{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-25_2_StR_93_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-25","aktenzeichen":"2 StR 93/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB 1975 vor § 1 (mutmaßliche Einwilligung),\nss 223, 225\n\na) Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn\nsie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen.\n\nb) Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung\nentfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 vor § 1 (mutmaßliche Einwilligung),\nss 223, 225\n\na) Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn\nsie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen.\n\nb) Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung\nentfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.\n\nBGH, Beschl. v. 25. März 1988 - 2 StR 93/88 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 93/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arzt Dr. med. Heinz Georg D EB aus I,\n\ngeboren am EEE 1 EHRE,\n\n2. den Arzt Dr. med. Wilhelm CB aus zum.\n\nee Pi 3 )\n\nwegen versuchter beabsichtigter schwerer Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März\n1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n\n8. Oktober 1987 wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen der\n\nAngeklagten zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines Verbrechens der versuchten beabsichtigten schweren Körperverletzung verurteilt. Im übrigen hat es das Verfahren eingestellt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung\ndes Verfahrens in vollem Umfang.\n\nDie angeklagten Ärzte haben sich nicht des Versuchs\neiner rechtswidrigen beabsichtigten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Einer etwaigen Verurteilung wegen\nfahrlässiger Körperverletzung steht der Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegen.\n\nWIV\n\nDer Angeklagte Dr. Wi führte am 2. Oktober 1979 bei\nder Zeugin M. in der gynäkologischen Abteilung des E.-Krankenhauses eine Kaiserschnittoperation durch, bei der Frau M.\nein gesundes Mädchen zur Welt brachte. Die Patientin, die\nein verengtes Becken hat, war in diesem Krankenhaus bereits\nzweimal (am 8. Februar und am 22. Dezember 1977) durch Kaiserschnittoperationen entbunden worden. Schon bald nach\nOperationsbeginn am 2. Oktober 1979 stellte Dr. O@ zu\nseiner Überraschung fest, daß wider Erwarten kein \"normaler\nSitus\" vorlag, sondern die Bauchhöhle starke Verwachsungen\naufwies. Die Gebärmutter war im unteren Bereich völlig mit\nder Bauchdecke und der Blase verwachsen. Aus seiner Sicht\nlag ein \"katastrophaler Befund\" vor. Der Arzt mußte den\nUterus-Schnitt im oberen Bereich und nicht - wie gewöhnlich - unten zwischen Körper und Halsabschnitt der Gebärmutter ansetzen. Durch die höhere Schnittführung droht\ngenerell bei einer weiteren Schwangerschaft eine Uterusruptur mit Lebensgefahr für Mutter und Kind. Er gewann die\nÜberzeugung, daß eine neue Schwangerschaft mit der dann wieder notwendig werdenden Kaiserschnittentbindung bei dieser\nPatientin unbedingt verhindert werden mußte. Dr. Ok und der\nzur Beratung herbeigerufene Chefarzt, der Angeklagte\nDr. DM, beschlossen, bei Frau M. eine Eileiterunterbrechung \"aus vitaler Indikation\" vorzunehmen. Eine ausdrückliche Einwilligung der Patientin zu diesem Eingriff lag\n- auch nach der Vorstellung der Ärzte - nicht vor. Frau M.\nwar über die Risiken der bevorstehenden Kaiserschnittoperation nicht aufgeklärt worden. Die allgemein gehaltene Frage\neiner nicht mehr feststellbaren Person, ob ihr drei Kinder\nnicht reichen würden und sie sich schon einmal Gedanken über\n\neine Sterilisation gemacht habe, hatte sie - was den Ärzten\nnicht bekannt war - damit beantwortet, sie wolle noch weitere Kinder und lehne eine Sterilisation deshalb ab. Trotz\nder Eileiterunterbrechung wurde Frau M. später erneut\nschwanger und am 15. September 1985 nach einer äußerst\nschwierigen Operation durch Kaiserschnitt von einem Mädchen\n\nentbunden.\n\n1I. Das Landgericht bewertet das Handeln der angeklagten Ärzte als Verbrechen der versuchten beabsichtigten\nschweren Körperverletzung. Soweit die Angeklagten gemeint\nhätten, Frau M. hätte in Kenntnis aller Umstände in die\nSterilisation eingewilligt, und geglaubt hätten, hieraus\neine Berechtigung zu ihrem Vorgehen herleiten zu können,\nliege lediglich ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Die\nAngeklagten hätten den Rechtsbegriff der mutmaßlichen Einwilligung mißverstanden. Die Grundsätze der mutmaßlichen\nEinwilligung seien nur anwendbar, wenn die Einwilligung des\nBetroffenen nicht habe eingeholt werden können. Hier habe es\naber nahegelegen, die Patientin vor dem dritten Kaiserschnitt auf mögliche Gefahren bei einer vierten Schwangerschaft hinzuweisen und ihre Einwilligung zu einer Sterilisation herbeizuführen. Nachdem - wie die Angeklagten gewußt\nhätten - keine Einwilligung erteilt worden sei, habe der\nEingriff aufgeschoben und die Frage der Eileiterunterbrechung mit der Patientin besprochen werden müssen. Denn\neine gegenwärtige, unmittelbare Lebensgefahr habe nicht\nbestanden. Der sofortige Eingriff sei auch nicht wegen erhöhter Risiken einer etwaigen späteren Eileiterunterbrechnung erforderlich gewesen. Hinzu komme, daß die\nTubensterilisation nur eine von mehreren Möglichkeiten ge-\n\nwesen sei, eine Schwangerschaft zu unterbinden.\n\nIII. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer\nVerkennung des hier zu prüfenden Rechtfertigungsgrundes der\n\nmutmaßlichen Einwilligung.\n\n1. a) Die mutmaßliche Einwilligung bildet einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund und stellt nicht lediglich\neinen Unterfall rechtfertigenden Notstandes dar (vgl. Hirsch\nin LK 10. Aufl. vor § 32 Rdn. 129).\n\nBei medizinisch indizierten ärztlichen Eingriffen, insbesondere bei der Operationserweiterung, ist die Zulässigkeit ärztlichen Handelns auf der Grundlage mutmaßlicher Einwilligung des Patienten nicht auf Fälle vitaler Indikation\nbeschränkt. Ärztliche Eingriffe, in die der Patient zwar\nnicht ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat, die\naber seinem mutmaßlichen Willen entsprechen, dürfen nicht\nnur zur Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr vorgenommen werden. Der (mutmaßliche) Wille des Patienten ist\nauch dann zu berücksichtigen, wenn der Arzt vor der Frage\nsteht, ob er eine mit Zustimmung des Patienten begonnene\nOperation erweitern oder sie abbrechen und den Patienten dem\nRisiko einer neuen, unter Umständen mit größeren Gefahren\nverbundenen, jedenfalls aber weitere körperliche und seelische Beeinträchtigungen mit sich bringenden Operation aus-\n‚setzen soll. Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt es\n\nunterlassen hat, den Patienten über eine vorhersehbare, gebotene Operationserweiterung aufzuklären und dadurch die\nMöglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten\nherbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat. Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen der mußmaßlichen\nEinwilligung in dem Augenblick gegeben sind, in dem der Arzt\nvor der Frage steht, ob der von der ursprünglichen erteilten\nEinwilligung nicht mehr gedeckte weitere Eingriff vorgenom-\n\nmen werden soll oder nicht.\n\nIm Hinblick auf den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts\ndes Patienten ist der Inhalt des mutmaßlichen Willens in\nerster Linie aus den persönlichen Umständen des Betroffenen,\naus seinen individuellen Interessen, Wünschen, Bedürfnissen\nund Wertvorstellungen zu ermitteln. Objektive Kriterien,\ninsbesondere die Beurteilung einer Maßnahme als gemeinhin\nvernünftig und normal sowie den Interessen eines verständigen Patienten üblicherweise entsprechend, haben keine eigenständige Bedeutung, sondern dienen lediglich der Ermittlung\ndes individuellen hypothetischen Willens. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Patient anders entschieden hätte, wird allerdings davon auszugehen sein, daß sein\n(hypothetischer) Wille mit dem übereinstimmt, was gemeinhin\n\nals normal und vernünftig angesehen wird.\n\nc) Hält ein Arzt eine Operationserweiterung im Interesse des Patienten für geboten und nimmt er dabei irrigerweise\nan, der Betroffene hätte bei rechtzeitiger Befragung seine\nZustimmung dazu gegeben, dann irrt er über das Vorliegen von\n\ntatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der\nmutmaßlichen Einwilligung und begeht deshalb keine als vorsätzliche Körperverletzung zu beurteilende Tat. Beruht der\nIrrtum auf einem fahrlässigen Verhalten des Arztes, weil er\netwa bereits vor Beginn der Operation vorhersehen mußte, daß\nder später vorgenommene weitergehende Eingriff erforderlich\nwerden und der Patient bei entsprechender Aufklärung diesem\nEingriff nicht zustimmen würde, dann kommt lediglich eine\nVerurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht\n(vgl. BGHSt 11, 111, 114; BGH JZ 1964, 231).\n\n2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden\nFall ergibt, daß die Angeklagten sich keiner vorsätzlichen\nKörperverletzung schuldig gemacht haben, da sie über das\nVorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der mutmaßlichen Einwilligung irrten.\n\nBeide Ärzte gingen aufgrund des bei der Kaiserschnittoperation festgestellten Befundes davon aus, daß eine erneute Schwangerschaft für Mutter und Kind lebensbedrohlich sein\nwerde und eine Eileiterunterbrechung deshalb medizinisch indiziert sei. Sofortiges Handeln hielten sie - unwiderlegt -\ndeshalb für geboten, weil aus ihrer Sicht (katastrophaler\nBefund) eine spätere Eileiterunterbrechung ein höchst ge-\n\nfährlicher Eingriff gewesen wäre.\n\nDas Landgericht hat zwar festgestellt, daß die sofortige Sterilisation nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen\nwillen von Frau M. entsprach. Die Angeklagten haben jedoch\n\nirrigerweise angenommen, mit der sofortigen Eileiterunterbrechung im Interesse und in Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen ihrer Patientin zu handeln. Davon geht das\nLandgericht auch aus, bewertet diesen Irrtum jedoch zu Un-\n\nrecht als Verbotsirrtunm.\n\n3. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die\nAngeklagten den Irrtum über die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes fahrlässig verschuldet. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Revisionen zwar auch gegen\ndiese Feststellungen, einer Entscheidung bedarf es insoweit\njedoch nicht. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt nämlich schon wegen Strafverfolgungsverjährung nicht mehr in Betracht.\n\nNach allem ist das Verfahren einzustellen.\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-25/2-str-93-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-25/2-str-93-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.804506+00:00"}}