{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-30_2_StR_63_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-30","aktenzeichen":"2 StR 63/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF v0\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 63/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reisekaufmann Mustafa ı ED ‚in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am gi\n@ 1955 in AED (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nTheune\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus DggiED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n49\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n15. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte im Fall II 2\nder Urteilsgründe verurteilt wor-\n\nden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er die\n\nVerletzung sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit sich der\nBeschwerdeführer gegen seine Verurteilung im Falle II 1 der\nUrteilsgründe wendet, ist die Revision allerdings im Sinne\ndes $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet: Schuldspruch und Strafausspruch lassen keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler erkennen. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten im Falle II 2 der Urteilsgründe rechtlicher Prüfung nicht stand. Die hierzu getroffenen Feststellungen\nreichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß sich\nder Angeklagte an dem betreffenden Rauschgiftgeschäft als\nMittäter und nicht nur als Gehilfe beteiligt hat.\n\nDer Verurteilung liegt insoweit der folgende Sachver-\n\nhalt zugrunde:\n\nIm Februar 1982 hatte der beim Landeskriminalamt tätige\nZeuge D. Kontakt zu dem türkischen Staatsangehörigen B. aufgenommen, um ihn zur Lieferung von Rauschgift zu veranlassen. Am 16. Februar 1982 führten B. und D. ein Gespräch\nunter vier Augen. Dabei bot B. dem D. 3 kg Heroin mit einem\nReinheitsgehalt von 90 % an. B. verlangte eine Vorauszahlung\nvon 90.000 DM, da das Rauschgift erst noch aus der Türkei\nherbeigeschafft werden müsse. D. machte keine konkrete Zusage. Man kam überein, die Verhandlungen demnächst fortzu-\n\nsetzen.\n\nAm 26. Februar 1982 suchte D. in Begleitung eines weiteren Türken, der den Kontakt vermittelt hatte, eine Imbiß-\n\nhalle auf, in der er mit B. verabredet war. Hier stellte B.\n\n47)\n\ndem D. den anwesenden Angeklagten als seinen \"Mitarbeiter\"\nvor. Kurz darauf drängte B. darauf, die Imbißhalle zu verlassen, da es zu gefährlich sei, wenn die Gruppe dort gesehen werde. B. und der Angeklagte, \"der sich an der Abwicklung des beabsichtigten Rauschgiftgeschäftes wiederum in\nErwartung von Zuwendungen beteiligen wollte\", fuhren daraufhin zu einer Eisdiele. D. und der türkische Vermittler folgten. Dort kam das Gespräch alsbald wieder auf den Rauschgiftverkauf. Auf Bitten des B., die Verhandlungen vor dem\nLokal auf der Straße fortzuführen, verließ die Gruppe die\nEisdiele. In der Folgezeit verhandelte B. \"im Beisein des\nAngeklagten\" mit D.. Während dieser Verhandlungen ging B.\nimmer wieder auf der Straße auf und ab und schaute sich vorsichtig um, ob die Unterredung beobachtet werden könne. Als\ner sich gerade wieder einige Schritte entfernt hatte, sprach\nder Angeklagte D. an und erklärte, er - der Angeklagte - sei\nin der Lage, ihm Heroin zu beschaffen, da auch er über entsprechende Verbindungen verfüge. Ob er dieses Angebot im\nAuftrage von B. gemacht hat oder unter dessen Umgehung ein\neigenes Geschäft mit D. anbahnen wollte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Das Geschäft zwischen B. und D.\nscheiterte schließlich, weil sich D. nicht bereitfand, den\n\nbereits erwähnten Vorschuß zu zahlen.\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme, der Angeklagte\nsei Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewesen, nicht. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will,\nsondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß der Beteiligte seinen Beitrag als\n\nTeil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als\nErgänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den\ngesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind,\nin wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad\ndes eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im\nWillen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang\nder Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (ständige\nRechtsprechung, BGH NSt2Z 1985, 165; 1987, 224; speziell zur\nAbgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: BGH NSt2 1982, 243; Körner, BtMG\n2. Aufl. S 29 Rdn. 137 £, 141 ff).\n\nDie getroffenen Feststellungen bieten keine zureichende\nGrundlage zur Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte\n- gemessen an diesen Kriterien - Mittäter oder nur Gehilfe\ndes B. gewesen ist. Der Grad seines Eigeninteresses am Erfolg der Tat bleibt ungewiß, da nicht festgestellt ist, welcher Art und welchen Umfangs die \"Zuwendungen\" waren, die er\nsich von seiner Beteiligung erhoffte. Sein Tatbeitrag war\nverhältnismäßig geringfügig. Er fungierte lediglich zeitweise als Begleiter von B.. Daß er sich an den Verhandlungen\nselbst in irgendeiner Weise aktiv beteiligt hätte, ergeben\ndie Feststellungen nicht. Ebensowenig ist ersichtlich, daß\ner an der Beschaffung des erst noch zu besorgenden Rauschgifts mitwirken sollte. Wenn - was zu seinen Gunsten unterstellt werden muß - er den Kaufinteressenten hinter dem\nRücken B.’s darauf hingewiesen hat, auch er selbst könne\n\nHeroin liefern, so spricht dies eher dafür, daß er das gerade zu verhandelnde Geschäft als Angelegenheit des B. betrachtete, seine eigene Beteiligung also - worauf auch die\nvon der Revision hervorgehobenen Urteilsstellen hindeuten\nkönnten - nur als Hilfestellung bei einem fremden Rauschgiftgeschäft ansah. Im übrigen ließe die zitierte Erklärung\ndes Angeklagten unter Umständen auch den Schluß zu, daß er\nan der Durchführung des Geschäftes von B. nicht sonderlich\ninteressiert war; denn wenn er sich selbst imstande glaubte,\nHeroin für D. zu beschaffen, dann brauchte es ihm nicht so\nsehr darauf anzukommen, daß B. zu einem erfolgreichen Abschluß mit diesem Kaufinteressenten gelangte. Die Erklärung\ndes Angeklagten, er könne Heroin für D. beschaffen, stellt\nfür sich gesehen noch kein Handeltreiben mit Betäubungsmit-\n\nteln dar (vgl. Körner aaO Rdn. 82).\n\nKann hiernach die Verurteilung wegen Handeltreibens im\nFalle II 2 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben, so ist\nder Senat andererseits auch nicht in der Lage, den Schuldspruch von sich aus auf Beihilfe umzustellen. Das Tatgericht\nhat die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, in\nden Urteilsgründen nicht erörtert. Das läßt besorgen, daß\neine entsprechende Prüfung unterblieben ist. ES erscheint\nnicht ausgeschlossen, daß die neu mit der Sache befaßte\nStrafkammer - etwa auf Grund einer Vernehmung des rechtskräftig zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilten B. -\nFeststellungen zu treffen vermag, welche die Annahme der\nMittäterschaft des Angeklagten doch noch rechtfertigen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Falle II 2 der Urteilsgründe bedingt den Fortfall der Gesamtfreiheitsstrafe,\ndie neu festzusetzen sein wird.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-30/2-str-63-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-30/2-str-63-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.038173+00:00"}}