{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-23_2_StR_90_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-23","aktenzeichen":"2 StR 90/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 90/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Dieter vom aus KW, geboren\nam EEE 19:1 in vg Erftkreis, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n574\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n15. Oktober 1987 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch eines Kindes und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen\nRechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachbeschwerde aber zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nwIV\n\nDas Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl dieser zur\nTatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,31 %o\n\nhatte.\n\nDiese Blutalkoholkonzentration, so führt die Strafkammer aus, \"mag zwar für sich gesehen Anlaß bieten, eine\nverminderte Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen, doch ist\neine solche angesichts der Gesamtumstände des Falles ausgeschlossen\". Als solche Umstände hebt die Strafkammer im\n\nwesentlichen hervor,\n\n- daß der alkoholgewöhnte Angeklagte trotz seiner Abhängigkeit nicht überempfindlich gegen Alkohol sei,\n\n- daß er von Zeugen als angetrunken, aber nicht als\n\ndeutlich betrunken geschildert worden sei,\n\n- daß er bei der Tat sicher und zielstrebig vorgegangen\n\nsei und klares Denkvermögen gezeigt habe,\n\n- daß sein Verhalten nach der Tat gegenüber Polizeibeamten Sicherheit und geordnetes Denken bewiesen\nhabe,\n\n- daß er im Hinblick auf den Tatvorwurf orientiert ge-\n\nwesen sei und\n\n- daß er in der Lage gewesen sei, sich ohne fremde Hilfe anzuziehen und die Polizeibeamten zur Wache zu be-\n\ngleiten.\n\nI2\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung in\n\nmehrfacher Hinsicht nicht stand.\n\nSie geben zunächst Anlaß zur Besorgnis, das Landgericht\nhabe der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von\n2,31 %o nicht das ihr zukommende indizielle Gewicht beigemessen (vgl. - für eine Blutalkoholkonzentration von\n2,6 %o - BGHR $S 21 StGB, Blutalkoholkonzentration 6 = BGH\nNStZ 87, 276 = BGH Strafverteidiger 87, 341).\n\nDie vom Landgericht aufgeführten Umstände schließen\nnicht die Möglichkeit aus, daß die Hemmungsfähigkeit des\nAngeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses\nerheblich vermindert war. Denn planmäßiges, zielstrebiges\nund folgerichtiges Verhalten braucht der Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens nicht entgegenzustehen, weil gerade ein alkoholgewöhnter Täter wie\nder Angeklagte sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann, obwohl das\nHemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 = BGH Strafverteidiger\n1984, 436 £; BGH NStZ 1987, 276, jeweils mit weiteren Nach-\n\nweisen; ständige Rechtsprechung).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß der aufgezeigte\nRechtsfehler die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der\nStrafe beeinflußt hat.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes\n\nhingewiesen:\n\nDer Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht\nnur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie\nsonst angemessen wäre nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo\nbereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder\nähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982,\n463).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-23/2-str-90-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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