{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-15_2_StR_508_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-15","aktenzeichen":"2 StR 508/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7%\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 508/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst TB aus CB dort geboren am wm\n\n1946,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nwill\n\nILL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21, Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Mau: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nder Angeklagte persönlich,\n\nJustizangestellte ws\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Gießen\nvom 15. März 1988\n\nl.\n\nim Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Hehlerei\nin zwei Fällen und wegen Beihilfe\nzur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Ausüben der\ntatsächlichen Gewalt über eine\nvollautomatische Selbstladewaffe\n\nverurteilt wird;\n\nin den Einzelstrafaussprüchen\nwegen des Waffendelikts und der\nBeihilfe zur schweren räuberischen\nErpressung sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBL\n\nFL\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG, wegen Hehlerei in\nzwei Fällen und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus einem\nUrteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 25. Juli 1984 zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und\nauf Einziehung einer Maschinenpistole mit Magazinen und\nMunition erkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahxrensbeschwerde ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2\nStPO. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die\nVerurteilung wegen der genannten Straftaten. Dies gilt auch\nfür die Hehlerei an dem Beuteanteil in Höhe von 50.000 DM\naus dem Raubüberfall auf die Sparkasse in Oi. 1ndem der Angeklagte den Zeugen MB, der diesen Raub begangen hatte, veranlaßte, den genannten Betrag beim Hauptpostamt in Wiesbaden zur Überweisung auf ein Postscheckkonto\neinzuzahlen, über das der Angeklagte allein verfügungsberechtigt war, hat er dieses Beutegeld einem Dritten, nämlich\nder Deutschen Bundespost, verschafft, um sich zu bereichern\n(vgl. Ruß in LK, StGB 10. Aufl. § 259 Rdn. 22; Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 259 Rdn. 27).\n\n2. Indessen hat die Strafkammer teilweise das Konkurrenzverhältnis verkannt, in dem die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zueinander stehen. Sie bewertet das\nWaffendelikt und die Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung als selbständige Taten. Das ist fehlerhaft.\n\nNach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagten\nund der Zeuge MB an 12. Januar 1985, daß Mössle einen\nweiteren Raubüberfall begehen sollte. Der Angeklagte war bereit, dem Zeugen für diese Tat die Maschinenpistole Sten\nMK II zu überlassen, die er bei sich trug. \"Bevor der Angeklagte dem Zeugen “en die Maschinenpistole aushändigte,\ngab er diesem Gelegenheit, die Schußwaffe mit scharfer Munition auszuprobieren ... Auf einem kleinen Parkplatz an der\nAutobahn gaben dann beide mit der Maschinenpistole aus dem\nVW-Bus des Angeklagten heraus jeweils 20 Schuß in die Luft\nab. Anschließend übergab der Angeklagte die Maschinenpistole\nnebst zwei mit insgesamt 60 Schuß Munition gefüllten Stan-\n\ngenmagazinen an den Zeugen “ME ... Am 24. Januar 1985\nüberfiel der Zeuge Mi die Sparkasse in De --: Er\nsetzte hierbei die ihm vom Angeklagten überlassene Maschinenpistole ... ein\" (UA S. 13 und 14).\n\nHiernach stehen beide Delikte im Verhältnis der Tateinheit. Denn der Angeklagte hat durch ein- und dieselbe Handlung - Veranstaltung des Probeschießens und Übergabe der für\nden Banküberfall benötigten Maschinenpistole an MB -\nsowohl die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt als\nauch Mössle zur Begehung des geplanten Banküberfalls Hilfe\ngeleistet.\n\nELL,\n\nDer Schuldspruch ist daher, wie im Urteilstenor geschehen, zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die richtige\nrechtliche Bewertung seiner Taten hingewiesen worden wäre.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nbetroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.\n\n4. Der neu entscheidende Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß im Falle der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB die für diese Entscheidung maßgeblichen Daten im Urteil vollständig bekanntzugeben sind.\nBei der Zumessung der neuen Einzelstrafe ist zu prüfen, ob\nein minder schwerer Fall der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung vorliegt.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-15/2-str-508-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-15/2-str-508-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.412174+00:00"}}