{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-04-27_2_StR_214_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-04-27","aktenzeichen":"2 StR 214/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 214/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz illi W p aus KB, geboren am >\n\n1952 in WW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nne.\nee,\n- 2 - -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April\n1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n21. Januar 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen\nzum Schuldumfang getroffen, auf die auch bei einer fortgesetzten Handlung nicht verzichtet werden kann. Der Schuldumfang ist in der Weise zu bestimmen, daß in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, wieviele Einzelakte der Angeklagte mindestens begangen hat; dabei ist jeder Einzelfall kurz zu bezeichnen, so daß über den Umfang der rechtskräftigen Aburteilung keine Zweifel auftreten können. Bei einer Verurtei-\n\nlung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nWIV\n\nist grundsätzlich auch anzugeben, welche Menge Rauschgift\n\n- mit welchem Wirkstoffgehalt - der Angeklagte mindestens\nbesessen, erworben oder verkauft hat oder mit welcher Menge\ner in sonst strafbarer Weise zu tun hatte. Von genaueren\nFeststellungen darf nur insoweit abgesehen werden, als sich\ndem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Angabe der Zahl\nder Einzelakte entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau\nfestliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht\nauftreten können, und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte und der Rauschgiftmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen\nkann (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 542; BGH, Beschlüsse\nvom 30. November 1983 - 2 StR 697/83; 16. Januar 1986\n\n- 4 StR 667/85 und 15. Januar 1987 - 1 StR 673/86).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Ihm ist nicht zu entnehmen, in welchem Zeitraum und\nin wievielen Einzelfällen der Angeklagte Rauschgift - mit\nwelchem Wirkstoffgehalt - eingeführt und damit Handel getrieben hat. Im Anschluß an unbestimmt gehaltene Zeitangaben\nführt das Landgericht aus, der Angeklagte habe \"in der Folge\nunter Einsatz des von ihm bezogenen Krankengeldes und der\nGewinne aus dem von ihm betriebenen Handel\" jeweils 1.000\nbis 2.000 DM angesammelt und das Geld anschließend anderen\nRauschgiftsüchtigen gegeben und sie regelmäßig, zum Teil\nwöchentlich, beauftragt, in die Niederlande zu fahren und\nfür ihn Heroin zwischen 5 und 10 g zu kaufen. Das Heroin\nhabe er dann teilweise selbst konsumiert, zum überwiegenden\nTeil weiterverkauft. Neben Heroin habe er im \"Tatzeitraum\"\nauch Haschisch konsumiert und veräußert, so mehrfach Mengen\nim Bereich von 50 bis 100 g an zwei bestimmte Zeugen. Nach\n\neinem Krankenhausaufenthalt im Oktober 1985 habe er bis Anfang 1986 in Köln gelegentlich Heroin konsumiert und regelmäßig Haschisch geraucht. Bei einigen dieser Gelegenheiten\nhabe er Heroin an Besucher abgegeben und einem bestimmten\nZeugen mehrfach Haschisch in Mengen um die 100 g sowie einem\nanderen Zeugen mehrfach kleinere Mengen Haschisch im Bereich\n\nvon 5 g verkauft.\n\nAm 6. Februar 1986 habe er dem Zeugen sw: der zusanmen mit anderen eine Schmuggelfahrt in die Niederlande geplant habe, 800 DM überlassen, wofür ihm I $ Heroin besorgen wollte. Als SC und die anderen bei der Einreise in\ndie Bundesrepublik festgenommen worden seien, habe man neben\nanderen Rauschgiften rund 4 g Heroin sichergestellt.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind so unbestimmt,\ndaß der Senat ihnen keinen zweifelsfreien Mindestschuldum-\n\nfang entnehmen kann.\n\nBei der Strafzumessung lastet das Landgericht dem Angeklagten trotz der unzureichenden Feststellungen zum Schuldumfang die \"erhebliche Übermenge an Heroin und Haschisch\",\nmit der er Handel getrieben habe, und den \"relativ lange(n)\n\nZeitraum\" als erhebliche Strafschärfungsgründe an.\nNach allem hat das Urteil keinen Bestand.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/2-str-214-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-27/2-str-214-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:18.056955+00:00"}}