser habe davon nichts gewußt. Trotz dieser Tatsache sei\nRechtsanwalt K. dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt und diese Bestellung auch nicht zurückgenommen worden, obgleich der nunmehr zum pflichtverteidiger bestellte\nRechtsanwalt beantragt habe, ihn zu entpflichten und einen\n\nanderen Pflichtverteidiger zu bestellen.\n\nDie Rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Weder die Bestellung des Rechtsanwalt K. noch die\nAblehnung seines Entpflichtungsamtrags waren rechtsfehlerhaft. Der Umstand allein, daß Rechtsanwalt K. das Wahlmandat\nniedergelegt und der Angeklagte dem zugestimmt hatte, läßt\ndie beanstandeten Entscheidungen des Vorsitzenden noch nicht\nals Verfahrensfehler erscheinen. Eine andere Beurteilung ist\nauch nicht schon deshalb geboten, weil Rechtsanwalt K. die\nNiederlegung des Mandats damit begründet hatte, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten sei \"erheblich gestört\". Dabei mag offenbleiben, ob diese Erklärung\n- ungeachtet ihrer vom Protokoll bestätigten Formulierung\n(gestört) - bereits die Behauptung einer (unbehebbaren) Zerstörung des Vertrauensverhältnisses enthielt. Selbst wenn\n\ndies zu bejahen wäre, begründet eine nicht mit bestimmten\nTatsachen belegte Erklärung des Anwalts, das Vertrauensverhältnis sei entfallen, für sich allein noch keine Verpflichtung des Vorsitzenden, von der Bestellung zum Pflichtverteidiger abzusehen oder - wo sie bereits geschehen war - den\npflichtverteidiger wieder abzuberufen. Der Bundesgerichtshof\nhat dies bereits für den Fall ausgesprochen, daß der Angeklagte ohne Mitteilung näherer Einzelheiten das Fehlen eines\nVertrauensverhältnisses behauptet (BGH bei Holtz MDR 1979,\n108). Für den Fall, daß der Verteidiger eine solche, nicht\nweiter erläuterte Behauptung aufstellt, kann nichts anderes\n\ngelten.\n\nDer Beschwerdeführer hat nun allerdings hier auch einen\nGrund für den behaupteten Fortfall des Vertrauensverhältnisses angeführt: der Verteidiger habe ihn zur \"Abgabe eines\nfalschen Geständnisses gedrängt\". Doch reicht dieser Umstand\nfür sich gesehen nicht aus, den Schluß zu rechtfertigen, daß\ndadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem\nVerteidiger zerstört worden ist. Zwar können Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeklagtem über das\ngrundlegende Verteidigungskonzept unter Umständen das Vertrauensverhältnis beseitigen (vgl. OLG Hamm StV 1982, 510);\ndoch setzt dies voraus, daß sich - wie in dem der zitierten\nEntscheidung zugrundeliegenden Fall - die Beteiligten zur\nEinigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage\nsehen. Dafür ist hier nichts dargetan. Daß der Verteidiger\nseinem Mandanten - in eigenverantwortlicher Einschätzung der\nBeweislage - zu einem Geständnis rät und dieser den ihm ge-\n\ngebenen Rat (sei es sofort, sei es später) ablehnt, kann,\n\nsofern nicht weitere Umstände hinzutreten, das Vertrauensverhältnis nur dann beseitigen, wenn der Verteidiger sich\nwegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die\nVerteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. Daß es\nsich hier so verhalten habe, ist weder dargetan noch sonst\n\nersichtlich.\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Verteidiger habe das Vertrauensverhältnis durch pflichtwidriges\nVerhalten - Abgabe nicht abgesprochener Erklärungen in einem\nTelefonat mit dem Vorsitzenden - zerstört, wäre die Rüge\nunter diesem Gesichtspunkt allenfalls dann begründet, wenn\nder Vorsitzende bei seinen Entscheidungen davon ausgegangen\nwäre oder hätte ausgehen müssen, daß der Verteidiger die telefonischen Erklärungen ihm gegenüber, namentlich die Ankündigung eines Geständnisses des Angeklagten, eigenmächtig,\nalso ohne Wissen und Wollen seines Mandanten, abgegeben\nhabe. Das läßt sich jedoch nicht feststellen. DaS Revisionsvorbringen enthält eine solche Behauptung nicht. Der Beschwerdeführer trägt lediglich vor, er habe vom Anruf seines\nVerteidigers bei dem Vorsitzenden nichts gewußt. Behauptet\nwird jedoch nicht, der Vorsitzende habe bei seinen Entscheidungen erkannt oder erkennen müssen, daß der Verteidiger\n\"ohne Rückendeckung“ des Angeklagten handelte. Um das zu beurteilen, wäre auch die Kenntnis der Erklärungen vonnöten,\ndie Angeklagter und Verteidiger in diesem Zusammenhang abgegeben haben. Die Revisionsbegründung teilt diese Erklärungen\nnicht mit. Im Sitzungsprotokoll ist inhaltlich nur die Erklärung wiedergegeben, die Rechtsanwalt K. nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger und vor der Ablehnung seines\nEntpflichtungsamtrags zu dem Telefonat mit dem Vorsitzenden\n\nabgegeben hat. Diese Erklärung, die von der Revision nicht\nmitgeteilt wird, stützt die Annahme, dem Vorsitzenden sei\ndie behauptete Eigenmächtigkeit des Verteidigers bekannt\noder auch nur erkennbar gewesen, nicht; ihre beiden ersten\nSätze (\"Ich habe dem Vorsitzenden gesagt, daß ich mit dem\nAngeklagten L. ... gesprochen habe. Ich habe ein Geständnis\nangekündigt\") deuten vielmehr darauf hin, daß der Vorsitzende, als er die telefonischen Erklärungen des Verteidigers\nvernahm, den Eindruck gewonnen hat und auch gewinnen durfte,\ndas angekündigte Geständnis und seine Ankündigung selbst\nseien zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten abgesprochen. Der Angeklagte hat sich zu dieser Darstellung\nseines Verteidigers laut Protokoll nicht mehr geäußert. Nach\nalledem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Vorsitzende\nein pflichtwidriges Verhalten des Verteidigers gegenüber dem\nAngeklagten annahm oder hätte annehmen müssen. Dann aber\nwaren seine Entscheidungen, Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger zu bestellen und seine Abberufung abzulehnen, nicht\n\nermessens- und damit rechtsfehlerhaft.\n\n2. Als Verletzung des § 136 a StPO und \"Verstoß gegen\nsonstige rechtsstaatliche Grundsätze\" beanstandet der Beschwerdeführer die Verwertung der Angaben des Zeugen H.; sie\nsei - so meint er - aus einem zweifachen Grunde unzulässig\n\ngewesen:\n\na) Zum einen hätten die Strafverfolgungsbehörden den\nZeugen \"regelrecht eingekauft\". H. habe sich mit Schreiben\nvom 29. März 1986, das bei der Staatsanwaltschaft am\n2. April 1986 eingegangen sei, als Zeuge angeboten, falls\n\neine Belohnung gezahlt werde. Am selben Tage habe der Kriminalbeamte B. die Wetterauer Volksbank und die Friedberger\nBank aufgefordert, eine Belohnung auszusetzen. Schon vor\ndieser Aufforderung sei \"bekannt geworden\", daß es den Zeugen H. gebe und dieser den Wunsch habe, eine Belohnung zu\n\nerhalten.\n\nDiese Rüge ist schon nicht hinreichend ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision\nteilt diejenigen Vorgänge, in denen sie den Verfahrensfehler\nerblickt, nur in allgemeiner Form mit und verzichtet auf die\nDarstellung der Einzelheiten. Das Schreiben des Zeugen H.\nwird nicht wiedergegeben. In welcher Weise die Banken der\nAufforderung des Kriminalbeamten B. entsprochen haben, wie\nhoch die Belohnung war und an welche Bedingungen ihre Auszahlung geknüpft sein sollte, ist nicht dargetan.\n\nDavon abgesehen wäre die Rüge aber auch unbegründet.\nDie Voraussetzungen des § 136 a StPO (in Verbindung mit\n§ 163 a Abs. 5 StPO) liegen nicht vor. Dem Zeugen ist kein\ngesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden.\nDie beiden Banken hatten in Schreiben an den Kriminalbeamten\nB. als Belohnung für die \"Aufklärung\" der auf ihre Zweigstellen verübten Banküberfälle und für \"Hinweise, die zur\nErgreifung der Täter führen\" würden, Beträge von 3.000 und\n2.000 DM ausgesetzt (Schreiben der Wetterauer Volksbank vom\n2. April 1986 und der Friedberger Bank vom 3. April 1986,\nBd. I Bl. 2 und 3 d.A.). Dies durften die Strafverfolgungsbehörden dem Zeugen H. mitteilen. Der dementsprechende Hinweis enthielt kein Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils, sondern beschränkte sich auf die Bekanntgabe, daß Dritte - hier die geschädigten Banken - dem\n\n- 10 -\n\nHinweisgeber im Fall der Aufklärung eine Belohnung zu zahlt\nversprochen hatten (Auslobungı s 657 BGB). Pas war zulässit\nDaran ändert €eS nichts, daß die Belohnungen erst ausgesetz\nworden sind, nachdem sich der Zeug® H. gemeldet und unter\nder Bedingung: daß er dafür belohnt werde, Angaben in Aussicht gestellt hatte. Selbst wenn was naheliegt - der\nKriminalbeamt® B. die Aussetzung der Belohnungen erst dadurch herbeigeführt haben sollte: daß er die Banken auf di:\nExistenz des Zeugen H. und dessen Belohnungswunsch hinwies\nverstieße das hier beobachtete Verfahren weder gegen s 136\nstpo noch gegen \"sonstige rechtsstaatliche Grundsätze\". Ob\nes sich anders verhielte, wenn die Banken auf Veranlassung\nder Kriminalpolizei gezielt an den Zeugen H. herangetreten\nwären und (nur) ihm eine Belohnung versprochen hätten, ist\n\nnicht zu entscheiden; denn so 19 der Fall nicht.\n\nbp) Des weiteren sieht die Revision einen Verstoß geg®e\n§ 136 a stpo darin, daß \"man\" nach der Festnahme des Mitan\ngeklagten Hi. diesen \"bewußt\" in dieselbe Station der\nJustizvollzugsanstalt gebracht habe, auf der auch der Zeug\nH. inhaftiert gewesen sei. \"Man\" habe dem Zeugen H. \"bewuß\ndie Gelegenheit verschafft\": den Mitangeklagten Hi. auszuhorchen. Der zeuge HB. habe dies dann auch nach erneuter Ko\ntaktaufnahme mit der Kriminalpolizei am 17. April 1986 in\nderen \"stillschweigendem Auftrag\" getan und den Mitangekla\nten Hi. \"gewissermaßen in die Falle gelockt\" Das sei zumi\ndest mit \"stillschweigender Bpilligung und stillschweigende\nFörderung durch die Kriminalpolizei\" geschehen. Bezeichner\nderweise habe der Zeuge H. sich \"angeblich\" wörtlich Fragt\nund Antworten aufgeschrieben und diese Aufzeichnungen der\nKriminalpolizei übergeben; 5 liege auf der Hand, daß er\n\ndazu von ihr \"animiert\" worden sei.\n\n‚m\n\n- 11 -\n\nDie Rüge ist unzulässig. Die Revision meint, der vorgetragene Sachverhalt sei demjenigen gleichzusetzen, für den\nder 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil\nvom 28. April 1987 - 5 StR 666/86 - (BGHSt 34, 362) ein Verwertungsverbot bejaht hatte. Dazu reichen jedoch ihre durchweg unbestimmt gehaltenen Behauptungen nicht aus (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die Darlegungsmängel sind auch nicht\netwa deshalb unschädlich, weil die fehlenden Angaben in den\nUrteilsgründen enthalten wären. Diese befassen sich zwar mit\nder Entstehung der Aussage des Zeugen H. (vgl. UA S. 6, 25,\n44 - 46); Anhaltspunkte für eine unzulässige und damit ein\nVerwertungsverbot auslösende Manipulation seitens der Straf-\n\nverfolgungsbehörden finden sich darin jedoch nicht. i\n\n3. Einen Verstoß gegen § 254 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß im Hauptverhandlungstermin vom 24. Februar\n1987 auf Grund entsprechenden Gerichtsbeschlusses die Niederschrift des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 23. April\n1986 über die Vernehmung des Angeklagten (Bd. I Bl. 115 £\nd.A.) \"zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis\"\nverlesen worden ist. Diese Verlesung - so meint die Revision - sei unzulässig gewesen, weil die verlesene Niederschrift kein Geständnis enthalte.\n\nDie Rüge dringt nicht durch, weil das Urteil jedenfalls\nnicht auf der - vom Beschwerdeführer für fehlerhaft erachteten - Protokollverlesung beruht. Die Revision trägt selbst\nvor, der Angeklagte habe \"in der fraglichen Vernehmung keine\nTatsache angegeben, von der das angefochtene Urteil in seinen Feststellungen ausgeht\". Dies trifft zu. Auch im übrigen\n\n- 12 -\n\nhat das Gericht den Inhalt der verlesenen Niederschrift\n\nnicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet.\n\n4. Als Verletzung des § 256 StPO rügt der Beschwerdeführer, daß unter Bezugnahme auf diese Vorschrift als \"Zeugnis einer polizeibehörde\" der Vermerk des Kriminalbeamten\nBo. (Kriminalkommissariat Friedberg) vom 6. April 1987 verlesen worden ist. Der Vermerk gibt das Ergebnis von Ermittlungen wieder, die - auf Veranlassung des Strafkammervorsitzenden - zu der Frage angestellt worden sind, ob im Rahmen\nder nach zwei Banküberfällen ausgelösten Ringalarmfahndung\n\nbestimmte Kontrollpunkte besetzt waren.\n\nDie Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Allerdings war\ndie Verlesung des Vermerks nach § 256 StPO zu Beweiszwecken\nnicht zulässig; denn diese Bestimmung gestattet es nicht,\nsolche Zeugnisse der Strafverfolgungsbehörden zu verlesen,\ndie - wie es hier der Fall ist - die Grundlagen der Sachentscheidung im anhängigen Verfahren betreffen (BGH NSt2 1982,\n79 - Observationsbericht; KK-Mayr StPO 2. Aufl. § 256 Rdn. 5\n\nm.w.N.).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht jedoch die Verurteilung des Angeklagten nicht. Denn ungeachtet der dem Beweiswürdigungsteil der Urteilsgründe vorangestellten Wendung,\ndie Feststellungen beruhten auch auf \"den aus dem Protokoll\nersichtlichen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen\"\n(UA S. 30), ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt dafür, daß der Inhalt des Vermerks bei der Ur-\n\nteilsfindung verwertet worden wäre. Soweit das Gericht im\n\n94\n\n- 13 -\n\nUrteil die Ringalarmfahndung erörtert, hat es seine Beweiswürdigung hierzu ausschließlich auf die Aussage des Krimi-\n\nnalbeamten Bo. gestützt, der in der Hauptverhandlung (zwei\n\nMal) als Zeuge persönlich vernommen worden ist (vgl. UA\n\nSs. 49 f, 65 £f).\n\n5. Mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet die Revision, daß der frühere Mitangeklagte Sch.\n\nnicht als Zeuge gehört worden ist.\n\nZur Begründung trägt sie vor: Zunächst sei gegen den\nAngeklagten, den Mitangeklagten Hi. und gegen Sch., der nach\nden Urteilsfeststellungen an drei der angeklagten Banküberfälle beteiligt war, gemeinsam verhandelt worden. Sch. habe\ndabei erklärt, nicht zur Sache aussagen zu wollen. Im Termin\nvom 11. Februar 1987 sei das Verfahren gegen ihn abgetrennt\nworden, da es das Gericht für geboten erachtet habe, ihn auf\nseine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 12. März 1987 habe Sch. dem Gericht\nmitgeteilt, daß er eine Aussage in der ihn und die beiden\nAngeklagten betreffenden Sache machen wolle. Angesichts\ndieser Situation seien sich die Prozeßbeteiligten erklärtermaßen darüber einig gewesen, daß Sch. gehört werden müsse.\nDie Staatsanwaltschaft sei beauftragt worden, den Sachverhalt abzuklären. In einem späteren Verhandlungstermin habe\nsie das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, daß es Sch. im:\npsychiatrischen Krankenhaus Gießen abgelehnt habe, mit den\nvon der Staatsanwaltschaft dorthin entsandten Kriminalbeamten, die ihn hätten vernehmen wollen, zu sprechen. Dem Gericht sei jedoch zu keiner Zeit mitgeteilt worden, daß Sch.\netwa seine schriftliche Erklärung widerrufen habe oder vernehmungsunfähig geworden sei.\n\n- 14 -\n\nBei dieser Sachlage - SO meint die Revision - wäre das\nGericht verpflichtet gewesen, Sch. als Zeugen zu laden und\nzu vernehmen; der Zeuge hätte glaubhaft bekundet, daß weder\nder Angeklagte noch er selbst an den betreffenden Banküber-\n\nfällen als Täter beteiligt gewesen sei.\n\nDiese Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Erforderlich wäre die Darlegung aller Vorgänge gewesen, die\nfür die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten. Dazu gehörte insbesondere die inhaltliche Wiedergabe\ndes von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft,\nStaatsanwalt S., stammenden Vermerks vom 1. April 1987, der\nAblauf und Ergebnis der kriminalpolizeilichen Anhörung des\nSch. im psychiatrischen Krankenhaus Gießen im einzelnen\nschildert (Bd. IV Bl. 939 f d.A.). Diesen Vermerk teilt die\n\nRevisionsbegründung nicht mit.\n\n6. Als Verstoß gegen § 244 Abs. 3, 6 und Abs. 2 StPO\nbewertet der Beschwerdeführer die Behandlung eines von seinem Verteidiger im Termin vom 4. März 1987 gestellten Beweisamtrags. Mit diesem Antrag war der US-Soldat H. als\n\nZeuge dafür benannt worden, daß er\n\n1. nach dem Überfall auf die Zweigstelle der Friedberger Bank in Ober-wöllstadt am 15. Januar 1986 die\nbeiden flüchtenden Täter genau gesehen und erkannt\nhabe,\n\n2. bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten SO-\nwie dem (früheren Mitangeklagten) Sch. erklären\nwerde, diese beiden Personen seien nicht die von\nihm erkannten flüchtenden Täter gewesen.\n\n„\n\nv2\n\n- 15 -\n\nDas Gericht hat den benannten Zeugen im Verhandlungstermin vom 31. März 1987 vernommen. Den Urteilsgründen (UA\nS. 62 a) zufolge hat er dabei bekundet, die \"Flucht der beiden mit Mützen maskierten Täter beobachtet\" zu haben; er\nkönne sie auf Grund seiner Beobachtung (jedoch) nicht wiedererkennen, (insbesondere) von den beiden Angeklagten kei-\n\nnen als Täter wiedererkennen oder ausschließen.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß die Vernehmung in\n\nAbwesenheit des früheren Mitangeklagten Sch. stattgefunden\nhabe; damit sei das Gericht insoweit dem Gegenüberstellungsbegehren nicht nachgekommen, ohne daß es den Antrag durch\nBeschluß abgelehnt habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen S 244\nAbs. 3 und 6 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der\nAntrag, soweit er auf Gegenüberstellung des Zeugen mit dem\nfrüheren Mitangeklagten Sch. (und dem Beschwerdeführer) abzielte, kein Beweisamtrag war; die Gegenüberstellung gehört\nnicht zu den Beweismitteln im Sinne dieser Vorschriften,\nsondern ist nur eine bestimmte Art und Weise ihrer Benutzung. Daher beurteilt sich die Frage, ob das Gericht einem\nAntrag auf Gegenüberstellung entsprechen muß, allein nach\nMaßgabe der aus § 244 Abs. 2 und 5 StPO folgenden Sachaufklärungspflicht (BGH bei Pfeiffer/Miebach NSt2 1981, 96;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 17;\nKK-Herdegen StPO 2. Aufl. $S 244 Rdn. 42, 14; Kleinknecht/\nMeyer StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.N.).\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht bleibt aber die Rüge erfolglos. Nachdem der\n\n-16 -\n\nZeuge seine Wahrnehmungen geschildert und weiter erklärt\nhatte, er könne keinen der beiden Angeklagten als Täter\nwiedererkennen oder ausschließen, brauchte sich das Gericht\nvon der Gegenüberstellung keine weitere Sachaufklärung ZU\nversprechen. Soweit die Revision meint, die Gegenüberstellung hätte im Wege eines Körpergrößenvergleichs - Sch. sei\n20 cm größer als der Angeklagte - zum Ausschluß beider geführt, bedurfte eS hierzu der Gegenüberstellung mit Sch.\nnicht. Der Zeug® hätte unter Mitteilung des Größenunterschieds zwischen Sch. und dem Angeklagten dazu befragt werden können, ob die von ihm wahrgenommenen flüchtenden Täter\nwomöglich ebenfalls eine derartige Größendifferenz gehabt\n\nhaben könnten oder ob dies ausgeschlossen sei.\n\n7. Als Verletzung des s 244 Abs. 3 und 6 StPO beanstandet der Beschwerdeführer schließlich die Ablehnung von Beweisamträgen seines Verteidigers; soweit dieser im Termin\nvom 4. März 1987 folgende Beweiserhebungen beantragt hatte:\n\nZum Beweis dafür, daß\n\n1.\n\n2. im Zuge dieser (am 5. Dezember 1985 zwischen 18.02\n\nund 18.57 h durchgeführten) Ringfahndung auch die\n\nStrecke Rosbach-Rodheim v.d.Höhe - Burgholzhausen -\nSeulberg zur vollständigen Erfassung des £fließender\nVerkehrs überwacht worden ist,\n\nVernehmung des zuständigen Beamten des Polizeipräsidiums Darmstadt,\n\n3. auf dieser Strecke ein auf den Namen des Angeklagten zugelassener pkw Audi nicht festgestellt worder\nist und\n\n4. dieses Fahrzeug dort aber mit Sicherheit erfaßt\nworden wäre, wenn eS in der Ringfahndungszeit dies:\nStrecke befahren hätte,\n\n- 17 -\n\nVernehmung der am Einsatz der Ringfahndung beteiligten und im bezeichneten Streckenabschnitt eingesetzten Polizeibeamten, \"die aus den geführten Einsatzplänen zu ermitteln/namhaft zu machen sind.\"\n\nDie Strafkammer hat diese Anträge mit Beschluß vom 23. April\n1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es handele\nsich um Beweisermittlungsamträge. Das Gericht sei den darin\nliegenden Anregungen der Verteidigung im Rahmen seiner Aufklärungspflicht durch Einholung der verlesenen Auskunft des\nKriminalkommissariats Friedberg vom 6. April 1987 und durch\nVernehmung des Zeugen Bo. in der Hauptverhandlung nachgegangen. Daraus ergebe sich, daß weitere Aufklärung von Tat-\n\nsachen mit den angegebenen Beweismitteln nicht möglich sei.\n\nDie Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist\nder Ablehnungsbeschluß - wie die Revision mit Recht rügt -\nfehlerhaft. Die Begründung, daß es sich um Beweisermittlungsamträge handele, trägt nicht. Zwar waren die benannten\nZeugen nicht nach Namen und Anschrift bezeichnet - jedoch\nhatte der Antragsteller sie hinlänglich individualisiert und\nHinweise gegeben, die es ermöglicht hätten, die zu ihrer\nLadung notwendigen Angaben zu beschaffen; das genügt (BGH\nNStZ 1981, 309; KK-Herdegen StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 47\nm.w.N.). Gleichwohl dringt die Rüge nicht durch.\n\na) Was den Antrag zu Ziffer 4 anbetrifft, so lag aus\neinem anderen Grunde kein Beweisamtrag vor. Insoweit war\nnämlich keine Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt\n- vielmehr hatte der Antragsteller die Zeugen dafür benannt,\n\n- 18 -\n\ndaß eine gedankliche Schlußfolgerung (\"hätte das Fahrzeug\ndie Strecke befahren, wäre es von der Ringfahndung erfaßt\nworden\") geboten sei. Dies kann aber nicht Gegenstand eine\nBeweisbehauptung sein, weil die Beurteilung, ob eine solch\nSchlußfolgerung zU ziehen ist, eine Frage der Beweiswürdi-\n\ngung betrifft, die allein dem Gericht obliegt (S 261 StPO,\n\nbp) Soweit die Strafkammer den Antrag zu Ziffer 3 abge\nlehnt hat, ist der Beschwerdeführer durch die rechtsfehleı\nhafte Bescheidung nicht beschwert; denn das Gericht hat di\ninsoweit aufgestellte Behauptung als erwiesen behandelt. E\ngeht in den Urteilsgründen selbst von der \"patsache\" aus,\n\"daß der vom Angeklagten ..- gesteuerte Pkw auf der Oo.a.\nStrecke nicht von der nach dem Banküberfall ausgelösten\nRingfahndung erfaßt wurde\" (UA S. 49).\n\nc) Was schließlich den Antrag zu Ziffer 2 angeht, SO\nberuht das Urteil nicht auf dessen rechtsfehlerhafter Able\nnung. Wenn die in Rede stehende Strecke - wie behauptet -\ntatsächlich während der Ringfahndungszeit (\"zur vollständi\ngen Erfassung des fließenden Verkehrs\", also zum Zwecke,\n\nnicht notwendig auch mit dem Ergebnis der \"vollständigen\n\nErfassung\") überwacht worden ist, so konnte das freilich i\nZusammenhang mit dem Umstand, daß der Pkw des Angeklagten\nnicht erfaßt worden ist, ein Indiz dafür sein, daß der Angeklagte diese Strecke nicht mit seinem Wagen befahren hat\nIndessen ist dem Urteil zu entnehmen, daß die Strafkammer\ndiesem Indiz keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat\ndenn sie hat sich - ohne daß darin ein Beweiswürdigungsfel\nler zu sehen wäre - die Beurteilung des Zeugen Bo. insowei\nzueigen gemacht, als dieser geäußert hatte, die Nichterfas\n\nsung des dem Angeklagten gehörenden Pkws schließe nicht a\n\nN\na)\n\n- 19 -\n\n\"daß der Pkw auf den fraglichen, von der Ringfahndung umfaßten Strecken doch gefahren sei, da eine vollständige Erfassung aller Pkw’s durch die Ringfahndung absolut unmöglich\nsei\" (UA S. 49 £f). Angesichts dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Entlastungsindizes ist auszuschließen, daß die Strafkammer, hätte sich die Behauptung zu\nziffer 2 durch die hierzu beantragte Beweiserhebung bestätigt, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\nd) Dem Erfolg der Rüge steht im übrigen auch das eigene\nVerhalten des Beschwerdeführers und seines Verteidigers entgegen. Beide haben es unterlassen, nach Kenntnisnahme von\nder Begründung des Ablehnungsbeschlusses ausdrücklich klarzustellen, daß damit ihr Beweisbegehren trotz der vom Gericht entfalteten Aufklärungsbemühungen nicht erledigt sei.\nZu solcher Klarstellung bestand hier wegen der Besonderheit\ndes Verfahrensablaufs ausnahmsweise begründeter Anlaß. Das\nGericht hatte, nachdem der Antrag gestellt worden war, Maßnahmen zur Aufklärung der damit aufgeworfenen Fragen (Umfang, Wirksamkeit und Ergebnis der Ringalarmfahndung) ergriffen, die in dem (später verlesenen) Vermerk des Zeugen\nBo. ihren Niederschlag fanden und durch Vernehmung des Zeugen in die Verhandlung eingeführt wurden. In der Begründung\ndes Ablehnungsbeschlusses hatte es sodann zu erkennen gegeben, daß es damit das Beweisbegehren der Sache nach für erledigt und weitere Aufklärung für unmöglich halte. Wenn sich\nder Beschwerdeführer und sein Verteidiger damit nicht zufriedengeben, sondern auf weiterer Beweiserhebung bestehen\nwollten, so hätten sie dies - ohne daß darin ein unzumutbares Ansinnen läge - ausdrücklich klarstellen können und\n\nmüssen.\n\n- 20 -\n\nII. Sachrügen\n\nDie sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils deckt\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.\n\n1. was die Rüge widersprüchlicher Tatzeitfeststellungen\nanbetrifft, so ist der Revision zuzugeben, daß in den Urteilsgründen die Datierung der Taten II 1 und II 4 wechselt.\n\nAls Tattag im Falle II 1 wird außer dem 5. Dezember\n1985 auch der 5.9.1985 (UA S. 14), der 15.12.1985 (UA\nSs. 24), der 5.15.1985 (UA S. 50, 86) und der 5.12.1986 (UA\nSs. 25, 27) bezeichnet. Dem Urteil läßt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß als Tatzeitpunkt der\n5. Dezember 1985 festgestellt ist. Die sonst genannten Daten\nscheiden - mit Ausnahme des 5. September 1985 - schon deshalb aus, weil sie, soweit es sie überhaupt gibt, nicht auf\neinen Donnerstag fallen, die Tat aber nach den Feststellungen an diesem Wochentag verübt worden ist. Auch das verbleibende Datum des 5. September 1985 muß als ausgeschlossen\ngelten, da sich das Tatgeschehen - dem Urteil zufolge - in\nder Dunkelheit eines \"Winterabends\" abgespielt hat (UA\nS. 15, 33). Im übrigen wird in den Urteilsgründen sonst\ndurchgängig der 5. Dezember 1985 als Tattag bezeichnet (UA\nSs. 16, 27, 30 - 32, 37 £, 42 £, 47 £, 48 - 54, 56 £, 72 -\n74, 77 und 87).\n\nÄhnlich verhält es sich mit der Tatzeit im Falle II 4.\nAußer dem 27. März 1986 wird hier auch der 27.6.1986 (UA\n\nPX\n\n- 21 -\n\nS. 68) und der 27.2.1986 (UA S. 81) als Tattag bezeichnet.\nDoch scheiden die beiden letztgenannten Daten aus, weil\ndieser Banküberfall am \"Donnerstag vor Ostern\" stattgefunden\nhat (UA S. 23). Das trifft allein auf den 27. März 1986 zu,\nder im Urteil auch sonst durchgängig als Tattag genannt wird\n(UA S. 22, 24 f, 27 £, 30, 37, 40 - 43, 47, 68 - 72, 74, 79\nund 86 f).\n\nDie erörterten Widersprüche sind somit behebbar; sie\ngefährden den Bestand des Urteils ebensowenig wie die übrigen Unstimmigkeiten, die der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift vom 16. März 1988 (S. 11 - 13) im einzelnen\naufgeführt hat.\n\n2. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern, die\n\nden Bestand des Urteils gefährden.\n\nDie hiergegen erhobenen Rügen sind fast ausnahmslos im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das bezieht sich\nauf die Einwendungen, die Rechtsanwalt Kleiner im Schriftsatz vom 7. September 1987 unter den Ziffern 5 und 7 bis 9\n(S. 8 £f, 11 £ff) vorgetragen hat, würde aber auch - falls\nsich der Beschwerdeführer die Ausführungen des Generalbundesanwalts zueigen gemacht hätte - für die Beanstandungen\ngelten, die dieser in der bereits erwähnten Antragsschrift\n(unter II 6 - 9, S. 14 - 17) im einzelnen vorgebracht hat.\n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, die Beweiswürdigung des Gerichts sei insoweit rechtsfehlerhaft und\nverstoße gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\", als es dem\n\n- 22 -\n\nFund zweier Stofftragetaschen in der Wohnung des Beschwerdeführers indizielle Bedeutung für dessen Täterschaft zuerkannt hat.\n\nBei der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten\nwurden zwei Leineneinkaufstaschen mit Holzgriffen in Stabform gefunden. Die Rückseite der Taschen trug jeweils die\nAufschrift \"Big Shopper\". Beide Taschen waren gelblich und\nwiesen dünne braune Streifen auf, die eine besaß \"Karostrei-\n\nfen\", die andere \"Schrägstreifen\" (UA S. 28).\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 37 f) teilt das\nGericht mit, von den beiden Stofftaschen habe die Zeugin St.\n(die bei der Tat II 1 überfallene Bankangestellte) beim\nAugenschein in der Hauptverhandlung die Tasche mit den\ndiagonalen Streifen als diejenige wiedererkannt, in die sie\ndas Geld verpacken mußte. Als ihr die beschriftete Rückseite\ngezeigt worden sei, habe sie allerdings gemeint, die ihr bei\ndem Überfall vorgehaltene Tasche sei vorn wie hinten ohne\nBeschriftung gewesen. Die Kammer gehe - so heißt es dann\nweiter - davon aus, daß es, da es sich um Massenprodukte\nhandele, damals derartige Taschen ohne Beschriftung und mit\ndiagonalen Streifen auf beiden Seiten zu kaufen gegeben\nhabe. Dennoch betrachte sie den Fund der beiden Stofftaschen\nals indiziell. Die Zeugin St. habe die bei der Tat verwendete Tasche im großen und ganzen - bis auf die Beschriftung\nder Rückseite - so beschrieben wie die in Augenschein genommenen Taschen. Und der Angeklagte Hi. habe eine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, wieso die \"Tattasche\" in\nder Wohnung des Angeklagten geblieben sei. Dies werde nicht\n\n62\n\n- 23 -\n\ndurch die Aussage der Zeugin St. zur Frage der Rückseiten-Beschriftung widerlegt. Denn es sei \"nicht auszuschließen\",\ndaß die Zeugin insoweit irre oder daß es - anders als im\nZeitpunkt der Sicherstellung - \"zur Tatzeit noch eine weitere, inzwischen beseitigte Stofftasche dieser Art ohne die\nfragliche Beschriftung auf der Rückseite im Hause des Angeklagten\" gegeben habe.\n\nVergeblich rügt der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer mit dieser Erwägung bloße Möglichkeiten zu seinen Lasten\nunterstellt und damit gegen den Zweifelssatz verstoßen habe.\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Deutung überhaupt\ngerechtfertigt ist oder die beanstandeten Ausführungen nicht\nvielmehr dahin zu verstehen sind, daß - gleichgültig, welche\nder beiden Möglichkeiten zutreffe - letztlich die Ähnlichkeit der bei dem Angeklagten gefundenen Taschen mit der von\nder Zeugin beschriebenen \"Tattasche\" ein Belastungsindiz\nbleibe; denn jedenfalls läßt sich bei einer Gesamtschau der\nvom Gericht für die Täterschaft des Angeklagten angeführten\nUmstände mit Sicherheit ausschließen, daß die Beweiswürdigung ohne die beanstandeten Erwägungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, die Verurteilung des Angeklagten also\nauf dem gerügten Rechtsfehler beruht. Nicht anders verhält\nes sich im übrigen auch mit den entsprechenden Ausführungen\nder Strafkammer zum selben Beweisanzeichen im Falle II 2 (UA\nS. 57), die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n(unter II 5 S. 13 £) beanstandet hat.\n\n3. Rechtsfehlerhaft, von den getroffenen Feststellungen\njedenfalls nicht gedeckt, ist allerdings die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe sich in den vier abgeurteilten\n\n- 24 -\n\nFällen des schweren Raubes (oder der schweren räuberischen\nErpressung) deshalb schuldig gemacht, weil Schußwaffen mitgeführt worden seien (S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\nMitgeführt wurden ausweislich der Feststellungen im\n\nFall II 1: zwei mit Platzpatronen geladene Gasrevolver der Marke UMAREX und eine Schreckschußpistole (UA\nS. 14, 27, 42),\n\nFall II 2: eine geladene Gaspistole der Marke Röhm (UA\nS. 18, 27, 41), die auch als Gasschreckschußpistole bezeichnet wird (UA S. 42),\n\nFall II 3: ein geladener Gasrevolver (UA S. 20),\n\nFall II 4: zwei geladene Gasrevolver der Marke UMAREX\n(UA S. 22).\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen die Bejahung des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts\n(UA S. 78 £) nicht. Teils besagen sie ausdrücklich (Fall\n\nII 1), daß die Waffen mit Schreckschußmunition geladen waren, teils lassen sie diese Möglichkeit jedenfalls offen.\nMit Schreckschußmunition geladene Waffen sind aber keine\n\"Schußwaffen\" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (ständige\nRechtsprechung, zuletzt BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1, Schreckschußrevolver und BGH, Beschluß vom\n\n13. April 1988 - 2 StR 128/88; vgl. auch Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 24. Aufl. S 244 Rdn. 4; unrichtig dagegen mit\nFehlzitaten: Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 244 Rdn. 3).\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht;\ndenn einerseits ist in allen Fällen schwerer Raub (oder\nschwere räuberische Erpressung) wegen Verwirklichung der\nTatbestandsmerkmale des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben,\n\n64\n\n- 25 -\n\nandererseits hat das Landgericht dem Angeklagten (ebenso wie\ndem Mitangeklagten Hi.) strafmildernd zugutegehalten, daß\nvorsorglich \"Schußwaffen von objektiv minderer Gefährlichkeit mitgenommen wurden, so daß insoweit jedenfalls größere\nGefahren für Leib und Leben der Opfer vermieden werden\nkonnten\" (UA S. 86). Damit ist bei der Strafzumessung eben\njenem Umstand zugunsten des Angeklagten Rechnung getragen\nworden, der richtigerweise zur Verneinung der Voraussetzungen des S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte führen müssen.\n\nDa das Urteil auch in sonstiger Hinsicht keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist die Revision nach alledem zu verwerfen.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/2-str-22-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/2-str-22-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.135960+00:00"}}