{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-04-20_2_StR_36_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-04-20","aktenzeichen":"2 StR 36/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 36/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Berhane zZ EB aus rg»\nEEE, seboren am «ED 1963 in Ag (Äthiopien), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB ..: rin\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte U]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. August\n1987\n\n1. im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie\n\n2. im Gesamtstrafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Tagessatzhöhe für die im Fall II 2 verhängte Geldstrafe\nsowie über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung\nin Tateinheit mit Körperverletzung, ferner wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Dose Nitrover-\n\ndünner eingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nII. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung\n(Fall II 3) hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen kam es\nzwischen dem Angeklagten und der Zeugin YgWB. mit der er\nzusammenlebte, häufig zu Auseinandersetzungen \"wegen vermuteter oder tatsächlicher Beziehungen des Lebenspartners zu\ndritten Personen\" (Bl. 4 UA).\n\nIn der Nacht vom 12. zum 13. November 1986 entstand aus\neinem derartigen Anlaß wiederum ein heftiger Streit. Der Angeklagte, der seit dem frühen Abend zwei Drittel des Inhalts\neiner Ginflasche getrunken hatte, schlug auf Kopf und Oberkörper der Zeugin ein. Er beabsichtigte nunmehr, die Wohnung\nzu verlassen, und begab sich in den Flur. Dort befand sich\neine Dose mit Nitroverdünner. Er ergriff sie, kehrte ins\nwohnzimmer zurück und übergoß die Zeugin, die sich auf seine\nAufforderung hin in einen Sessel gesetzt hatte, mit einer\nnicht unerheblichen Menge der brennbaren Lösungsflüssigkeit,\n\"so daß sowohl ihr Nachthemd als auch Haut und Arme reichlich mit der Flüssigkeit durchtränkt bzw. benetzt waren. Danach erklärte er der Zeugin, er werde bis 7 zählen. Wenn sie\nsich bis dahin nicht wahrheitsgemäß über ihren Aufenthalt am\nvorangegangenen Nachmittag geäußert habe, werde er sie an-\n\nzünden. Die Zeugin war zwar verängstigt, glaubte letztlich\n\naber nicht, daß der Angeklagte diese Drohung wahrmachen werde. Als sie bei ihren bereits zuvor gemachten Angaben blieb,\nentzündete der Angeklagte sein Feuerzeug und näherte es dem\nKörper der Zeugin\" (Bl. 8 UA). Im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung heißt es hierzu, er habe dies getan, \"damit es zur\nEntzündung kam\" (Bl. 22 UA). Die Zeugin stand sofort in\nFlammen. Sie versuchte, diese mittels einer Decke zu ersticken. Der Angeklagte half ihr. Es gelang ihm, die Flammen\nzu löschen. Auf Bitten der Zeugin alarmierte er die Feuerwehr und bemühte sich um ärztliche Hilfe. Die Zeugin erlitt\nVerbrennungen dritten Grades, durch die 55 % ihrer Körperhaut zerstört wurden. Ohne Behandlung in einer Spezialklinik\n\nwäre sie den Verletzungen erlegen.\n\nAuf Bl. 22 UA wird unter anderem ausgeführt, der Angeklagte habe sich eines versuchten Tötungsdelikts - \"zumindest mit bedingtem Vorsatz\" - schuldig gemacht. Ihm sei die\nleichte Entflammbarkeit der Nitroverdünnung bekannt gewesen.\n\"Wenn er die Zeugin trotzdem damit übergoß und ein brennendes Feuerzeug in ihre Nähe brachte, damit es zur Entzündung\nkam, rechnete er auch damit, daß die Zeugin schwerste Verletzungen erleidet, die unter Umständen von ihr nicht überlebt werden. Er hat also den Tod der Zeugin ... in Kauf genommen\". Da er von dem Tötungsversuch freiwillig zurückgetreten sei, könne er nur wegen (schwerer) Körperverletzung\n\nbestraft werden.\n\nDie Ausführungen hinsichtlich der inneren Tatseite\nreichen zu einer Verurteilung des Angeklagten nach S§ 224\nStGB nicht aus. Sie geben Anlaß zu der Besorgnis, daß die\nSchwurgerichtskammer allein aus der objektiven Gefährlichkeit des Handelns des Angeklagten auf dessen Billigung der\n\neingetretenen Verletzungen geschlossen hat. Die Urteilsfeststellungen lassen offen, in welchem Abstand er das brennende Feuerzeug zum Körper der Zeugin hielt. Die Größe der\nDistanz war nicht allein für die Entscheidung von Bedeutung,\nob er mit der Möglichkeit einer Entzündung des Gasgemischs\nrechnete, sondern vor allem auch für die Beurteilung, ob er\neventuell darauf vertraute, ein solcher Erfolg werde nicht\neintreten. Unterblieben ist ferner die hier gebotene Erörterung, welchen Einfluß der durch die Alkoholisierung, die Ermüdung und Erregung bedingte psychische Zustand des Angeklagten auf dessen Erkenntnisstand hatte. Auch hat sich das\nLandgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob aus\nseinem Nachtatverhalten Folgerungen für seine Willensrichtung im Tatzeitpunkt gezogen werden können. Angesichts dieser Bedenken muß die Verurteilung im Fall II 3 aufgehoben\n\nwerden.\n\nEine Erörterung der diesen Fall betreffenden Verfah-\n\nrensrügen l1 a bis 1 e erübrigt sich damit.\n\n2. a) Keinen Erfolg hat die Aufklärungsrüge zum Fall\nII 2 der Urteilsgründe, das Landgericht hätte die Zeugin\nvn befragen müssen, ob der Angeklagte nach dem Vorfall\nim August 1986 noch in der betreffenden Nacht ihre Wohnung\nverlassen habe. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann\nim allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden,\nder Tatrichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft\n(BGHSt 17, 351 £f£f m.w.N.). Würde eine derartige Rüge zugelassen, obwohl zum Beispiel das Unterbleiben der betreffenden Befragung des Zeugen nicht bereits feststeht, müßte das\nRevisionsgericht im Freibeweisverfahren über Einzelheiten\n\nder tatrichterlichen Beweisaufnahme, die nicht zu den\nwesentlichen Förmlichkeiten gehören und deshalb nicht in der\nSitzungsniederschrift beurkundet zu werden brauchen, ermitteln. Das wäre aber mit der thematischen Begrenzung des\nFreibeweisverfahrens (vgl. BGHSt 29, 18, 20 m.w.N.) unvereinbar. Diese Bedenken gelten auch im vorliegenden Fall. Die\nUrteilsgründe geben keine Klarheit dahin, daß die Zeugin\n> nicht zu der Frage gehört worden ist, ob der Angeklagte damals aus der Wohnung gegangen war. Sie schließen\nnicht aus, daß die Zeugin hierzu vernommen worden ist, sie\n\naber insoweit keine Angaben mehr zu machen vermochte.\n\nb) Auch ein Sachmangel läßt sich im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht feststellen. Ihnen ist zu entnehmen, daß\ndie Schwurgerichtskammer die Überzeugung erlangt hat, die\nTat sei zu einem Zeitpunkt beendet gewesen, der mit der\n- sehr unbestimmten - Bekundung der Zeugin vg» in Einklang\ngebracht werden kann.\n\n3. Die Nichtaufrechterhaltung der Verurteilung im Fall\nII 3 bedingt die gleichzeitige Aufhebung des Gesamtstraf-\n\nausspruchs.\n\n4. Im Umfang der Urteilsaufhebung hat das Landgericht\nerneut zu entscheiden. Zusätzlich wird es auch die bisher\nunterbliebene Bestimmung der Tagessatzhöhe für die im Fall\nII 2 verhängte Geldstrafe nachzuholen haben. Die Einbeziehung dieser Strafe in die Gesamtfreiheitsstrafe befreit\nnicht von der Pflicht, die Tagessatzhöhe festzusetzen (u.a.\nBGHSt 30, 93 ff; 34, 90 £f£f).\n\n5. Soweit das Urteil bestehen bleibt, hat seine Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben.\n\nIII. Die unzureichende Berechnung der Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß bei\nder von einer Blutprobe ausgehenden Berechnung ein maximaler\nstündlicher Abbauwert von 0,2 o/oo sowie ein Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 o/oo zugrundezulegen sind (u.a. BGHR\nStGB § 21, Blutalkoholkonzentration 4). Hinsichtlich der\n- vom Landgericht offensichtlich im Sinne einer Kontrolluntersuchung gemachten - Darlegungen auf Bl. 19 Abs. 5 und\nBl. 20 Abs. 1 UA ist zu bemerken, daß es im Falle einer Ermittlung der Blutalkoholwerte auf der Grundlage der festgestellten Trinkmenge auch der Angabe des Körpergewichts und\ndes Reduktionsfaktors im Urteil bedarf. Falls das Landgericht bei seiner neuen Entscheidung wiederum zu der Feststellung gelangen wird, daß der Angeklagte 2/3 des Gin-Flaschen-Inhalts konsumiert hatte, ergibt sich für ihn ein\nAnteil von rund 147 Gramm reinen Alkohols. Schließlich wird\n\nzu beachten sein, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht.\n\nGerade ein alkoholgewöhnter Täter kann sich im Rausch meist\nnoch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise schon\n\nerheblich beeinträchtigt ist (u.a. BGHR StGB $S 21, Alkohol-\n\nauswirkungen 1.).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-20/2-str-36-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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