{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-30_2_StR_83_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-30","aktenzeichen":"2 StR 83/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 83/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf N aus B@W, dort geboren am EEE\n\n1967, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nN\n\nGf\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. März 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. gg aus Bonn\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n3 72\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 9, Oktober 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat seine eigenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen; von der\n\nAuferlegung der Kosten und gerichtlichen\nAuslagen wird abgesehen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl. Der Rüge einer Verletzung des S 60 Nr. 2 StPO bleibt\nim Ergebnis der Erfolg versagt.\n\nDer Angeklagte hat eine Beteiligung an den Straftaten,\ndie er zusammen mit dem früheren Mitangeklagten vw in\nder Nacht vom 22. zum 23. Januar 1987 begangen haben soll,\nin Abrede gestellt und sich dahingehend eingelassen, er habe\nsich zur Tatzeit im Hause der Familie EB bei seiner\nFreundin Heike Erg aufgehalten, die dies als Zeugin vor\ndem Tatgericht bestätigt hat. Heike EB wurde auf ihre\nAussage vereidigt, die Richtigkeit weiterer Angaben in einer\nNachvernehmung versicherte sie unter Berufung auf den geleisteten Eid.\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die\nZeugin die Unwahrheit gesagt hat, soweit sie die Alibibehauptung des Angeklagten bestätigt hat. Die Würdigung ihrer\nAussage läßt erkennen, daß die Strafkammer eine vorsätzliche\nFalschaussage angenommen hat, mit der die Zeugin die Absicht\nverfolgte, den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen.\n\nHeike Er hatte schon bei einer polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bekundet, der Angeklagte habe\ndie Tatnacht, wie alle Nächte in dieser Zeit, mit ihr verbracht. Der Beschwerdeführer wertet dies als versuchte\nStrafvereitelung vor der Hauptverhandlung, die nach seiner\nAuffassung gemäß S$S 60 Nr. 2 StPO die Vereidigung der Zeugin\nverbot. Da diese im Rahmen der damaligen Vernehmung jedoch\nan verschiedenen Stellen, die der Beschwerdeführer nicht\nmitteilt, ihre den Angeklagten entlastenden Bekundungen abschwächte, erscheint auch die Annahme vertretbar, daß das\nTatgericht auf Grund der insgesamt unklaren und wenig bestimmten Aussage der Zeugin sie nicht zu verdächtigen\nbrauchte, sie habe den Angeklagten vorsätzlich der Bestrafung entziehen wollen. Das kann aber letztlich offenbleiben,\n\n-5_ 44\n\nda das angefochtene Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß\ngegen das Vereidigungsverbot des S 60 Nr. 2 StPO nicht\nberuht.\n\nAus demselben Grunde braucht auch nicht entschieden zu\nwerden, ob nach dieser Vorschrift bei der Nachvernehmung der\n2eugin im Hinblick auf ihre erste Aussage vor der Strafkammer von der Versicherung nach S 67 StPO abzusehen gewesen\nwäre (vgl. BGHSt 34, 68).\n\nDas Landgericht hat der Zeugin nicht geglaubt, obwohl\nsie ihre Aussage, der Angeklagte sei zur Tatzeit mit ihr\nzuSammengewesen, beschworen hat. Es ist auszuschließen, daß\nes diese Bekundung anders bewertet hätte, wenn die Zeugin\nunvereidigt geblieben wäre.\n\nNach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die\nMöglichkeit aus, der Angeklagte oder sein Verteidiger\nkönnten auf Grund der Vereidigung darauf vertraut haben, das\nGericht werde der entlastenden Aussage der Zeugin Glauben\nschenken, und davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit ihrer Angaben zu benennen (vgl. BGH NJW 1986, 266 m.w.N.): Abgesehen davon, daß\nder Angeklagte von dem geständigen früheren Mitangeklagten\nvg als Tatgenosse benannt worden war, wobei ein Motiv\nfür eine Falschbelastung nicht ersichtlich war, und daß\nweitere Alibizeugen die Einlassung des Angeklagten nicht zu\nbestätigen vermochten, war die Aussage der Zeugin EB nit\nden Bekundungen des Zeugen SW nicht in Einklang zu\nbringen, wonach der Angeklagte zur hier interessierenden\n\nZeit nicht jeden Abend mit seiner Freundin gemeinsam verbrachte, sondern häufig mit dem Mitangeklagten zusammen war.\nDas Landgericht hat diesen Widerspruch zwischen den Aussagen\nder Zeugen EB und SB schon während der Beweisaufnahme gesehen und für beachtlich gehalten. Denn es hat, wie\nder Beschwerdeführer selbst mitteilt, nach der Vernehmung\ndes Zeugen sg die Zeugin WB, Sie bereits ausgesagt\nhatte, erneut vorgerufen und angehört. Damit war aber auch\nfür den Angeklagten und die Verteidigung erkennbar, daß die\nStrafkammer Zweifel an der Richtigkeit der beschworenen Aussage der Zeugin Er hatte, so daß sie ihr weiteres prozessuales Vorgehen auf diese Möglichkeit einstellen konnten.\n\n2. Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO\n\nist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hatte beantragt, eine Zeugin zum Beweis\nder Behauptungen zu vernehmen, er habe bei einem Gespräch\nmit seinem Verteidiger am Mittag des 2. Februar 1987 seine\nFreundin als Alibizeugin benannt und darauf hingewiesen, daß\ner sie auch bei seiner - vorangegangenen - Vernehmung als\nAlibizeugin angegeben hätte. Diesen Beweisamtrag lehnte die\nStrafkammer mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt werden.\n\nDer Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, das Landgericht\nhabe die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Denn\ndie Beweisbehauptung ging nicht dahin, daß der Angeklagte\nsich bei seiner Vernehmung auf die Alibizeugin berufen\nhatte, sondern es wurde - nur - unter Beweis gestellt, daß\n\n7\n\ner das gegenüber seinem Verteidiger behauptet hatte. Davon\nist aber auch die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung ausgegangen (UA S. 50).\n\nII. Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung\ndes angefochtenen Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nRiBGH Niemöller kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet,\n\nHerdegen Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-30/2-str-83-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-30/2-str-83-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.055588+00:00"}}