{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-04-20_2_StR_88_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-04-20","aktenzeichen":"2 StR 88/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Sache ist auch dann im Sinne von § 265 Abs. 1 StGB versichert, wenn der Versicherer wegen Nichtzahlung der Prämie\ngemäß $S 38 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung\n\nfrei ist.","text_plain":"N\nN\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 S 265 Abs. 1\n\nEine Sache ist auch dann im Sinne von § 265 Abs. 1 StGB versichert, wenn der Versicherer wegen Nichtzahlung der Prämie\ngemäß $S 38 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung\n\nfrei ist.\n\nBGH, Urt. v. 20. April 1988 - 2 StR 88/88 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 88/88\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1. Holger L EB aus B ‚ geboren am\nGEEEEEEED 1062 in ou,\n\n2. Charalampos LEE seborener Cl aus zB\nUSED, geboren ar Gi 1963 in\n\nBurscheid,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gg»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB .u: > ginn\n\nals Verteidiger des Angeklagten Holger Tg,\n\nRechtsanwalt iD aus x\n\nals Verteidiger des Angeklagten Charalampos Lg,\n\nJustizangestellte dB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nHE\n\nl. Die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n2. November 1987 werden verworfen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt; den Angeklagten Holger IP zudem wegen eines im\nZusammenhang mit der Brandstiftung begangenen Diebstahls und\nwegen weiterer selbständiger Taten, den Angeklagten\nCharalampos Le wegen Beihilfe zu dem Diebstahl.\n\nGegen diese Entscheidung wenden sich die Angeklagten\nmit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen.\n\nDer Senat hat gemäß S 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung\nin dem beide Angeklagte betreffenden Tatkomplex auf den\nVorwurf der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug beschränkt, so daß die Verurteilungen wegen\n(tateinheitlich begangenem) Diebstahl und Beihilfe zum Diebstahl entfallen.\n\nNach dieser Beschränkung der Verfolgung sind die\nRechtsmittel weitgehend im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Strafaussprüche werden durch die teilweise Verfolgungsbeschränkung nicht berührt, da die Verurteilungen\nwegen Diebstahls bzw. Beihilfe zum Diebstahl auf die Strafzumessung keinen meßbaren Einfluß hatten.\n\nAnlaß zur Erörterung des Revisionsvorbringens gibt lediglich noch der Schuldspruch wegen Versicherungsbetrugs:\n\nNach den Feststellungen beauftragte der Angeklagte\nCharalampos Lg den Mitangeklagten Holger ID, das gepachtete Bistro in Brand zu setzen, um in den Genuß eines\nBetrages von 70.000 DM aus der von ihm, Charalampos Le,\nfür die Einrichtung und das Inventar des Lokals abgeschlossenen Feuerversicherung zu gelangen. Holger Lg»\nlegte den Brand, ohne den Zeitpunkt mit Charalampos LED\nabgesprochen zu haben, bevor dieser die erste Prämie für die\nFeuerversicherung gezahlt hatte. Sie wurde erst am Tage nach\nder Brandlegung überwiesen. Das Landgericht hat vollendeten\nVersicherungsbetrug bejaht, da ein formell gültiger Versicherungsvertrag bestanden habe und es unerheblich sei, ob\nder Versicherer wegen zahlungsverzugs des Versicherungs-\n\nnehmers zeitweilig von seiner zahlungspflicht befreit sei.\nDer Rechtsauffassung des Landgerichts ist zuzustimmen.\nDie zivilrechtliche Frage, ob der Versicherer im vor-\n\nliegenden Falle bereits deswegen von seiner Verpflichtung\n\nzur Leistung frei war, weil die erste Prämie zur Zeit der\n\nBrandlegung noch nicht gezahlt worden war (§ 38 Abs. 2 VVG,\n§ 8 AFB), bedarf keiner Entscheidung. Der Tatbestand des\n\nS 265 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Versicherung sich\nauf $S 38 Abs. 2 VVG berufen konnte. Eine Sache ist im Sinne\nvon § 265 StGB gegen Feuergefahr versichert, wenn über sie\nein entsprechender förmlicher, rechtsgeschäftlich nicht\nwiederaufgehobener Versicherungsvertrag besteht, gleichgültig, ob der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei wurde, weil der Versicherungsnehmer die erste\nPrämie oder eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt hatte\n(h.M.; vgl. Lackner in LK, 10. Aufl. § 265 Rdn. 2; Dreher/\nTröndle, StGB 43. Aufl. § 265 Rdn. 4 a; RGSt 67, 108;\noffengelassen in BGHSt 8, 343, 345; zweifelnd Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 265 Rdn. 7; a.A. Ranft in\nJura 1985, 393, 395).\n\nDie Auslegung des Begriffs \"versicherte Sache\" im obengenannten Sinne ist nach dem Schutzzweck der Norm geboten.\nSie stellt das Inbrandsetzen der versicherten Sache nicht\nallein unter dem Gesichtspunkt einer Vorbereitung zum Betrug\nunter Strafe, sondern soll - unabhängig von der konkreten\nGefahr einer Schädigung im Sinne von § 263 StGB - der Entstehung eines allgemeinen sozialen Schadens durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Feuerversicherung vorbeugen\n(vgl. RGSt 67, 108, 109; BGH NJW 1951, 204; BGHSt 11, 398,\n400; 25, 261 f). Diese (abstrakte) Gefahr ist in der Regel\nbereits gegeben, wenn jemand bei Bestehen eines förmlichen\nVersicherungsverhältnisses die versicherte Sache in betrügerischer Absicht in Brand steckt. Ob die Versicherungsgesellschaft - bei Nichtentdeckung der Tat - die Versiche-\n\nrungsleistungen im Einzelfall tatsächlich erbringen muß oder\n\nnicht, hängt häufig von Umständen des Einzelfalles und deren\nBewertung ab, die schwer überschaubar und vom Täter mitunter\nmanipulierbar sind. Die Nichtzahlung der ersten Prämie vor\nEintritt des Versicherungsfalles führt nicht ausnahmslos zur\nBefreiung des Versicherers von der Verpflichtung zur Lei-Stung. Es sind Sachverhalte denkbar, bei denen eine Leistungspflicht vor Zahlung der Erstprämie gegeben sein kann\n(vgl. hierzu Prölls-Martin, VVG 24. Aufl. $S 38 Anm. 5 und\n6). Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt und wie er zu bewerten sein wird, ist häufig nicht vorhersehbar. Er kann vom\nbetrügerisch handelnden Versicherungsnehmer z.B. zu Unrecht\nbehauptet und in einer vom Versicherer nur schwer oder nicht\nwiderlegbaren Art und Weise vorgetäuscht werden. Die hier\nvorgenommene Auslegung ist jedenfalls in Fällen, in denen\n\n- wie im vorliegenden - die Rechtswirksamkeit des Versicherungsvertrages nicht in Frage steht, mit dem möglichen Sinn\n\nder Worte \"versicherte Sache\" zu vereinbaren.\n\nNach allem haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-20/2-str-88-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-20/2-str-88-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.706704+00:00"}}