{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-04-13_2_StR_97_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-04-13","aktenzeichen":"2 StR 97/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 97/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter E «> aus K@B, dort geboren am ee) 1948,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n13. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n14. Oktober 1987 im Ausspruch über die\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsieben Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung zum Nachteil der Firma ]\n\"unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht\nKöln vom 26.03.1987 - 36 Js 1590/86 -\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten sowie wegen\neiner weiteren versuchten räuberischen Erpressung zum Nachteil der Firma 2 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde\nbegründete Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen\n\ndie Schuldsprüche und die Einzelstrafaussprüche richtet. Sie\nführt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nNach den Urteilsgründen (UA S. 53) sollte diese Strafe\naus der Einzelstrafe wegen versuchter räuberischer Erpressung zum Nachteil der Firma xD (drei Jahre und sechs\nMonate Freiheitsstrafe) und einer Geldstrafe (150 Tagessätze) gebildet werden, zu der das Amtsgericht Köln den Angeklagten am 8. Juli 1986 verurteilt hat. Hiergegen wäre\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden; auch hatte das Urteil\nvom 8. Juli 1986 die von der Kammer angenommene Zäsurwirkung. Im Tenor des angefochtenen Urteils wird jedoch - anders als in den Gründen - nicht die genannte Geldstrafe als\nin die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Strafe genannt,\nsondern die \"Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom\n26.03.1987 - 36 Js 1590/86 -\", durch die gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt wurde\n(UA S. 18).\n\nDer Widerspruch kann an Hand der Urteilsgründe nicht\n\naufgelöst werden.\n\nDer Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß die Gesamtstrafenbildung von\ndem Angeklagten nachteiligen rechtsirrtümlichen Erwägungen\n\nbeeinflußt wurde. Er hat deshalb davon abgesehen, den Urteilsspruch selbst zu ändern, und hat die Sache zu neuer\nEntscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nHerdegen Müller Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-13/2-str-97-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-13/2-str-97-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.477914+00:00"}}