{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-30_2_StR_106_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-30","aktenzeichen":"2 StR 106/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 106/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Peter Herbert GB aus FO , sort\ngeboren am 1355,\n\n2. Fred Olar Ss iii u: vo\n@B. dort geboren am 19:5,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 00)\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte WB persönlich,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n170\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 1987, soweit\nes die Angeklagten G@ und SED\nbetrifft, in den Strafaussprüchen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen\nRaubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (in zwei Fällen)\nverurteilt, den Angeklagten sc» zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten sun\n@ zu einer solchen von einem Jahr. Die Vollstreckung beider Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf die Strafaussprüche beschränkten, zuungunsten der beiden Angeklagten\n\neingelegten Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel wird vom Generälbundesanwalt vertreten.\n\nII. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.\nl. Rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Be-\n\ngründung für das Vorliegen eines minder schweren Falles\n{(s 249 Abs. 2 StGB). Im landgerichtlichen Urteil heißt es\n\nhierzu:\n\n\"Eine alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit gemäß\nS 21 StGB ist nicht auszuschließen und hat nach Überzeugung der Kammer das Schuldmaß so weit reduziert, daß\ndies in der Gesamtschau die Annahme eines minderschweren Falles begründet. Beide Angeklagte haben nicht mehr\nfeststellbare, jedoch erhebliche Mengen Bier zu sich\ngenommen und in alkoholisiertem Zustand dem Vorschlag\ndes gesondert verfolgten Rode, dem Zeugen Bi die\nGeräte zu entwenden, ohne konkrete weitere Tatplanung\nzugestimmt. Motiv ihres Handelns war nicht eine vernünftig ausgedachte Wegnahme der Geräte, um sich deren\nadäquaten Gegenwert zu sichern, sondern in erster Linie\nweiterer Alkoholgenuß, für den man Geld beschaffen\nwollte. Hinzu kommt, daß eine gewisse Gruppendynamik,\nbeherrscht von dem gemeinsamen Wunsch nach weiterem Alkoholgenuß, die selbständige Willensbildung der beiden\nAngeklagten einengte.\"\n\n20\n\nDiese Ausführungen sind einseitig auf die Angabe der\nMilderungsgesichtspunkte begrenzt. Sie entbehren der im\nRegelfall erforderlichen umfassenden Darstellung der für die\nStrafrahmenwahl maßgeblichen Umstände. Zwar wird die \"Gesamtschau\" erwähnt, jedoch keiner der Erschwerungsgründe angegeben, so daß der Senat nicht nachprüfen kann, ob die\nStrafkammer eine für den konkreten Fall ausreichende, die\nRelativierung der Milderungsgründe durch erschwerende Gesichtspunkte berücksichtigende Gesamtbetrachtung vorgenommen\nhat. Die Besorgnis, daß dies unterblieben ist, erscheint um\nso berechtigter, als das Landgericht selbst im Rahmen der\nkonkreten den Angeklagten sc betreffenden Strafbemessung\ndie Vielzahl seiner Vorverurteilungen unbeachtet gelassen\nhat. Gegen den zur Tatzeit erst 21 Jahre alten Angeklagten\nwaren Schon früher sechs Strafverfahren durchgeführt worden,\ndie jeweils mit einer Verurteilung endeten. Vom 4. September\nbis 8. Oktober 1985 hatte er sich in Haft befunden. An diesem Tage wurde er - unter Einbeziehung zwei vorher ergangener Urteile - zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Zumindest die weit überwiegende Zahl der durch die\nverschiedenen früheren Urteile geahndeten Diebstähle hatte\ner zusammen mit anderen begangen. Hinsichtlich der im angefochtenen Urteil angesprochenen \"Gruppendynamik\" hatte er\nalso schon damals seine Erfahrungen gemacht, so daß er ihrer\nWirkung nunmehr nicht zum ersten Mal ausgesetzt war. Die\nZeit zwischen der letzten Vorverurteilung und der neuen Tatbegehung betrug nicht einmal ein Jahr. Auf alle diese Besonderheiten in der Täterpersönlichkeit des Angeklagten cn\nist das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl noch bei\nder Einzelstrafbemessung, auch nicht im Zusammenhang mit der\nPrüfung der Aussetzungsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 2 StGB\n\neingegangen.\n\n2. a) Aus dem Vorstehenden folgt, daß ebenfalls die\nkonkreten Strafzumessungserwägungen bezüglich des Angeklagten GM -u beanstanden sind.\n\nDiese weisen aber auch einen Rechtsmangel zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Strafschärfend hat der Tatrichter unter\nanderem gewertet, daß der Angeklagte \"bei der Gewaltanwendung aktiv beteiligt war\". Hierin liegt ein Verstoß gegen\ndas Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Aus diesem\nGrund muß der den Angeklagten betreffende Strafausspruch\nauch zu seinen Gunsten aufgehoben werden (S 301 StPO).\n\nb) Die Begründung der gegen den Angeklagten Su»\nerkannten Strafe ist ebenfalls nicht frei von Fehlern. Das\nLandgericht hat bei ihm als strafmildernd erachtet, daß er\nbisher niemals durch die Begehung von Körperverletzungsdelikten in Erscheinung getreten ist. Für die Herausstellung\ndieses Umstandes zugunsten des Angeklagten fehlt jeglicher\nAnlaß. sulB> ist vom Landgericht nicht wegen einer\nderartigen Straftat, sondern wegen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangenen Raubes verurteilt worden. Gerade\nein solches Delikt hatte er aber früher schon einmal verübt,\n\nso daß er einschlägig rückfällig geworden ist.\n\n2, Da diese Mängel die Aufhebung der beiden Strafaus-\n\nw.\n\nsprüche bedingen, bedarf es nicht eines näheren Eingehens\n\n#2\n\nauf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB. Der Senat beschränkt sich insofern auf den Hinweis, daß Umstände in der\nTäterpersönlichkeit bei der vorzunehmenden Gesamtwertung\n\nmitzuberücksichtigen sind.\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-30/2-str-106-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-30/2-str-106-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:17.018452+00:00"}}