{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-04-06_2_StR_58_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-04-06","aktenzeichen":"2 StR 58/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 58/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIsmail TB zu: 1 (Portugal), geboren am\n\n«2 1958 in G@® (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nUG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April\n1988 gemäß S§ 349 Abs. 2 bis 4 Stpo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 9. November 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie sichergestelltes\nHeroin nebst Verpackungsmaterial eingezogen. Mit seiner Revision macht er das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses\ngeltend und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nWIV\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte um\ndie Weihnachtszeit 1985 in Madrid einen Pakistani namens\nSayed x kennengelernt, der sich als Drogenhändler zu erkennen gab und dem Angeklagten Mitarbeit vorschlug. Der\nAngeklagte hatte damals an solchen Geschäften kein\nInteresse. Gleichwohl gab ihm I \\ seine Telefonnummer in\nPakistan für den Fall, daß der Angeklagte doch noch\nirgendwann für ihn arbeiten wolle.\n\nIn der Folgezeit erhielt der als V-Mann des Bundeskriminalamts tätige “ O3 | in Peshawar/Pakistan von Sayed\nKB 2.018 g (auf um BI. 10 irrig: \"4,233 kg\") Heroin mit\neinem (30 tigen) Wirkstoffgehalt von 1.205 g und brachte es\n\"mit Erlaubnis der pakistanischen Polizeibehörden sowie\nunter ständiger Observation durch pakistanische Polizei und\ndeutsche Kriminalbeanmte des Bundeskriminalamtes mit dem\nFlugzeug nach Frankfurt am Main\" (UA Bl. 7 f). Von dort aus\nrief Mg am 18. Juni 1986 vormittags den Angeklagten unter\nder Telefonnummer seines Freundes in Madrid an und forderte\nihn unter Hinweis auf Sayed 1 telefonisch auf, nach\nFrankfurt am Main zu kommen, da es für ihn etwas zu tun\ngebe. Am Nachmittag desselben Tages rief auch Sayed KB aus\nPakistan den Angeklagten an und teilte ihm mit, daß in\nFrankfurt am Main Drogen seien, die er gegen ein mit der\nKontaktperson in Frankfurt zu regelndes Entgelt nach Madrid\nbringen solle. Auf erneute telefonische Anfrage Mm an\nselben Tag erbat sich der Angeklagte Bedenkzeit. Auf einen\nweiteren Anruf MO) am folgenden Tag sagte er zu und flog\n\n44\n\nnoch am 19. Juni 1986 nach Zürich, wo er von einem Freund\n300 englische Pfund lieh.\n\nAm 20. Juni 1986 fuhr der Angeklagte mit dem Zug nach\nFrankfurt am Main und traf sich dort verabredungsgemäß am\nHauptbahnhof mit MB. Im verlauf weiterer Treffen am selben Tag, an denen teilweise auch der in dieser Sache vom\nBundeskriminalamt zusammen mit “ eingesetzte Kriminalbeamte | teilnahm, wurde dem Angeklagten in einer Wohnung das von ihm nach Madrid zu transportierende Heroin gezeigt und Entlohnung in Höhe von 7.000 DM sowie Unkostener-\n\nstattung versprochen.\n\nAm 21. Juni 1986 holte der Angeklagte am Flughafen\nseine für ihn unerwartet aus Lissabon angereiste Freundin\nab, mietete einen Pkw und fuhr mit ihr in sein Hotel. Er\nbeabsichtigte nunmehr, mit ihr noch einige Tage in Frankfurt\nam Main zu bleiben, was er ED gegenüber zum Ausdruck\nbrachte. Auf Drängen MB und HE vegan er sich jedoch erneut zu der erwähnten Wohnung, half dort, das Heroin\nin vier Plastiktüten zu packen, versteckte es in dem gemieteten Pkw, erklärte sich widerstrebend mit sofortiger Abfahrt einverstanden und gab das Hotelzimmer auf, wobei er\nseiner Freundin vorspiegelte, lediglich das Hotel zu wechseln. Nunmehr wies MD ihn an, mit dem Mietwagen nach\nMadrid zu fahren und von dort aus Sayed io 1 in Pakistan anzurufen; entweder er, v 1 oder Sayed xD würden sich\ndann mit ihm treffen. Nach der Abfahrt wurde er noch in\nFrankfurt am Main von der Polizei, die ihn ständig obser-\n\nviert hatte, festgenommen und das Heroin sichergestellt.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.\nDer Angeklagte hat alle objektiven und subjektiven Merkmale\ndes unerlaubten Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 BtMG\nerfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich\n\ndaraus, daß die Polizei den Angeklagten zu der Tat provoziert sowie den Tatablauf gesteuert und kontrolliert hat,\nkein Verfahrenshindernis. Der Senat verweist hierzu auf die\nGrundsätze der Entscheidungen BGHSt 32, 345 und BGH StV\n1985, 309, an denen er festhält.\n\nII.\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die\n\nStrafkammer hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer zugunsten des Angeklagten, daß er umfassend geständig war,\nnicht vorbestraft ist, zu der Tat durch einen V-Mann und\neinen Beamten des Bundeskriminalamtes provoziert wurde, von\ndem Heroin von Anfang an objektiv keine Gefahr für die\nVolksgesundheit ausgehen konnte, da bereits der Transport\ndes Betäubungsmittels von Pakistan nach Frankfurt am Main\ndurch die Polizei überwacht worden war, daß durch diesen von\nder deutschen Polizei observierten Transport die Tat des Angeklagten überhaupt erst ermöglicht wurde und daß der Angeklagte als Ausländer in verstärktem Maße strafempfindlich\nist. Strafschärfend fiel ins Gewicht, daß es sich bei Heroin\num das gefährlichste auf dem Markt befindliche Betäubungsmittel handelt und daß die vom Angeklagten nach Madrid zu\n\n44\n\ntransportieren beabsichtigte Heroinmenge von 4,233 kg mit\neinem reinen Wirkstoffgehalt von 1205 Gramm ganz erheblich\nüber der ’'nicht geringen Menge’ im Sinne des S 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG lag\" (UA Bl. 9 f£).\n\nMit diesen Ausführungen wird die Strafkammer den Grundsätzen über die Bewertung tatprovozierenden Verhaltens im\nRahmen der Strafzumessung nicht voll gerecht. In Fällen, in\ndenen eine nicht von vornherein tatbereite Person durch Einwirkung staatlicher Stellen zu der Straftat veranlaßt wird,\nsind in die Gesamtbetrachtung auch schuldunabhängige Gesichtspunkte einzubeziehen. Dazu gehört z.B. die Frage, in\nwelcher Absicht die provozierenden Stellen handelten und inwieweit der Angestiftete als Straftäter oder jedenfalls tatbereite Person in begründetem Verdacht stand. Es ist von Bedeutung, ob dem Betroffenen die Verstrickung in Schuld und\nStrafe zugemutet wird in der Absicht und der Erwartung, dadurch weitere strafbare Handlungen aufklären und verhindern\nzu können, oder zu dem alleinigen Zweck, ihn selbst zu überführen (BGH StV 1985, 309, 310; BGH NStZ 1986, 162).\n\nDie Urteilsgründe lassen besorgen, daß die Strafkammer\ndiese Grundsätze nicht beachtet hat: Den Feststellungen ist\nnicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß Sayed KB das Heroin\nals Rauschgifthändler an den V-Mann MB verkauft hat. Die\nUrteilsgründe verhalten sich auch nicht zu der Frage, welche\nAbsicht die Ermittlungsbehörden mit der Aktion verfolgten;\nsie ergeben nicht, daß die begründete Erwartung bestand, mit\nHilfe des Angeklagten oder etwaiger Begleitpersonen Verbindungen in die Rauschgiftszene aufdecken zu können. Vielmehr\nist auf der Grundlage der Feststellungen nicht ausge-\n\nschlossen, daß bereits Sayed ) im Einvernehmen mit der\nPolizei handelte, die Ermittlungsbehörden nur von ihm den\nHinweis auf den Angeklagten (und zugleich die Kenntnis von\ndessen ablehnender Haltung) bekommen hatten und dement-Sprechend nicht erwarten konnten, über ihn in einen organisierten Händlerring eindringen zu können. Die Strafkammer\nwar gehalten, diesen dem Angeklagten günstigsten Sachverhalt\nbei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Das ist nicht geschehen. Damit hat das Gericht einen maßgeblichen Strafmilderungsgrund außer Betracht gelassen, wie sich auch aus\nder Höhe der Strafe ergibt. Die Unterlassung ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-06/2-str-58-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-04-06/2-str-58-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.103670+00:00"}}