{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-22_2_StR_432_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-22","aktenzeichen":"2 StR 432/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 432/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Studenten Gerhard Ss BD aus Fe\n\ngeboren am 1955 in On GEB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.\n\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 22. März 1988\n\nim Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte der\nsexuellen Nötigung in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Kindern,\nmit Körperverletzung und versuchter Nötigung, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern sowie des\nMenschenraubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und\nversuchter Nötigung schuldig ist;\n\nin den Sträfaussprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Nötigung und wegen\nKörperverletzung in Tateinheit mit\nversuchter Nötigung aufgehoben.\n\nMS\n\nAugust\n\n- 3 - ALS\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\nGründe:\n\nBei den Straftaten zum Nachteil der Kinder Michael\nTEE und Michael IB hat die Strafkammer jeweils zwischen der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern einerseits und der (gefährlichen) Körperverletzung in Tateinheit mit (versuchter) Nötigung andererseits Tatmehrheit angenommen. Das hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom\n2. August 1988 dazu folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Handlungen in den Fällen Michael TER (UA\n\nS. 32 - 35) und Michael IB (vA Ss. 35 - 37) kann.\nnicht bestehen bleiben. Sämtliche Tatbestände werden\ndurch die ebenfalls verwirklichten Tatbestände der Kindesentziehung (S 235 StGB) und der Freiheitsberaubung\n\n(s 239 StGB) zur Tateinheit zusammengefaßt (vgl. BGH’\nNStZ 1984, 262 und BGH, Beschluß vom 23. September 1987\n- 2 StR 473/87 - zu S 237 StGB). Darauf, daß der\nSchuldspruch mangels Strafantrag nicht auch auf § 235\nStGB gestützt werden konnte, kommt es dabei nicht an\n(BGH, Beschluß vom 30. April 1987 - 4 StR 190/87 -).\"\n\nDie abweichende rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse führt zur Aufhebung der für gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und für Körperverletzung in\nTateinheit mit versuchter Nötigung verhängten Einzelstrafen.\nTrotz dieser Teilaufhebung kann die Gesamtfreiheitsstrafe.\nbestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß die Gesamtstrafe ohne Berücksichtigung der entfallenden Einzelstrafen\nniedriger bemessen worden wäre.\n\nALS\n\nIm übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\nSeine Revision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/2-str-432-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-22/2-str-432-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.614530+00:00"}}