{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-04-22_2_StR_653_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-07-28","aktenzeichen":"2 StR 653/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 653/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unternehmensberater Heinz Johannes S$ GEB aus\n\nDEE , seboren am GE 19:2 in DD, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April\n1988 gemäß SS 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 3. April\n1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nzu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\n1. Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 3. Juli\n1987 hat der Angeklagte am 28. Juli 1987 seine Revision zu\nProtokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum begründet. In dieser Niederschrift hat er vorsorglich - falls\ndie Revision wegen fehlender \"konkreter Verweisung auf die\neinzelnen abgelehnten Beweisamträge\" verworfen werden\nsollte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt\n\nund dieses Begehren wie folgt begründet:\n\nBei Aufnahme der Revisionsbegründung seien dem Rechtspfleger die Akten nicht vorgelegen, da sie laut fernmündlich\nerteilter Auskunft des Landgerichts Bonn wegen Umlaufs nicht\n\nentbehrlich gewesen seien. Soweit formelle Rügen erhoben\nworden seien, hätten sie daher nur auf Grund des vorliegenden Urteils formuliert werden können.\n\nDieses Wiedereinsetzungsverlangen hat der Angeklagte\n- auch in der Folgezeit - nicht weiter begründet.\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\nDer Antragsteller hat die sein Begehren begründenden\nTatsachen darzulegen. Dazu gehört, daß er einen Sachverhalt\nvorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes\nVerschulden ausschließt (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl.\nRdn. 5 zu S 45 StPO). Daran fehlt es hier: Der Angeklagte\nhat nicht dargetan, ob und welche Aktivitäten er nach dem\n28. Juli 1987 enfaltet hat, um die Vorlage der Strafakten\nan den Rechtspfleger zu bewirken. Er hat also nicht vorgetragen, daß das Hindernis, das der rechtzeitigen Anbringung\nformgerechter Verfahrensrügen im Wege stand, trotz weiterer\nBemühungen seinerseits nicht weggefallen ist, und daß deshalb vor der Entscheidung des Revisionsgerichts die formellen Rügen nicht - innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1\nStPO - nachgeholt oder ergänzt werden konnten.\n\n2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen des Angeklagten und seines\nVerteidigers hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten aufgedeckt.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-28/2-str-653-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-28/2-str-653-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.898140+00:00"}}