{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-16_2_StR_547_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-16","aktenzeichen":"2 StR 547/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Av\nW\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 547/87\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Horst H GE aus Kg\nUSED, geboren an u 1941 in Kr, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. März 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WB aus sg»\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n37\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n7. Juli 1987 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, 1.100 g (1.000 g und\n100 g) Kokain sowie 10.000 DM eingezogen und einen Betrag\nvon 15.000 DM für verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner auf die Verletzung förmlichen und\n\nsachlichen Rechts gestützten Revision.\n\nl. Die Verurteilung erging auf der Grundlage folgender\nFeststellungen:\n\nDer Angeklagte habe im Herbst 1985 den Zeugen L@D.\n(einen vom Bundeskriminalamt gegen ihn eingesetzten V-Mann),\nohne von ihm provoziert worden zu sein, nach Absatzmöglichkeiten für Kokain gefragt. Mitte und Ende Oktober 1985 habe\ner einem \"Mike\", (der auf Grund der Hinweise LU vom Bundeskriminalamt zur Durchführung eines Scheinkaufs eingesetzt\nund durch DB mit dem Angeklagten in Verbindung gebracht\nworden war), 100 g Kokaingemisch gegen Bezahlung von\n15.000 DM verkauft und übergeben sowie weitere in seinem Besitz befindliche 700 g Kokaingemisch zur sofortigen Mitnahme\n\nangeboten.\n\n\"\"Mike’ ... äußerte sich ... dahingehend, daß er eine\ngrößere Menge Kokain haben wolle. Der Angeklagte sagte\nihm daraufhin die Lieferung einer größeren Menge zu.\n\nAnfang November 1985 nahm der Angeklagte zu diesem\nzweck mit dem in den Niederlanden wohnhaften Spanier\nMD? iD Verbindung auf, bei dem er bei einem persönlichen Treffen am 3.11.1985 in Amsterdam ein Kilogramm\nKokain bestellte, das vereinbarungsgemäß am 5.11.1985\ngeliefert werden sollte.\n\nDer Angeklagte setzte sich daraufhin mit dem Zeugen\nH@B in Verbindung, mit dem er ein Treffen in Amsterdam für den 5.11.1985 vereinbarte; nach dem Plan des\n\nAngeklagten sollte der Zeuge Hg das Kokain in seinem Pkw von Amsterdam in die Bundesrepublik verbringen,\nwobei offengeblieben ist, ob der Zeuge HD als eingeweihter Täter den Transport übernehmen oder von dem\nAngeklagten als unwissendes Werkzeug eingesetzt werden\nsollte. Am 5.11.1985 reiste der Angeklagte mit dem\nFlugzeug nach Amsterdam, wo er mit “MB? und einem\nweiteren Spanier namens 2 -- zusammentraf,\nvon denen er ein Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 63 % übernahm. Anschließend fuhr der Angeklagte zum Flughafen Schiphol in Amsterdam, wo er sich\nmit dem Zeugen Hg. der zwischenzeitlich mit seinem\nPkw nach Amsterdam gefahren war, traf. Auf dem Weg zum\nPkw des Zeugen Hgge wurden der Angeklagte und der\nZeuge Han von niederländischen Polizeibeamten festgenommen.\n\nBei der Festnahme wurden beim Angeklagten ein Kilogramm\nKokain sowie 10.200 DM sichergestellt; bei dem Betrag\nvon 10.000 DM handelte es sich um einen Restbetrag der\nSumme, die der Angeklagte zum Kauf des Kokains angesetzt hatte\" (UA Bl. 6, 7).\n\nDer Senat hat mit Beschluß gemäß § 154 a Abs. 2 StPO \"die\nVerfolgung ... auf die Vorgänge, die den Ankauf von 1.000 q\nKokaingemisch Anfang November 1985 in Amsterdam betreffen,\nbeschränkt\".\n\nDamit sind die Vorwürfe,\n\nder Angeklagte habe\n\n- die Initiative für den Kokainabsatz ergriffen,\n\n- 100 g Kokain gegen ein Entgelt von 15.000 DM an\n\n\"Mike\" veräußert sowie\n\n- eine weitere in seinem Besitz befindliche Menge von\n700 g Kokain dem \"Mike\" zur sofortigen Mitnahme angeboten,\n\nnicht mehr Gegenstand des Verfahrens; dementsprechend ist\nauch die Verfallerklärung über 15.000 DM gegenstandslos.\n\n2. Nach der Beschränkung der Verfolgung auf den im Beschluß erwähnten Sachverhalt sind die Verfahrensrügen und\ndie Sachrüge zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nI?\n\n3. Im Hinblick auf den Strafausspruch brauchen die\nRügen nicht erörtert zu werden, weil der Strafausspruch\nschon wegen der durch die verfolgungsbeschränkung bewirkten\nVerringerung des Schuldumfangs aufzuheben ist.\n\n4. Der Ausspruch über die Einziehung von 1.100 qg Kokain\n- hinsichtlich der Menge von 100 g Kokain, hat der Verteidi-\n\nger erklärt, keine Ansprüche geltendzumachen - und von\n10.000 DM bleibt unberührt.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-16/2-str-547-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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