{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-05-02_2_StR_493_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-05-02","aktenzeichen":"2 StR 493/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A233\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 493/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Karl Heinz R CE aus KEEB, geboren am EEE\n1947 in WE (DDR),\n\n2. Peter WEB aus xp, geboren am MB 1554 in\nSE (DDr),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwIII\n\n+39\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Septenmber 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\n. Auf die Revisionen der Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 2. Mai 1988 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\nl. im Strafausspruch gegen den Ange-\n\nklagten Ru.\n\n2. im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes der gegen den Angeklagten WEB verhängten Geldstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Amtsgericht\n- Schöffengericht - Köln zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nAST\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen\nKörperverletzung schuldig gesprochen. Der Angeklagte Run\nist zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat, der Angeklagte WEB zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je\n25 DM verurteilt worden.\n\nDie jeweils mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge\nbegründeten Revisionen haben nur in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nl. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten RER\nkann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei ihm die\nVoraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (Ss 21\nStGB) trotz einer zur Tatzeit gegebenen (maximalen) Blutalkoholkonzentration von 2,72 %0 verneint. Das ist rechtsfehlerhaft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 %0o (und\nmehr) ist auch das Hemmungsvermögen eines alkoholgewöhnten\nTäters mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert\n(BGH NStZ 1988, 779). Die Strafkammer hat dies zwar nicht\nverkannt. Was sie jedoch in den Urteilsgründen (UA S. 73 -\n77) für die Annahme der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeführt hat (planmäßiges und\nzielstrebiges Handeln, klare Überlegung, umsichtiges Verhalten bei der Verhaftung nach der Tat, intakte Erinnerung und\ngute körperliche wie seelische Verfassung des Angeklagten),\nist keine tragfähige Begründung. Denn weder aus diesen\n\nUmständen noch aus dem Tatgeschehen als solchem ergibt sich\nein Anhaltspunkt dafür, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben oder nur unerheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Im übrigen ist es ein Widerspruch, wenn\ndie Strafkammer einerseits die Voraussetzungen des § 21 StGB\nverneint, dem Angeklagten andererseits aber bei der Strafzumessung zugutehält, daß er durch den voraufgegangenen Alkoholgenuß \"nicht unerheblich enthemmt war\" (UA S. 85), Wenn\nletzteres zutrifft, sind die Voraussetzungen des § 21 StGB\nfraglos gegeben.\n\n2. Bei dem Angeklagten wg hat das Landgericht den Tagessatz der Geldstrafe im Urteilstenor auf 25 DM festgesetzt, in den Urteilsgründen jedoch mit nur 20 DM angegeben\n(UA S. 84). Diesen Widerspruch, angesichts dessen es an\neiner Begründung für den höheren Tagessatz fehlt, kann das\nRevisionsgericht nicht auflösen.\n\nDemgemäß muß über den Tagessatz neu entschieden werden.\nWährend die sonstigen Feststellungen zum Schuldspruch wie\nauch zum Strafausspruch unberührt bleiben, wird der nun mit\nder Sache befaßte Tatrichter neue Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten\n(S 40 Abs. 2 StGB) zu treffen haben.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die\nSache an ein Gericht niederer Ordnung - hier das Amtsgericht\n\n729\n\n(Schöffengericht) - zurückzuverweisen ($S 354 Abs. 3 StPO,\n§ 28 GVG).\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-02/2-str-493-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-05-02/2-str-493-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.321142+00:00"}}