{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-05-06_2_StR_159_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-06","aktenzeichen":"2 StR 159/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 159/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Wolfgang DB ED -.: ee,\ngeboren ag 1928 in TB E1be,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n6. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 Stpo\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom\n26. November 1986 im Strafausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen zum Schuldspruch unbegründet im- Sinne\ndes S 349 Abs. 2 StPO. Jedoch kann der Strafausspruch'‘ nicht\nbestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat straferhöhend gewertet, \"daß der\nAngeklagte bereits mehrfach zum Teil einschlägig vorbestraft ist\" (UA S. 21). Nach den Feststellungen wurde\nder Angeklagte mit Urteil vom l. September 1983 wegen\n\nBetrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; diese Tat hatte er im Juli 1980 begangen\n(UA S. 6). Weitere Verurteilungen resulitieren aus\nden Jahren 1962 und 63 (UA S. 5).\n\nDie Strafkammer hätte die Verurteilung vom\n\nl. September 1983 nicht straferhöhend bewerten dürfen;\ndenn diese lag nach der hier abzuurteilenden Tat (UA\n\nS. 10 £.). Da die übrigen Vorstrafen fast 20 Jahre zurückliegen, fallen sie für die Strafzumessung nicht mehr\nins Gewicht (vgl. Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl.,\n\nRdn. 24 a zu S 46).\n\nDas Landgericht hat auch nicht berücksichtigt, daß die\nStrafe nach S 49 Abs. ] gemildert werden kann ($S 13\nAbs. 2 StGB). Fine solche Milderung lag hier nahe, weil\n\"der Angeklagte weder der Initiator der Tat noch der\nHaupttäter war\" (UA S. 21).\n\nEine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer\nmit der Begründung - \"nach der Gesamtwürdigung der Tat\nund Persönlichkeit des Angeklagten sind besondere Umstände nicht ersichtlich\" (UA S. 21) - abgelehnt. Diese\nBegründung ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter muß bei\nder Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB alle wesentlichen\nUmstände in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren\nWeise darlegen. Dem wird das Urteil nicht gerecht. In\nihm ist weder dargetan, daß die in S 56 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, noch warum die\nKammer trotz der genannten Milderungsgründe besondere\nUmstände für nicht gegeben erachtet (vgl. Breher/Tröndle\na.a.O. Rdn. 6 zu $S 56) .\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-06/2-str-159-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-06/2-str-159-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.643437+00:00"}}