{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-05-13_2_StR_222_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-13","aktenzeichen":"2 StR 222/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 222/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Anton M iD aus KB, dort geboren am\n«EEE 1948, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1988\ngemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n13. Januar 1988 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\nund wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt;\naußerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nwWIV\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des\nRechtsfolgenausspruchs.\n\nDer Angeklagte ist vielfach vorbestraft. In seinem Erziehungsregister und Zentralregister sind für die Zeit von\nApril 1970 bis Juli 1986 14 Eintragungen enthalten, die\nüberwiegend Verurteilungen wegen nicht mit Sexualität oder\nKindern zusammenhängenden Straftaten betreffen. Drei Urteile\njedoch - vom 4. Dezember 1974, vom 16. September 1981 und\nvom 9. Juli 1986 (Nrn. 7, 13 und 14 der Zentralregisterauskunft) - ergingen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, im\nersten dieser Fälle in Tateinheit mit sexueller Nötigung.\n\nDas Landgericht erachtet die formellen Voraussetzungen\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 StGB als \"reichlich erfüllt\". Die Darstellung der drei vorgenannten einschlägigen\nund auch von der Strafkammer ‚als maßgebend angeführten Verurteilungen leidet jedoch an Widersprüchen und Unklarheiten,\nauf Grund deren das Revisionsgericht nicht erkennen kann, ob\ndie Mindestvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nämlich zweimalige Verurteilung zu Einzelstrafen von jeweils\neinem Jahr, erfüllt sind. Die Strafkammer hat zunächst die\n\"unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und Auskunft\naus dem Erziehungsregister\" in Ablichtung mitgeteilt und anschließend die zwei Taten der gefährlichen Körperverletzung\nsowie die drei mit Kindern begangenen Sexualstraftaten näher\ngeschildert. Soweit gegen den Angeklagten (durch die unter\nNrn. 7 und 13 eingetragenen Urteile) Gesamtfreiheitsstrafen\nfestgesetzt wurden, hat das Landgericht die Einzelstrafen\nnicht mitgeteilt.\n\nDanach ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß der Angeklagte am 14. September 1986 zu einer zur Bewährung ausgesetzten (Einzel-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten wegen \"sexuelle(n) Mißbrauch(s) von Kindern in sechs\nrechtlich zusammentreffenden Fällen\" verurteilt wurde, weil\ner gleichzeitig vor sechs Kindern onaniert hatte.\n\nDie der Verurteilung vom 16. September 1981 zu zwei\nJahren Freiheitsstrafe zugrundeliegenden Taten sind im Zentralregister mit \"sexueller Mißbrauch von Kindern in zwei\nFällen im Rückfall\" bezeichnet. Bei Annahme der Vollständigkeit des Eintrags müßte in dieser Gesamtfreiheitsstrafe mindestens eine Einzelfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr\nenthalten sein. Nach der vom Landgericht gegebenen Einzeldarstellung liegen dieser Verurteilung jedoch drei rechtlich\nselbständige (in Abständen von einem Monat und von zwei Monaten begangene) Taten zugrunde. Danach ist - auch nach der\nAuffassung des Generalbundesanwalts - nicht auszuschließen,\ndaß in der Gesamtfreiheitsstrafe drei Einzelfreiheitsstrafen\nenthalten sind, die alle weniger als ein Jahr betragen.\n\nHinsichtlich der Verurteilung vom 4. Dezember 1974 zu\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten lautet die\nTatbezeichnung im Zentralregister \"sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen,\nvorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung\".\nDieser Wortlaut weist auf drei rechtlich selbständige Taten\nhin. In der Einzeldarstellung erwähnt das Gericht nur zwei\nTaten, nämlich eine gegenüber zwei Kindern begangene sowie\neine am folgenden Tag gegenüber einem Kind begangene sexuelle Nötigung. Der Generalbundesanwalt erachtet den Wortlaut\n\ndes Zentralregistereintrags als mißverständlich und sieht in\nder Erläuterung der Strafkammer die Klarstellung. Bei der\naußergewöhnlichen Abweichung der Tatbezeichnung im Zentralregister von derjenigen, die für die vom Gericht im einzelnen geschilderten Taten angebracht wäre, vermag sich der Senat jedoch nicht - zum Nachteil des Angeklagten - die dahingehende Gewißheit zu verschaffen. Bleibt aber die Möglichkeit offen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe aus drei Einzelfreiheitsstrafen gebildet wurde, so ist auch hier nicht mit\nSicherheit auszuschließen, daß jede von ihnen unterhalb der\nEinjahresgrenze blieb, mag dies auch nicht wahrscheinlich\n\nsein.\n\nUnter den gegebenen Umständen ist den Urteilsgründen\nnicht zuverlässig zu entnehmen, daß die in § 66 Abs. 1 Nr. 1\nStGB geforderten formellen Voraussetzungen erfüllt (oder gar\n\"reichlich erfüllt\") sind. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der darin liegende Rechtsfehler\n- ebenso die offensichtlich unzutreffende Auffassung der\n\nStrafkammer von den in der Vorschrift gestellten Anforderungen und der Irrtum hinsichtlich des zwischen der letzten\nStrafverbüßung und den neuen Taten liegenden Zeitraums (fünf\nMonate statt richtig zwei Jahre und fünf Monate) - die Anordnung der Sicherungsverwahrung und zugleich das Strafmaß\nbeeinflußt hat. Damit war der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.\n\nRiBGH Dr. Meyer ist\nverhindert seine\nUnterschrift beizufügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-13/2-str-222-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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