{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-05-18_2_StR_153_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-18","aktenzeichen":"2 StR 153/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF +\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 153/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Günther BED aus Ka, geboren am Ca 13:1\nin DB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n.2- ZA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Mai 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht BD bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n4\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom\n10. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nsechs Fällen unter Einbeziehung einer früher gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten sowie wegen Diebstahls in drei\nFällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen,\nihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nSoweit die Revision behauptet, einzelne der im Urteil\nmitgeteilten Taten seien zu den angegebenen Zeiten nicht begangen worden, entfernt sie sich in unzulässiger Weise von\nden tatrichterlichen Feststellungen. Gleiches gilt für das\nVorbringen, mehrfach seien Tatumstände unrichtig wiedergegeben. Rechtsfehler sind in der Beweiswürdigung und in der\nrechtlichen Würdigung der Strafkammer nicht enthalten.\n\nHervorzuheben ist lediglich, daß auch gegen die Feststellung, im Fall II 5 der Urteilsgründe sei die Tat zum\nNachteil der Firma Auto aD in T@ED \"in der Nacht zum\n18. Juli 1986\" begangen worden, keine Bedenken bestehen.\nZwar ist in der Anklageschrift (dort Fall 9) als Tatzeit die\n\"Nacht zum 18. Juli 1987\" angegeben; hierbei handelt es sich\nindessen, wie sich aus der Fallakte 15 des Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Trier, UJs 7363/86) zweifelsfrei\nergibt, um ein offensichtliches Schreibversehen. Im übrigen\nist in der Anklageschrift die von der Strafkammer abgeurteilte Tat unter Beachtung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO unmißverständlich bezeichnet.\n\nZA\n\nBei der Bildung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen hat\ndie Kammer rechtsfehlerfrei dem Urteil des Amtsgerichts\nTrier vom 23. Juli 1986 - letzte tatrichterliche Entscheidung im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB: Urteil des Landgerichts Trier vom 11. Februar 1987 - eine Zäsurwirkung beigemessen (vgl. BGHSt 33, 367). Gegen die Bemessung dieser\nStrafen ist aus Rechtsgründen ebensowenig einzuwenden wie\ngegen die Bemessung der Einzelstrafen und die gemäß SS 69,\n\n69 a StGB getroffenen Anordnungen.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/2-str-153-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/2-str-153-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.117338+00:00"}}