{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-04-06_2_StR_669_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-04-06","aktenzeichen":"2 StR 669/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 669/87\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n—\n[9\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. April 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gg\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt > aus oO |]\n\nals Verteidiger des Angeklagten kB,\n\n2. Rechtsanwalt P au: vn\n\nals Verteidiger des Angeklagten ww,\nJustizangestellte I)\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n2\n[090\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Kg\nD BD a re Se in\nVB wird das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 4. März 1987 in den sie\nbetreffenden Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten\n\n_ OO ) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren,\n\n- Kr wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten,\n\nausspruch beschränkt, Die Revisionen aller Angeklagten sind\nzu den Schuldsprüchen unbegründet, führen jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche.\n\nDas Strafbare Verhalten aller An eklagten in der Nacht\n\nzum 19, Oktober 1985 zum Nachtei] der Frau FT.\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt;\n\nvom 18. bis zum Morgen des 19. Oktober 1985 feierten\netwa 40 Mitglieder und Sympathisamten von Motorradgruppen,\ndarunter die Angeklagten, in einem Haus und im Freien davor\nan einem Lagerfeuer eine Hochzeit. Die Angeklagten Sg»\nund vo sowie ein unbekannt gebliebener Hochzeitsgast hatten sich gegen 23.00 Uhr vorübergehend in ein Gasthaus in\neiner nahegelegenen Ortschaft begeben, waren dort mit der\nihnen bis dahin unbekannten Frau rg» ins Gespräch gekommen und hatten sie zur Hochzeitsfeier eingeladen und in\nihrem Pkw mitgenommen. Im Kreis der Gäste am Lagerfeuer\n- etwa um 1.30 Uhr - begann vB. die Zeugin zu betasten,\nworauf diese erklärte, nach Hause fahren zu wollen. vo\nforderte die Umstehenden auf, Frau rg in Ruhe zu lassen;\ner bot ihr seinen Schutz an und schlug ihr vor, mit ihr in\ndas Innere des Hauses zu gehen. Sie begaben sich in ein\nZimmer des ersten Obergeschosses. Als er dort zudringlich\nwurde und sie wiederum den Wunsch äußerte, nach Hause zu\ngehen, erklärte er, sie solle sich nicht anstellen, er habe\nihr doch eben geholfen. Darauf rief er vom Fenster aus zu\nden Hochzeitsgästen im Freien: \"Wer ficken oder bumsen will,\nsoll hochkommen\". Dieser Aufforderung kamen su» und der\nMitangeklagte BB nach. m zerschnitt der Frau die\nSchnürsenkel ihrer Schuhe und entkleidete sie. Daraufhin\nließ sie zu, daß “on mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte, und entsprach, ebenfalls freiwillig, der Aufforderung sum» und des Mitangeklagten BD. diese mit der\nHand geschlechtlich zu befriedigen. Im Anschluß daran verlangte sie ihre Kleider und äußerte erneut ihre Absicht,\nnach Hause zu gehen. MO 1 erwiderte: \"Du kriegst Deine\nKleider nicht wieder, jetzt geht es erst richtig los\". Dar-\n\naufhin begann die Zeugin zu weinen.\n\nIn den folgenden Stunden pis etwa 7.00 Uhr wurde sie\nfortwährend von den Angeklagten: dem Mitangeklagten I |\nund dem Unbekannten: überwiegend yon mehreren unter wechselnder Beteiligung: im Zimmer festgehalten und sexuell\nmißbraucht. sie wurde zur Duldung von ceschlechtsverkehr\n(durch Kr» r x vw und den Unbekannten) ‚ Oralverkehr (durch Jg und vu Analverkehr (durch x\nsowie zur Duldung und Vornahme anderer sexueller Manipulationen (durch s> und BB) gezwungen; während\n\nsie von |] vergewaltigt wurde, schlug J@ sie zusätzlich mit einem Brett auf den Kopf und mit einen Nietengürtel\n\nauf den Rücken. Die Täter vergingen sich an ihr in der Reihenfolge: vr zusammen mit I@: X _Z = I @:\nA __7 x. 3er Unbekannte, m» _2 x _7Z\n\nÜber die Feststellung der jeweiligen Handlungen, deren\nTäter und - soweit möglich - der dabei sonst Anwesenden hinaus ergeben die Urteilsgründe: \"daß sämtliche Angeklagten\nein drohendes Gewaltpotential geschaffen bzw. unterhalten\nhaben. -+- Dieses Gewaltpotential wurde durch die ständig\nwechselnde Anwesenheit der Angeklagten aufrechterhalten. ...\nsämtliche Angeklagten + haben das Gewaltpotential gegenüber der Zeugin rD erkannt, auch wenn sie teilweise im\nZustand verminderter schuldfähigkeit gehandelt haben\" (UA\npl. 47 £)- Gleichwohl hat die Strafkammer \"im Rahmen der\nrechtlichen würdigung +» den einzelnen Angeklagten jeweils\n\nnur (den) Teil des Gesamtgeschehens zugeordnet .++r an dem\n\nsie beteiligt waren\" (UA Bl. 36).\n\n)\n\nII. 1. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen aller Angeklagten sind unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Sachrügen\n\na) Die Schuldsprüche hinsichtlich der Tat vom 19. Okto-\n\nber 1985 lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nAlle festgestellten strafbaren Handlungen sind im Rahmen eines Gesamtgeschehens begangen. Dieses wurde von “.\n&B sadurch eingeleitet, daß er die Frau zunächst durch\nVorenthaltung ihrer Kleider am Weggehen hinderte, dann anderen von ihm herbeigerufenen und zu sexuellen Gewalthandlungen angeregten Männern als Sexualobjekt \"zur Verfügung\nstellte\" und sie schließlich selbst mißbrauchte. Die durch\nihn und die Mittäter angewendete Gewalt dauerte während der\ngesamten Zeit bis zur Freilassung der Frau an. Sie verband\ndie einzelnen Vergewaltigungs- und Nötigungshandlungen und\ndie dabei begangenen Körperverletzungen zu einer von mehreren Tätern gemeinschaftlich begangenen, im Sinne des § 52\nStGB einheitlichen Tat (vgl. BGH NStZ 1985, 546; Dreher/\nTröndle, StGB 43. Aufl. vor § 52 Rdn. 3; Lackner, StGB\n17. Aufl. § 52 Anm. 2 b).\n\nJeder Angeklagte hat in objektiver und subjektiver Hinsicht alle matbestandsmerkmale der ihm vom Gericht angelasteten Straftaten erfüllt. ES braucht nicht erörtert zU\nwerden, ob (außer vi und I) weitere Angeklagte im\nRahmen des Gesamtgeschehens auch für VergewaltigungS- und\nnötigungshandlungen anderer als Mittäter verantwortlich\nsind. Durch die vom Gericht in der rechtlichen würdigung\n\nvorgenommene Begrenzung sind sie nicht beschwert.\n\nDiese Begrenzung des Vorwurfs im Rahmen ein und derselben Tat erfordert keinen Teilfreispruch. Dies gilt auch bei\nBerücksichtigung der Tatsache, daß in der Anklageschrift\nunzutreffend jedem Angeklagten jede der drei strafbaren\nHandlungen (Vergewaltigung: sexuelle Nötigung, gefährliche\nKörperverletzung) als \"fortgesetzt\" begangen angelastet\nwird. Ein Teilfreispruch ist zwar dann erforderlich, wenn\ndie zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift eine\nReihe von Teilakten (als eine fortgesetzte Handlung) anführt, in der Hauptverhandlung aber nur einer davon nachgewiesen wird, weil anderenfalls hinsichtlich der übrigen\nTeilakte die Strafklage nicht verbraucht wäre (vgl. BGH NIW\n1951, 726; 1984, 501; BGHR StPO s 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1). Damit ist jedoch der vorliegende Fall, in dem der\ngesamte in der Anklageschrift dargestellte Sachverhalt im\nUrteil festgestellt wurde, nicht vergleichbar. Durch diese\nVerurteilung wurde der Eröffnungsbeschluß erschöpft; daß der\n\nSachverhalt in der Anklageschrift rechtlich unzutreffend als\n\nfortgesetzte Handlung beurteilt wurde, ändert daran nichts.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht bei allen Angeklagten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB verneint. Soweit es auf der Grundlage der Trinkmengenangaben\nder Angeklagten Blutalkoholkonzentrationen von über 3 %0o errechnet und - in teils mißverständlichen Wendungen - erörtert hat, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß\nes diese Angaben als unzutreffende Schutzbehauptungen betrachtete. Hierzu und zu dem Schluß, daß Schuldunfähigkeit\nin keinem Fall vorgelegen habe, war es in Anbetracht der\nFeststellungen zur Verhaltensweise und dem Erscheinungsbild\ndes jeweiligen Angeklagten berechtigt. Im Fall der Angeklagten ® und “ED hatte die fehlerhafte Kontrollberechnung\nder Blutalkoholkonzentration (UA Bl. 39, 46; vgl. hierzu\nBGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration Nr. 1, 7, 8)\nersichtlich keinen Einfluß auf die Überzeugungsbildung der\nStrafkammer.\n\nb) Die Strafaussprüche haben jedoch keinen Bestand.\n\naa) Hinsichtlich des Angeklagten I 3 | konnte die\nStrafkammer die Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit\nnicht feststellen, da die Angaben des Angeklagten über das\nvorausgegangene Trinkverhalten zu unbestimmt waren und die\nneuneinhalb Stunden nach der Tat festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,28 %o wegen Nachtrunks einer unbekannten\nMenge Alkohols keine zuverlässige Berechnung zuließ. Der Angeklagte hat sich und sechs Zeugen haben ihn als betrunken\ngeschildert. Im übrigen hat das Landgericht, dem Sachverständigengutachten folgend, lediglich auf das \"finale Handeln des Angeklagten xD bei Entdeckung des Verlustes\nseiner Jacke\" und die \"zielgerichtete Handlungsweise (bei\n\n- 10 -\n\nden) von der Zeugin Jo 5) geschilderten sexuellen Handlungen\" hingewiesen (UA Bl. 37). Das in den Urteilsgründen\ninsoweit wiedergegebene Verhalten des Angeklagten (UA\n\nBl. 20, 21 f, 23) ließ zwar den Schluß zu, daß seine Schuldfähigkeit nicht völlig aufgehoben war; die Ausführungen\ntragen aber nicht die Feststellung, daß auch eine erhebliche\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen habe\n(vgl. hierzu BGHSt 34, 22, 26; BGH NStzZ 1987, 276; 1987, 321\n\n- jeweils mit Nachweisen),\n\nbb) Soweit das Gericht den Angeklagten hinsichtlich der\nTat zum Nachteil von Frau rg» erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit zugebilligt hat, lassen die Erwägungen zum\nStrafmaß nicht erkennen, welchen Strafrahmen es angewendet\nhat.\n\nBezüglich des Angeklagten sum hat die Strafkammer\nzunächst - bei der Prüfung der Schuldfähigkeit auf der\nGrundlage von Sachverständigenausführungen (UA Bl. 41, 42) -\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB (mit nicht tragfähigen Erwägungen, siehe die vorausgehenden, den Angeklagten rg\nbetreffenden Ausführungen) ausgeschlossen. Im Widerspruch\ndazu hat sie bei der konkreten Strafbemessung (UA Bl. 52)\n\"zugunsten des Angeklagten ... berücksichtigt, daß er die\nTat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit nach S 21 StCB\nbegangen hat\". Danach bleibt schon unklar, von welchem Sachverhalt das Gericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer\nFall gemäß S 178 Abs. 2 StGB vorliegt, ausgegangen ist.\n\npen Angeklagten Krb, @, vw und WE Hat die\n\nStrafkammer erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im\nSinne des S 21 StGB zugutegehalten. Sie hat diesen Umstand\n\n53\n\n- 11 -\n\nbei der Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren\nFalles gemäß § 177 Abs. 2, § 178 Abs. 2 StGB berücksichtigt.\nGleichwohl hat sie die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\nabgelehnt und die Tat als Normalfali beurteilt.\n\nIm Anschluß an diese Entscheidung war die Prüfung geboten, ob die Normalstrafrahmen gemäß $S 21, 49 StGB zu\n\nmildern seien (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11).\nDaß das Gericht diese Prüfung vorgenommen hätte, kann den\nUrteilsgründen nicht entnommen werden. Auch die Tatsache,\ndaß es die Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Erörterung\nund Verneinung des minder schweren Falles sowie später im\nRahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt hat, läßt\nnicht den sicheren Schluß zu, daß es dabei zugleich die andere - hinsichtlich der Strafrahmenobergrenzen geringere -\nMilderungsmöglichkeit abgelehnt hätte. Unter den gegebenen\nUmständen kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß diese Prüfung unterblieben ist und die Unterlassung sich\nzum Nachteil der davon betroffenen Angeklagten ausgewirkt\nhat.\n\nDamit waren hinsichtlich aller Angeklagten die Strafaussprüche für die Tat vom 19. Oktober 1985 aufzuheben.\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten vn zusätzlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat,\n\n- 12 -\n\nweil er in der Nacht zum l. Februar 1986 in einer Gaststätte\neinem anderen Besucher ein Messer in den rechten Oberschenkel gestochen hat, ist der Schuldspruch rechtskräftig.\n\nAuch hier hat jedoch der Strafausspruch keinen Bestand.\nDas festgestellte Verhalten des Angeklagten ist - auch in\nVerbindung mit der auf Zeugenaussagen beruhenden Erwägung,\nder angetrunken wirkende Angeklagte habe eine verständliche\nSprache gehabt und keine \"besonderen\" Ausfallerscheinungen\nerkennen lassen - keine ausreichende Grundlage für die Annahme, sein Steuerungsvermögen sei nicht erheblich vermindert gewesen (vgl. die unter A II 2 baa angeführte Recht-\n\nsprechung).\n\nFür die neue Hauptverhandlung empfiehlt der Senat, die\nschon bei der Strafrahmenwahl (bezüglich der Taten vom\n19. Oktober 1985) gebotene Gesamtbetrachtung für die einzelnen Angeklagten getrennt vorzunehmen. Dies erscheint bereits\nwegen der Unterschiede hinsichtlich der - nunmehr bindenden - Feststellungen über die jeweilige Tatbeteiligung angebracht. Es würde in verstärktem Maß für den Fall gelten,\ndaß auch die neu vorzunehmende Prüfung zum Grad der Alkoholisierung und zu den persönlichen Verhältnissen der einzelnen Angeklagten zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen\nsollte.\n\n#3\n\n- 13 -\n\nSoweit erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit\nfestgestellt wird, führt diese nicht zwingend zur Strafmilderung. Ein Grund, davon abzusehen, kann sich zum Beispiel\ndaraus ergeben, daß ein Angeklagter bereits früher Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen hat und damit rechnen\nmußte, in angetrunkenem Zustand erneut entsprechend straffällig zu werden (vgl. BGH Stv 1985, 102; 1986, 14; BGHR\nStGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6) oder daß der Milderungsgrund durch sonstige schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. S 21\nRdn. 6 mit Nachweisen). Besondere Verwerflichkeit des\nTatverhaltens darf jedoch nur insoweit strafschärfend berücksichtigt werden, als sie nicht Auswirkung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist (vgl. BGHR StGB\nS 21 Strafzumessung 2, 5, 6; BGH NStZ 1986, 114, 115; Dreher/Tröndle aa0).\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-06/2-str-669-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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