{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-04-22_2_StR_111_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-04-22","aktenzeichen":"2 StR 111/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 111/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4, S 357 StPO beschlossen:\n\nWIV\n\nIl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nLED “ird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. März 1987\nin den ihn sowie den Mitangeklagten\nCGEEEEEED betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\n’klagten LEW sowie die Revisionen\n\nder Angeklagten RD. TeiEEB,\nFe, 10 und KR Werden\n\nverworfen.\n\nJeder der Angeklagten, dessen Rechtsmittel in vollem Umfang verworfen\nworden ist, hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten FB, TR,\n\nTB, 10 und KB (<hemalige Croupiers) wegen Un-\n\ntreue gegenüber ihrem Arbeitgeber (Spielbank), die Angeklagten ID und CE (als an den Manipulationen beteiligte Spieler) wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt und\ngegen sie auf Freiheitsstrafen erkannt.\n\nDie genannten Angeklagten - mit Ausnahme des Mitangeklagten Ce» - haben Revision eingelegt. Abgesehen von\ndem Rechtsmittel des Angeklagten TE sind die übrigen in\nvollem Umfang unbegründet (Ss 349 Abs. 2 StPO). Für die Revision des Angeklagten LIEB gilt dies lediglich insoweit,\nals sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der gegen ihn\nerkannte Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung jedoch\nnicht stand. Auf Blatt 98 UA heißt es:\n\n\"Für die Angeklagten Cm» und IE mußte sich\nauch auswirken, daß ihre Strafen als Gehilfen gemäß\nSS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern waren, wenn\nihnen auch tatsächlich eine mittäterähnliche Stellung\n\nzukam\",\n\nObwohl sowohl im Urteil selbst als auch in der Liste der angewendeten Strafvorschriften § 14 Abs. 1 und S 28 Abs. 1\nStGB unerwähnt bleiben, läßt jene Formulierung erkennen, daß\ndas Landgericht die Täterschaft der Angeklagten > und\n\nGEBE nicht wegen Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft, sondern wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals verneint und nur deshalb Beihilfe angenommen hat. Diese rechtliche Wertung steht in Einklang mit den festgestellten Tatbeiträgen dieser beiden Angeklagten sowie mit der Rechtsprechung, daß unter den Begriff der \"besonderen persönlichen Merkmale\" u.a. das im Untreuetatbestand geforderte Treueverhältnis des Täters zum\nGeschädigten fällt (u.a. BGHSt 26, 53, 54; BGH StV 1983,\n330). Bei einem solchen Sachverhalt, wo lediglich wegen des\nFehlens des besonderen persönlichen Merkmals Beihilfe bejaht\nwird, kommt nur eine einmalige Milderung in Betracht (S 50\nStGB), nicht eine doppelte nach S 27 Abs. 2 Satz 2 und S 28\nAbs. 1 StGB - jeweils i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - (BGH aaO).\nInsofern ist das Urteil der Strafkammer im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Jedoch besteht angesichts der zitierten Urteilsstelle sowie bei einem Vergleich der gegen die beiden\nGehilfen verhängten Strafen einerseits mit den gegen die anderen Angeklagten erkannten Strafen andererseits Anlaß zu\nder Besorgnis, daß der Tatrichter geglaubt hat, die \"mittäterähnliche Stellung\" rechtfertige eine Relativierung der\n\n- 5 -\n\nvorgeschriebenen Milderung. Das wäre aber unzutreffend. Denn\neine solche Stellung ist, wenn die Annahme von bloßer Beihilfe ausschließlich auf dem Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals beruht, stets gegeben. Trotzdem hat der Gesetzgeber auch für diese Fälle die obligatorische Milderung\ngemäß $S 28 Abs. 1, 8 49 Abs. 1 StGB festgelegt.\n\nDer gegen den Angeklagten LED ersangene Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden, ebenso - gemäß § 357\nStPO - der den Nichtrevidenten Co betreffende.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-22/2-str-111-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-22/2-str-111-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.879640+00:00"}}