{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-05-18_2_StR_151_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-18","aktenzeichen":"2 StR 151/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 151/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGoran V zn aus FB, seboren am\nGEBE 1959 in zB (Jugoslawien), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1988\ngemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger Sime\nMED und Rosa CB gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom\n30. Juni 1987 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger - Eltern des Tatopfers - gegen dieses Urteil sind un-\n\nzulässig.\n\nDer Angeklagte ist wegen der Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger ergibt, verurteilt worden. Die Beschwerdeführer erstreben mit ihren Rechtsmitteln\nersichtlich nur eine Verschärfung der Strafe. Soweit nicht\nnur die allgemeine Sachrüge erhoben ist (Beschwerdeführerin\nRosa CB), richtet sich die Revision inhaltlich ausschließlich dagegen, daß der Tatrichter nicht festgestellt\nhat, der Angeklagte habe die Tat schon lange vorher geplant,\n\nwIV\n\nwas im vorliegenden Fall nur Auswirkungen auf den Strafausspruch haben könnte. Nach $S 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger aber ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß\n\neine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/2-str-151-88-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-18/2-str-151-88-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:19.104998+00:00"}}