{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-04-13_2_StR_128_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-04-13","aktenzeichen":"2 StR 128/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"42\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 128/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Heinrich Otto Ludwig B «ED aus IB, dort\ngeboren an GEBE 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n42\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n24. November 1987 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am\nTattag, nachdem er \"gegen 8.00 bis 9.00 Uhr\" aufgestanden\n\nwar und gefrühstückt hatte, einen Spaziergang unternommen\n\nwWIV\n\nund von da an bis vor 16.30 Uhr 11 Flaschen Bier zu je 0,5 1\ngetrunken. Anschließend, in seiner Wohnung, kam ihm der Gedanke, sich mit Hilfe seiner mit fünf Platzpatronen geladenen Gaspistole Geld zu verschaffen. Er fertigte eine Maskierung, machte sich ohne bestimmtes Ziel auf den Weg und führte die Tat um 18.40 Uhr aus, indem er die Inhaberin eines\nKiosks sowie deren anwesenden Kunden mit der Pistole bedrohte und von der Inhaberin die Herausgabe von 154,10 DM erpreßte. Zwei Stunden später wurde er gefaßt; die Beute wurde\nder Geschädigten zurückgegeben.\n\nDas Landgericht hat mit Hilfe eines Sachverständigen\nfür die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 %o errechnet und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB\nverneint. Dieses Ergebnis wird jedoch aus den mitgeteilten\nBerechnungsgrundlagen nicht verständlich; danach ist - mangels näherer Erläuterung - ein über 2 %o liegender Tatzeitwert nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. Mühlhaus/Janiszewski,\nStVO 10. Aufl., Anh. zu SS 316, 323 a StGB, S. 868, 871;\nGerland/Heberle, Alkohol-Alkoholismus-Lexikon 1980, S. 45;\nLangelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.\n\nS. 293 f - zu Resorptionsdefizit und Abbauwert jedoch BGHSt\n34, 29, 32 und BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 1,\n7). Mit den Ausführungen über die \"Trink\"-Dauer von zumindest acht Stunden (UA Bl. 11) ist ersichtlich die Abbauzeit gemeint, da sie bei wörtlichem Verständnis mit den\nZeitangaben im Sachverhalt nicht vereinbar wären.\n\nDarüberhinaus hat sich die Strafkammer in nachfolgenden\nErwägungen zu ihrer vorerwähnten Annahme in Widerspruch gesetzt, indem sie - nach Einstufung des Falles als minder\n\nYF\n\nschwer - bei der konkreten Strafbemessung \"eine nochmalige\nMilderung gemäß SS 21, 49 StGB\" abgelehnt hat.\n\nDamit sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht\nrechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nÜberdies hat das Landgericht den Umstand, daß die vom\nAngeklagten verwendete Gaspistole nur mit Platzpatronen geladen war, nicht erörtert. Zwar hat es das Tatwerkzeug in\nder rechtlichen Würdigung zutreffend nur als \"Waffe\" im\nSinne des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt (BGH NJW 1965,\n2115; Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. $S 244 Rdn. 4;\nHerdegen in LK 10. Aufl. $S 250 Rdn. 5 mit Nachw.; unzutreffend Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 244 Rdn. 4 - die dort\nangeführte Rechtsprechung betrifft mit Gaspatronen geladene\nGaspistolen). Dem allein kann aber nicht entnommen werden,\ndaß die Strafkammer den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich die objektive Ungefährlichkeit der waffe, in ihre\nStrafzumessungserwägungen einbezogen hat. Dessen bedurfte es\njedoch, da sich daraus - gleichgültig, ob man die nur mit\nPlatzpatronen geladene Gaspistole als Scheinwaffe oder als\nnicht gebrauchsbereite Schußwaffe bezeichnen will - ein\nIndiz für die geringere kriminelle Energie des Angeklagten\nergeben konnte (vgl. z.B. BGH Stv 1981, 68; 1982, 70 £;\n1983, 18 £; BGH, Beschlüsse vom 19. August 1982 - 4 StR\n442/82 - und vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82).\n\nUnter diesen Umständen kann der Senat nicht aus-\n\nschließen, daß das Tatgericht bei zutreffender Würdigung\n\naller maßgebenden Gesichtspunkte bereits ohne Berücksichtigung der alkoholischen Enthemmung des Angeklagten zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre sowie daß es\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als erheblich vermindert betrachtet und deswegen den Strafrahmen erneut gemäß\nss 21, 49 StGB gemindert hätte.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-13/2-str-128-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-13/2-str-128-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.459614+00:00"}}